EuG: ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP

EuG, Urteil vom 02.04.2009 – T?118/06 –
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen ist eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann.

Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht.

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

2. April 2009(*)

In der Rechtssache T?118/06

Zuffa, LLC, mit Sitz in Las Vegas, Nevada (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, sowie M. Blair und C. Balme, Solicitors,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Prozessbevollmächtigter: P. Bullock,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2006 (Sache R 931/2005?1) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter),

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 12. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Beschlusses des Präsidenten der Dritten Kammer vom 13. November 2008, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T?379/05 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 25. Juli 2002 meldete die Klägerin, die Zuffa, LLC, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftswortmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Nizzaer Abkommen) angemeldet:

– „Bespielte Tonkassetten; Schallplatten; Compact Discs; bespielte Videokassetten; Laservideoplatten; digitale Videoplatten; DVDs; CD-ROMs, alle mit Wettkämpfen, Veranstaltungen und Programmen in verschiedenen Kampfsportarten; Computerspielprogramme; Computersoftware; Kinofilme auf dem Gebiet verschiedener Kampfsportarten; Brillen; Sonnenbrillen“ der Klasse 9;

– „Bücher und gedruckte Unterrichts- und Ausbildungshandbücher im Bereich Sport und Unterhaltung; Notizzettelspender; Zeitschriften für allgemeine Beiträge, Sport, Fitness und Unterhaltung; Zeitungen für die Bereiche Sport, Fitness und Unterhaltung; Kalender; ungerahmte und gerahmte Fotografien; Sammelkarten; Straßenkarten; Bücher und Journale für Sportwettbewerbe und Spiele; Kataloge für den Verkauf von Sportwaren; Umschläge; Cartoon-Drucke auf Papier und Pappe; Ansichtskarten, Notizkarten, Notizblöcke, Grußkarten, Beschäftigungs- und Malbücher für Kinder und Erwachsene; gepolsterte Aufkleber; Aufkleber; Fotoalben; Memo-Bücher; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Bleistifte; Mappen und Aktenmappen für Papiere; Notizbücher und Ordner; Brieföffner; Notizenhalter; Wimpel aus Papier und an Stäben befestigt; Terminkalender und Tagebücher; Klemmbretter; Buchhüllen; Lesezeichen; Anschlagtafeln; löschbare Notiztafeln; Schreibstift- und Bleistifthalter; Büroklammernhalter; Briefbeschwerer; Papierservietten und -handtücher; Poster und Plakate; Veranstaltungsprogramme; Schreibpapier und Schreibwaren; Zeichenpapier; Geschenkpapier; Leuchtpapier; Grafikpapier; Aufkleber; Papierfahnen; Abziehbilder und Abziehbilderstreifen für Windschutzscheiben; Sammelabziehbilder und Sammelabziehbilder mit Schaubögen; Autoaufkleber und ?streifen; Memo-Blöcke; nicht elektrische Radierer; elektrische Radierer; Schreibwarenablagen; Landkarten; Schreibtisch-Sets; Alben für Farblithografieaufkleber; Postkartenbücher; holografische Gruß- und Sammelkarten; Bleistiftetuis; Bleistiftspitzer; Geschenkpapiersets; dekorative Geschenkdosen; Comicbücher; Lesezeichen; Posterbücher; Papier-, Partyschilder und Schilder zum Aufstellen auf Rasenflächen; Stempelkissen; Gummistempel zum Druck von illustrierten Abbildungen; Punktzahl-, Scheck- und Autogrammbücher; Klebstreifenspender für Haushaltszwecke oder für Papier- und Schreibwaren; Aufbewahrungsboxen aus Wellpappe sowie Schränke, Kleiderschränke und Aufbewahrungskisten aus Wellpappe; reflektierender Papierfaserstoff; Einkaufstaschen aus Papier“ der Klasse 16;

