EuGH: Philips ./. Remington

EuGH, Urteil vom 18.06.2002 – C-299/99 – Philips/Remington (1)

„Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b – Markenformen – Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen“

1. Es gibt keine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2. Die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen wurde, muss keine willkürliche Ergänzung, wie z. B. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweisen, um im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/104 zur Unterscheidung dieser Ware geeignet zu sein.

3. War ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt, so kann die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 89/104 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, durch konkrete und verlässliche Informationen belegt sind, ob berücksichtigt ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.

4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner kann durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt, nicht das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift ausgeräumt werden.

In der Rechtssache C-299/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Koninklijke Philips Electronics NV

gegen

Remington Consumer Products Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken (Berichterstatterin) und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

– der Koninklijke Philips Electronics NV, vertreten durch H. Carr und D. Anderson, QC, sowie durch Professor W. A. Hoyng, zunächst mandatiert durch Eversheds Solicitors, dann durch Allen & Overy, Solicitors,

– der Remington Consumer Products Ltd, vertreten durch Lochners Technology Solicitors, Solicitors,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigten im Beistand von S. Moore, Barrister,

– der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und A. Maitrepierre als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Koninklijke Philips Electronics NV, vertreten durch H. Carr und W. A. Hoyng, der Remington Consumer Products Ltd, vertreten durch S. Thorley und R. Wyand, QC, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill im Beistand von Barrister D. Alexander, und der Kommission, vertreten durch K. Banks, in der Sitzung vom 29. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2001,

folgendes

Urteil

1.
Der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) hat mit Beschluss vom 5. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 1999, gemäß Artikel 234 EG sieben Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips) und der Gesellschaft Remington Consumer Products Ltd (im Folgenden: Remington) wegen Verletzung des Rechts an einer Marke, die Philips aufgrund Benutzung gemäß dem Trade Marks Act 1938 (Markengesetz 1938) hatte eintragen lassen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3.
Die Richtlinie hat nach ihrer ersten Begründungserwägung zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken anzugleichen, um die bestehenden Unterschiede zu beseitigen, durch die der freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht werden können.

4.
Wie sich jedoch aus der dritten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, beabsichtigt sie nicht die vollständige Angleichung der Markenrechte der Mitgliedstaaten.

5.
Artikel 2 („Markenformen“) der Richtlinie bestimmt:

„Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

6.
Artikel 3 der Richtlinie, der die Eintragungshindernisse oder Gründe für die Ungültigkeit der Eintragung aufzählt, sieht vor:

„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:

a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind,

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind,

e) Zeichen, die ausschließlich bestehen

– aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder

– aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder

– aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht,

(3) Eine Marke wird nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe b ), c ) oder d ) von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt, wenn sie vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die vorliegende Bestimmung auch dann gilt, wenn die Unterscheidungskraft erst nach der Anmeldung oder Eintragung erworben wurde.

…“

7.
Artikel 5 Absatz 1, der die Rechte aus der Marke betrifft, bestimmt:

„Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

8.
Artikel 6 („Beschränkung der Wirkungen der Marke“) der Richtlinie lautet:

„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

a) seinen Namen oder seine Anschrift,

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

c) die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

…“

Nationales Recht

9.
Die Eintragung von Marken im Vereinigten Königreich wurde durch den Trade Marks Act 1938 geregelt. Dieses Gesetz wurde durch den Trade Marks Act 1994 (Markengesetz 1994), der die Richtlinie umsetzt und einige neue Vorschriften über eingetragene Marken enthält, aufgehoben und ersetzt.

10.
Die gemäß dem Trade Marks Act 1938 eingetragenen Marken können nach Anhang 3 des Trade Marks Act 1994 die gleichen Wirkungen entfalten, wie wenn sie gemäß diesem eingetragen worden wären.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11.
1966 entwickelte Philips einen neuen elektrischen Rasierapparat mit drei rotierenden Köpfen. 1985 meldete sie eine Marke an, die in der grafischen Darstellung der Form und der Beschaffenheit der oberen Fläche eines solchen Rasierapparats bestand, die sich aus drei in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordneten runden Köpfen mit rotierenden Klingen zusammensetzte. Diese Marke wurde gemäß dem Trade Marks Act 1938 aufgrund der Benutzung eingetragen.