– „Bekleidungsstücke und Bekleidung, nämlich Aufwärmanzüge, Sweatshirts, Schwitzhosen; T?Shirts; Polohemden; Golfhemden; Sporthemden; Trägershirts; Westen; Höschen für Babys; Babyschuhe; Gürtel; Krawatten; Strumpfhalter; Bandanas; Strandsandalen; Nachtwäsche für Babys und Kleinkinder; Morgenmäntel; Nachthemden und Nachtkleider; Schlafanzüge und Hausanzüge; Badeanzüge; Strandbekleidung; Windelsets; Sets mit Shorts für Kleinkinder; Jogginganzüge; Spielanzüge; Sets mit Shorts für Jungen; Socken; Spielanzüge; Overalls; Armbänder; lange Hemdhosen; Henley-Anzüge; Shorts; Röcke; Blusen; Hosen; Freizeithosen; Hemden; Jacken; Kampfrichter- und Schiedsrichteruniformen; Mannschaftssportbekleidung; Reproduktionen von Mannschaftsuniformen; Sweater; Parkas; Rollkragenpullover; Fausthandschuhe und Fingerhandschuhe; Unterwäsche; Jerseys; Fliegen; Kopfbedeckungen und Halstücher; Ohrenschützer; Ohrbänder und Stirnbänder; Strumpfwaren; Regenbekleidung, nämlich Regenumhänge und -jacken; Schuhwaren, nämlich Halbschuhe, Stiefel und Pantoffeln; Riemensandalen zum Baden; wetterfeste Anzüge; Hüte; Mützen; Blendschirme; Schürzen; Tuche und Ski-Brustlatze; Schuhwaren aus Leinen; Unterhosen; Windschutzjacken; Verkleidungskostüme; Blazer; Beinwärmer; Jeans; Leggins; Trainings- und Sportbekleidung, nämlich Shorts, Jacken, Freizeithosen und Hemden“ der Klasse 25;

– „Gummibälle; Action-Figuren und Zubehör; Action-Geschicklichkeitsspiele; Bean-bag-Puppen; Plüschspielzeug; Ballons; Golfbälle; Tennisbälle; Badespielzeug; Christbaumornamente; Brettspiele; Bauklötze; als Einheit verkaufte Ausrüstung für Kartenspiele; Puppen und Puppenbekleidung; Spielsets für Puppen; Spielkosmetika; Spielzeug für Kinderbetten; elektrisches Action-Spielzeug; Geschicklichkeitsspiele; Golfhandschuhe; Golfballmarker; Puzzles; Drachen; Mobiles; Spielzeug-Spieldosen; Partyartikel in Form kleiner Spielsachen; aufblasbares Spielzeug für Schwimmbecken; Mehrzweckspielzeug; aufziehbares Spielzeug; Spiele mit Zielen; scheibenförmige Wurfspielzeuge; Pfeile und Bogen; Spielfahrzeuge; Spielzeugkarten; Spielzeuglastwagen; Spielzeugeimer und -schaufeln als Set; Rollschuhe; Spielzeugmodellbausätze; Spielzeugraketen; Spielzeuggewehre; Spielzeughalfter; Musik-Spielzeug; Badminton-Sets; Sets mit Blasstäbchen und Lösungen für Seifenblasen; Spielzeugfigurinen; Spielzeug-Sparbüchsen; Marionetten; Jo-Jos; Skateboards; Roller (Kinderfahrzeug); Gesichtsmasken; elektronische Handspiele; Spielkarten; mit Wasser gefüllte Schneekugeln aus Kunststoff“ der Klasse 28;

– „Bühnen-Live-Shows; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Theaterproduktionen; Dienstleistungen eines Vergnügungsparks und eines thematisch gestalteten Freizeitparks; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Betrieb von Spielplätzen; in oder in Bezug auf Themenparks dargebotene Bildung und Unterhaltung; Produktion, Präsentation, Vertrieb und Vermietung von Fernseh? und Rundfunkprogrammen; Produktion, Vorführung, Vertrieb und Verleih von Kinofilmen; Produktion, Präsentation, Vertrieb und Vermietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Produktion von Unterhaltungsshows und interaktiven Programmen zur Verbreitung über Fernsehen, Kabel, Satellit, Audio- und Videomedien, Kassetten, Laserplatten, Computerplatten und elektronische Mittel; Bereitstellung von Nachrichten und Informationen über Kommunikations- und Computernetze“ der Klasse 41.