12.
1995 begann Remington, ein konkurrierendes Unternehmen, damit, den Rasierapparat DT55 mit drei ein gleichseitiges Dreieck bildenden rotierenden Köpfen, einer ähnlichen Formgebung wie der von Philips verwendeten, herzustellen und im Vereinigten Königreich in den Handel zu bringen.

13.
Philips erhob daher Klage gegen Remington wegen Verletzung ihres Markenrechts. Im Wege der Widerklage beantragte Remington die Ungültigerklärung der für Philips eingetragenen Marke.

14.
Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patents Court) (Vereinigtes Königreich), gab der Widerklage statt und erklärte die Eintragung der Marke von Philips für ungültig, da das Zeichen, das Philips für sich beanspruche, nicht geeignet sei, die betreffende Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden und keine Unterscheidungskraft erworben habe. Seiner Ansicht nach bestand die streitige Marke lediglich in einem Zeichen, das im Handel der Bezeichnung der Bestimmung der Ware diene, und aus einer Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei und der Ware einen wesentlichen Wert verleihe. Weiterhin stellte das Gericht fest, selbst wenn die Marke gültig gewesen wäre, läge keine Verletzung vor.

15.
Philips legte gegen diese Entscheidung des High Court Berufung beim Court of Appeal ein.

16.
Da die Parteien Fragen nach der Auslegung der Richtlinie aufwarfen, hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Gibt es eine Kategorie von Marken, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates, wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind (weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden)?

2. Ist die Form (oder ein Teil der Form) einer Ware (für die das Zeichen eingetragen wurde) nur dann im Sinne des Artikels 2 zur Unterscheidung geeignet, wenn sie irgendeine willkürliche Ergänzung (wie eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung) dieser Form aufweist?

3. Reicht, wenn ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt gewesen ist, die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form (oder einem Teil der Form) dieser Waren besteht und keinerlei willkürliche Ergänzung aufweist, aus, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums

a) die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt;

b) annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen, falls gegenteilige Hinweise fehlen?

4. a) Kann der Ausschluss aufgrund der Worte „Zeichen, die ausschließlich … aus der Form der Ware [bestehen], die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich durch den Nachweis vermieden werden, dass es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen, oder

b) ist die Form aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass ihre wesentlichen Merkmale nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, oder

c) ist für die Feststellung, ob der Ausschluss zum Tragen kommt, ein sonstiges Kriterium angemessen und gegebenenfalls welches?

5. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie gilt für „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung … der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie gilt für die Benutzung von „Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung … der Ware oder Dienstleistung“ durch Dritte. Somit wird das Wort „ausschließlich“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c verwendet, fehlt aber in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie. Bedeutet dieses Fehlen bei richtiger Auslegung der Richtlinie, dass ein Recht an einer Marke, die in der Form einer Ware gestaltet ist, selbst dann, wenn die Marke rechtsgültig eingetragen ist, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht verletzt wird, wenn

a) die Benutzung der Form der Waren eine Angabe über die Art der Waren oder deren Bestimmung ist oder als solche verstanden würde und

b) ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums annimmt, dass Waren dieser Form vom Inhaber der Marke stammen, falls ein gegenteiliger Hinweis fehlt?

6. Ist das ausschließliche Recht nach Artikel 5 Absatz 1 so zu verstehen, dass es dem Inhaber ermöglicht, jedem Dritten zu verbieten, mit der Marke identische oder ihr ähnliche Zeichen zu verwenden, wenn diese Verwendung die Herkunft nicht erkennen lässt, oder beschränkt es sich darauf, nur die Verwendung zu verbieten, die insgesamt oder teilweise die Herkunft anzeigt?

7. Ist die angeblich das Markenrecht verletzende Verwendung der Form der Waren, die ein Indiz für die Art der Waren oder deren Bestimmung darstellt und als solches verstanden werden würde, gleichwohl ein Hinweis auf die Herkunft, wenn ein wesentlicher Teil des maßgeblichen Handels und Publikums annimmt, dass Waren, die diese Form aufweisen, vom Inhaber der Marke stammen, falls ein gegenteiliger Hinweis fehlt?

17.
Mit am 25. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz hat Philips die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die am 23. Januar 2001 im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden war, und/oder die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen C-53/01 (Linde AG), C-54/01 (Winward Industries) und C-55/01 (Rado) beantragt, in denen der Bundesgerichtshof mit am 8. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Beschlüssen um Vorabentscheidung ersucht.

18.
Zur Begründung ihres Antrags macht Philips geltend, es sei ratsam, vor einer Antwort an das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache die Ansichten des Bundesgerichtshofes in den in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtssachen zu berücksichtigen, die ähnliche Fragen aufwürfen, und den betroffenen Parteien so Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

19.
Mit Schriftsatz vom 8. und 16. Mai 2001 ist Remington diesem Antrag auf Wiedereröffnung und/oder Verbindung entgegengetreten.

20.
Gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteil des vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30).

21.
Es besteht kein Anlass, die vorliegende Rechtssache mit den in Randnummer 17 des vorliegenden Urteils genannten Rechtssachen zu verbinden. Der Gerichtshof verfügt über alle für die Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlichen Informationen.

22.
Der Antrag von Philips ist daher zurückzuweisen.

Zur ersten Frage

23.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es eine Kategorie von Marken gibt, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Richtlinie, wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers der Marke von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

24.
Philips ist der Auffassung, dass das nationale Gericht mit dieser Frage wissen möchte, ob es eine spezielle Kategorie von Marken gebe, die, selbst wenn sie tatsächlich Unterscheidungskraft hätten, dennoch nicht im Rechtssinne zur Unterscheidung geeignet seien. Dies könne angesichts der Erwägungen, die der Gerichtshof im Urteil vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 (Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779) angestellt habe, nicht sein. Vorbehaltlich der Ausnahme des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie seien, wenn eine Form gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift Unterscheidungskraft erworben habe, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Eintragungshindernisse oder Gründe für die Ungültigerklärung der Eintragung nicht anwendbar, und diese Form könne nicht als nicht unterscheidungskräftig im Rechtssinne angesehen werden.

25.
Remington macht geltend, es bestehe ein großer Unterschied zwischen den Zeichen, die die Bedingungen des Artikels 2 der Richtlinie deswegen nicht erfüllten, weil sie nicht geeignet seien, die Waren eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, also den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie genannten Zeichen, einerseits, und den Marken, die nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Richtlinie aufgestellten Kriterien entsprächen, andererseits. Während die ersten nie eintragungsfähig seien, selbst wenn eine „verbreitete Benutzung“ nachgewiesen werde, könnten die zweiten gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift eingetragen werden, wenn nachgewiesen werde, dass sie durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erworben hätten.

26.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Ansicht, dass dann, wenn nachgewiesen werde, dass ein dem ersten Anschein nach nicht unterscheidungskräftiges Zeichen dennoch Unterscheidungskraft erworben habe, dieses Zeichen tatsächlich geeignet sein müsse, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie zu unterscheiden. Im Urteil Windsurfing Chiemsee habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Richtlinie die Eintragung von rein beschreibenden Wörtern erlaube, die dem ersten Anschein nach nicht geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen im Sinne des genannten Artikels 2 zu unterscheiden, wenn diese Wörter tatsächlich Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie und folglich eine sekundäre Bedeutung als Marke erworben hätten.

27.
Die französische Regierung macht geltend, die Richtlinie schließe nicht die Eintragung einer speziellen Kategorie von Marken an sich aus. Artikel 3 der Richtlinie könne im Einzelfall dazu beitragen, Zeichen vom Markenschutz auszuschließen, dürfe aber nicht so ausgelegt werden, als schließe er eine Kategorie von Zeichen an sich von diesem Schutz aus.

28.
Nach Meinung der Kommission kann eine Marke, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie Unterscheidungskraft erworben habe, nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen werden, sie sei nicht geeignet, die Waren des Markeninhabers von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Würdigung durch den Gerichtshof

29.
Hierzu ist vorab daran zu erinnern, dass nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie der Zweck des durch die Marke gewährten Schutzes darin besteht, insbesondere deren Herkunftsfunktion zu gewährleisten.

30.
Auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folgt, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (siehe u. a. Urteile vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95, Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnrn. 22 und 24, und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28).

31.
Diese Hauptfunktion der Marke ergibt sich auch aus dem Wortlaut und der Systematik der verschiedenen Vorschriften der Richtlinie über die Eintragungshindernisse.

32.
Zunächst sieht Artikel 2 der Richtlinie vor, dass alle Zeichen Marken sein können, sofern sie sich grafisch darstellen lassen und geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

33.
Sodann sind nach der Regelung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Richtlinie Marken ohne Unterscheidungskraft, beschreibende Marken und Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 45).

34.
Schließlich enthält Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie eine erhebliche Abschwächung der Regel des Absatzes 1 Buchstaben b bis d dieser Vorschrift, indem er vorsieht, dass ein Zeichen infolge seiner Benutzung eine Unterscheidungskraft, die es ursprünglich nicht hatte, erwerben und daher als Marke eingetragen werden kann. Das Zeichen erwirbt unter diesen Umständen die Unterscheidungskraft, die Voraussetzung für seine Eintragung ist (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 44).

35.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Windsurfing Chiemsee ausgeführt hat, besagt die infolge der Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft ebenso wie die Unterscheidungskraft, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke darstellt, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

36.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie sieht zwar vor, dass Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind, ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen sind oder im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegen.

37.
Aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und aus der Systematik der Richtlinie geht jedoch klar hervor, dass diese Vorschrift im Wesentlichen Zeichen von der Eintragung ausschließen soll, die allgemein nicht markenfähig sind, also sich nicht grafisch darstellen lassen und/oder nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

38.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie steht somit ebenso wie die Regelung des Absatzes 1 Buchstaben b bis d dieser Vorschrift der Eintragung von Zeichen oder Angaben entgegen, die die eine der beiden Bedingungen des Artikels 2 der Richtlinie, nämlich dass solche Zeichen geeignet sein müssen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, nicht erfüllen.

39.
Daraus folgt, dass es keine Kategorie von aufgrund ihres Wesens oder ihrer Benutzung unterscheidungskräftigen Marken gibt, die nicht geeignet wären, die Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie zu unterscheiden.

40.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass es keine Kategorie von Marken gibt, die nicht aufgrund des Artikels 3 Absätze 1 Buchstaben b bis d und 3 der Richtlinie, wohl aber aufgrund des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen sind, weil sie nicht geeignet sind, die Waren des Inhabers der Marke von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Zur zweiten Frage

41.
Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die Form einer Ware (für die das Zeichen eingetragen wurde) nur dann im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie zur Unterscheidung dieser Ware geeignet ist, wenn diese Form irgendeine willkürliche Ergänzung, wie z. B. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweist.

42.
Philips macht insoweit geltend, wenn es entgegen ihrem Vortrag zur ersten Frage eine Kategorie von Marken gebe, für die nachgewiesen werden könne, dass sie Unterscheidungskraft erworben hätten, die aber dennoch nicht geeignet seien, die Waren zu unterscheiden, sei die Verwendung des vom vorlegenden Gericht formulierten Kriteriums der willkürlichen Ergänzung ungeeignet, die in diese Kategorie fallenden Marken zu bestimmen. Wenn es erforderlich sei, eine besondere Kategorie von Marken aufzustellen, die nicht geeignet seien, die genannten Waren zu unterscheiden, obwohl sie tatsächlich Unterscheidungskraft hätten, sei ein anderes Kriterium zu wählen; es müsse vielmehr danach gefragt werden, ob die Marke, um die es gehe, die einzige praktische Art und Weise sei, die betroffenen Waren zu beschreiben.

43.
Remington ist dagegen der Ansicht, wenn die Form einer Ware keine willkürliche Ergänzung aufweise, bestehe sie ausschließlich aus einer funktionellen Form, die nicht geeignet sei, die unter dieser Marke hergestellten Waren von den gleichen Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. In einem solchen Fall könne nur eine willkürliche Ergänzung die Funktion der Herkunftsangabe erfüllen. Außerdem sei der Grad der Unterscheidungskraft ein wichtiger Faktor, denn je stärker beschreibend das Zeichen sei, desto weniger unterscheidungskräftig sei es. Folglich sei ein ausschließlich beschreibendes Zeichen nicht geeignet, die Waren zu unterscheiden, und es bedürfe einer willkürlichen Ergänzung, damit das Zeichen Unterscheidungskraft erwerben könne.

44.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt hierzu vor, es brauche nicht geprüft zu werden, ob ein aus einer Form bestehendes Zeichen irgendeine willkürliche Ergänzung oder Verzierung aufweise, um festzustellen, ob es geeignet sei, die Waren im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie zu unterscheiden.

45.
Nach Auffassung der französischen Regierung ergibt sich aus den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Richtlinie nicht, dass die Form einer Ware nur dann geeignet sein könne, diese Ware von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, wenn sie eine willkürliche Ergänzung in Gestalt einer Verzierung ohne funktionelle Bedeutung aufweise.

46.
Angesichts ihrer Ausführungen zur ersten Frage schlägt die Kommission vor, die zweite Frage unbeantwortet zu lassen. Die Artikel 2 und 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie stellten jedenfalls kein selbständiges Eintragungshindernis für ein Zeichen wegen dessen fehlender Unterscheidungskraft dar.

Würdigung durch den Gerichtshof

47.
Zum einen besitzt nach Artikel 2 der Richtlinie eine Marke Unterscheidungskraft, die es ermöglicht, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, ihrer Herkunft nach zu unterscheiden. Wie sich aus Randnummer 30 des vorliegenden Urteils ergibt, genügt hierfür, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr bezeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.

48.
Zum anderen unterscheidet Artikel 2 der Richtlinie nicht zwischen verschiedenen Kategorien von Marken. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken wie solcher, um die es im Ausgangsverfahren geht, unterscheiden sich daher nicht von denjenigen, die auf andere Kategorien von Marken Anwendung finden.

49.
Die Richtlinie verlangt insbesondere nicht, dass die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen ist, irgendeine willkürliche Ergänzung aufweist. Nach Artikel 2 der Richtlinie muss die fragliche Form lediglich geeignet sein, die Ware des Markeninhabers von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit ihre Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich die Gewährleistung der Herkunft der Ware.

50.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Form der Ware, für die das Zeichen eingetragen wurde, keine willkürliche Ergänzung, wie z. B. eine Verzierung ohne funktionelle Bedeutung, aufweisen muss, um im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie zur Unterscheidung dieser Ware geeignet zu sein.

Zur dritten Frage

51.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, wenn ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt gewesen ist, die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen kann, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen, falls gegenteilige Hinweise fehlen.

52.
Nach Ansicht von Philips ist das Kriterium des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie erfüllt, wenn die betroffenen Handels- und Verbraucherkreise aufgrund der ausgedehnten Benutzung einer speziellen Form davon überzeugt seien, dass die Waren mit dieser Form von einem bestimmten Unternehmen stammten. Außerdem stelle eine über viele Jahre gehaltene faktische Monopolstellung hinsichtlich Waren mit der fraglichen Form einen gewichtigen Beweis dafür dar, dass diese Form Unterscheidungskraft erworben habe. Wenn ein Marktteilnehmer eine Anmeldung auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft stützen wolle, sei eine faktische Monopolstellung praktisch eine Eintragungsvoraussetzung.

53.
Remington vertritt die Auffassung, bei einer Form, die ausschließlich aus funktionellen Merkmalen bestehe, bedürfe es handfester Beweise, dass die Form selbst auch als Herkunftsangabe verwendet worden sei, so dass diese Form einen sekundären Sinn erhalten habe, der ausreiche, die Eintragung zu rechtfertigen. Wenn für die Lieferung der Waren ein Monopol bestanden habe, müsse besonders sorgfältig darauf geachtet werden, dass sich die Sachverhaltsprüfung auf die maßgeblichen Umstände beziehe.

54.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Meinung, keine der Formen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen seien, könne nach Absatz 3 dieser Bestimmung geschützt werden, da dieser nur für Zeichen gelte, die gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d dieser Vorschrift für ungültig erklärt würden, nicht dagegen für die Zeichen, die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e fielen. Sei die Form nicht nach der zuletzt genannten Vorschrift von der Eintragung ausgeschlossen, so seien die Bedingungen des Absatzes 3 dieser Bestimmung nicht erfüllt, wenn die Erkennung durch die Verkehrskreise nicht auf der Marke, sondern auf dem Monopol für die Lieferung der Waren beruhe.

55.
Nach Ansicht der französischen Regierung ist die dritte Frage zu bejahen. Die nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie verlangte Unterscheidungskraft könne ohne weiteres dadurch zum Ausdruck kommen, dass ein wesentlicher Teil des betroffenen Handels und Publikums die Form der Ware aufgrund der Benutzung mit einem bestimmten Marktteilnehmer und keinem anderen in Verbindung bringe und annehme, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammten.

56.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie unabhängig davon, ob die Unterscheidungskraft unter Monopolbedingungen oder auf andere Weise erworben worden sei, erfüllt seien, wenn ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise annehme, dass die mit der Marke versehenen Waren von einem bestimmten Unternehmen stammten.

Würdigung durch den Gerichtshof

57.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Form, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie, dessen Auslegung Gegenstand der vierten Frage ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, in keinem Fall gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift eingetragen werden kann.

58.
Dagegen sieht Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie vor, dass eine Marke, die nach Absatz 1 Buchstaben b, c oder d dieser Vorschrift von der Eintragung ausgeschlossen ist, durch ihre Benutzung eine Unterscheidungskraft erwerben kann, die sie anfangs nicht hatte, und daher als Marke eingetragen werden kann. Die Marke erwirbt die Unterscheidungskraft, die für ihre Eintragung erforderlich ist, also durch ihre Benutzung.

59.
Die Unterscheidungskraft einer Marke, einschließlich der durch ihre Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft, muss in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden, für die die Marke angemeldet worden ist.

60.
Wie sich aus Randnummer 51 des Urteils Windsurfing Chiemsee ergibt, können bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die Gegenstand eines Eintragungsantrags ist, u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden.

61.
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die zuständige Behörde, wenn sie aufgrund dieser Angaben zu der Auffassung gelangt, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil dieser Kreise die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, daraus den Schluss ziehen muss, dass die Voraussetzung, die Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie für die Eintragung der Marke aufstellt, erfüllt ist (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52).

62.
Die Umstände, unter denen die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie aufgestellte Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, können jedoch, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, nicht nur aufgrund von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 52).

63.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens, und zwar auch der durch seine Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31).

64.
Dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss auf der Benutzung der Marke als Marke und somit auf ihrer Natur und Wirkung beruhen, die sie geeignet machen, die betroffene Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

65.
Nach alledem ist auf die dritte Frage wie folgt zu antworten: War ein Marktteilnehmer einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt, so kann die ausgedehnte Benutzung eines Zeichens, das aus der Form dieser Waren besteht, ausreichen, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie zu machen, wenn infolge dieser Benutzung ein wesentlicher Teil der betroffenen Verkehrskreise die Form mit diesem Marktteilnehmer und mit keinem anderen Unternehmen in Verbindung bringt oder annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Marktteilnehmer stammen. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände, unter denen die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, durch konkrete und verlässliche Informationen belegt sind, ob berücksichtigt ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt, und ob es auf der Benutzung der Marke als Marke beruht, dass die betroffenen Verkehrskreise die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.

Zur vierten Frage

66.
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner möchte es wissen, ob das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift durch den Nachweis ausgeräumt werden kann, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt.

67.
Philips macht insoweit geltend, der Zweck dieser Vorschrift der Richtlinie bestehe darin, zu verhindern, dass aufgrund des Markenrechtsschutzes ein Monopol für eine bestimmte technische Wirkung erworben werde. Die Eintragung einer Marke, die aus einer eine technische Wirkung zum Ausdruck bringenden Form bestehe, stelle weder für das Gewerbe noch für die Einführung von Neuerungen eine unangemessene Einschränkung dar, wenn diese technische Wirkung durch andere Formen erzielt werden könne, die die konkurrierenden Marktteilnehmer leicht verwirklichen könnten. Für die Form, aus der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Marke bestehe, gebe es zahlreiche Ersatzlösungen, die hinsichtlich der Rasur die gleiche technische Wirkung erzielten und preislich ihren eigenen Waren entsprächen.

68.
Remington ist der Ansicht, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie habe offensichtlich den Sinn, dass die Eintragung einer Form verweigert werden müsse, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei; wenn diese Form eine Funktion erfülle, indem sie diese Wirkung erziele, müsse sie nicht die einzige Form sein, die diese Funktion erfüllen könne. Die von Philips vertretene Auslegung mache diesen Ausschlussgrund so eng, dass er dadurch nutzlos werde, und setze eine Prüfung des technischen Wertes der verschiedenen Gestaltungsformen voraus, was bedeute, dass die Richtlinie den Schutz des öffentlichen Interesses nicht gewährleisten könne.

69.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, die Eintragung müsse verweigert werden, wenn die wesentlichen Merkmale der Form, aus der das Zeichen bestehe, nur der technischen Wirkung zuzuschreiben seien.

70.
Nach Auffassung der französischen Regierung soll der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie vorgesehene Ausschlussgrund verhindern, dass der zeitlich begrenzte Schutz technischer Erfindungen durch Rückgriff auf den Markenstatus umgangen werde, dessen Wirkungen potenziell dauerhafter seien.

71.
Sowohl die französische Regierung als auch die Regierung des Vereinigten Königreichs meinen, das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie könne nicht durch den Nachweis vermieden werden, dass es andere Formen gebe, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lasse.

72.
Angesichts der legislativen Vorgeschichte des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie und wegen der Notwendigkeit einer engen Auslegung von Ausnahmen ist die Kommission der Ansicht, maßgebliches Kriterium sei, ob es andere Formen gebe, mit denen sich die gewünschte technische Wirkung erzielen lasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

73.
Nach Artikel 2 der Richtlinie kann ein Zeichen, das die Form einer Ware darstellt, grundsätzlich eine Marke sein, sofern es sich grafisch darstellen lässt und geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

74.
Die Eintragungshindernisse für Zeichen, die aus der Form einer Ware bestehen, sind in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie ausdrücklich genannt. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen, die ausschließlich aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, bestehen, von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung. Nach der siebten Begründungserwägung der Richtlinie sind diese Eintragungshindernisse dort erschöpfend aufgeführt.

75.
Marken, die aus den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Richtlinie aufgeführten Gründen von der Eintragung ausgeschlossen werden können, können nach Absatz 3 dieser Vorschrift durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erwerben. Dagegen kann ein Zeichen, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie von der Eintragung ausgeschlossen ist, nie durch seine Benutzung Unterscheidungskraft erlangen.

76.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e betrifft somit bestimmte Zeichen, die keine Marke sein können, und steht von vornherein der Eintragung eines ausschließlich aus der Form einer Ware bestehenden Zeichens entgegen. Wenn auch nur eines der in dieser Vorschrift genannten Kriterien erfüllt ist, kann das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware oder aus der grafischen Darstellung dieser Form besteht, nicht als Marke eingetragen werden.

77.
Die verschiedenen in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse sind im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnrn. 25 bis 27).

78.
Die Ratio der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e der Richtlinie vorgesehenen Eintragungshindernisse besteht darin, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e soll somit vermeiden, dass der durch das Markenrecht gewährte Schutz über den Schutz der Zeichen hinausgeht, anhand deren sich eine Ware oder Dienstleistung von den von Mitbewerbern angebotenen Waren oder Dienstleistungen unterscheiden lassen, und zu einem Hindernis für die Mitbewerber wird, Waren mit diesen technischen Lösungen oder diesen Gebrauchseigenschaften im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten.

79.
Was die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Zeichen angeht, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, so soll diese Vorschrift verhindern, dass Formen, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen, eingetragen werden mit der Folge, dass die dem Markenrecht innewohnende Ausschließlichkeit die Mitbewerber daran hindern würde, eine Ware mit einer solchen Funktion anzubieten oder zumindest die technische Lösung frei zu wählen, die sie einsetzen möchten, um ihre Ware mit einer solchen Funktion auszustatten.

80.
Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass eine Form, deren wesentliche Merkmale einer technischen Funktion entsprechen und gewählt wurden, um diese zu erfüllen, von allen frei verwendet werden kann, erlaubt diese Vorschrift nicht, dass solche Zeichen aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Windsurfing Chiemsee, Randnr. 25).

81.
Was die Frage betrifft, ob durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen, das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie ausgeräumt werden kann, so lässt nichts im Wortlaut dieser Vorschrift eine solche Schlussfolgerung zu.

82.
Indem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie diese Zeichen von der Eintragung ausschließt, spiegelt er das legitime Ziel wider, es dem Einzelnen nicht zu erlauben, die Eintragung einer Marke zu benutzen, um ausschließliche Rechte an technischen Lösungen zu erlangen oder fortbestehen zu lassen.

83.
Wenn die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form einer Ware nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind, schließt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie ein aus dieser Form bestehendes Zeichen von der Eintragung aus, selbst wenn die fragliche technische Wirkung durch andere Formen erzielt werden kann.

84.
Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, aufgrund dieser Vorschrift nicht eintragungsfähig ist, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser Form nur der technischen Wirkung zuzuschreiben sind. Ferner kann durch den Nachweis, dass es andere Formen gibt, mit denen sich die gleiche technische Wirkung erzielen lässt, nicht das Eintragungshindernis oder der Grund für die Ungültigerklärung nach dieser Vorschrift ausgeräumt werden.

85.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Prüfung der Fragen zur Markenrechtsverletzung nicht erforderlich sei, wenn der Gerichtshof seiner Auslegung des Artikels 3 folge. Da die Antwort auf die vierte Frage diese Auslegung bestätigt, bedarf es keiner Antwort auf die fünfte, die sechste und die siebte Frage.

Kosten

86.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der französichen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

1: Verfahrenssprache: Englisch.

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