4 Mit Entscheidung vom 31. Mai 2005 wies der Prüfer die Markenanmeldung gemäß Art. 38 der Verordnung Nr. 40/94 für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28 und 41 mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke sei beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft und sie könne gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht eingetragen werden.

5 Am 29. Juli 2005 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 30. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer die Entscheidung des Prüfers auf, wies die Beschwerde der Klägerin zurück, soweit sie gegen die Beurteilung des Prüfers, die Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP habe keine Unterscheidungskraft oder sei für alle in der Anmeldung angegebenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25 28 und 41 beschreibend, gerichtet war, und verwies die Sache hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt waren, an den Prüfer zurück.

7 Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern bestünden, die Live-Veranstaltungen besuchten und Verbrauchsgüter wie Kleidung, Schreibwaren oder Spielsachen kauften (vgl. Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung).

8 Ferner wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Zusammenstellung aus englischen Wörtern handele, deren Bedeutung klar und eindeutig sei: Das Wort „ultimate“ bedeute „entscheidend, endgültig“; das Wort „fighting“ bedeute „Kampf“; das Wort „championship“ bezeichne eine Meisterschaft. Der Ausdruck „ultimate fighting championship“ habe somit für jede Person, die Englisch sprechen könne, die Bedeutung einer „Meisterschaft in einem Ausscheidungswettkampf“, wobei der Begriff „ultimate fighting“ so verstanden werde, dass er einen Wettkampf bezeichne, der beendet sei, wenn einer der Teilnehmer nicht mehr weiterkämpfen könne (vgl. Randnrn. 14 und 15 der angefochtenen Entscheidung).

9 Die Beschwerdekammer war darüber hinaus der Ansicht, dass die in der Anmeldung angegebenen Dienstleistungen der Klasse 41 unmittelbar mit der Durchführung von Sportveranstaltungen zusammenhingen. Für diese sei die Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP beschreibend, da sie den Gegenstand dieser Veranstaltungen bezeichne. Für die Waren der anderen Klassen könne die angemeldete Marke nicht als beschreibend angesehen werden, sie habe aber dennoch keine Unterscheidungskraft. Die Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP werde nämlich nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren aufgefasst, sondern als allgemeine Bezeichnung einer Sportveranstaltung. Bei Sportmeisterschaften seien es die Verbraucher im Übrigen gewöhnt, dass Angaben wie z. B. „Fußballeuropameisterschaft“ oder „Golf-Masters Turnier“ die in Rede stehende Veranstaltung bezeichneten und dass Artikel, z. B. Bekleidungsstücke, mit dem Namen dieser Veranstaltung auch den Namen des Herstellers trügen (vgl. Randnrn. 16 bis 25 der angefochtenen Entscheidung).

10 Nachdem die Beschwerdekammer schließlich in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hatte, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die angesprochenen Verkehrskreise nach einem Lernprozess mit dem Namen einer sportlichen Aktivität derart vertraut seien, dass sie diese mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung brächten, verwies sie die Sache hinsichtlich der Frage an den Prüfer zurück, ob die Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe (vgl. Randnrn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung).

Anträge der Parteien

11 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit ihre Beschwerde aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen wird;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Streitgegenstand

13 In der mündlichen Verhandlung hat das HABM auf die Fragen des Gerichts eingeräumt, dass der Prüfer in Erwartung der Entscheidung des Gerichts noch nicht darüber befunden habe, ob die angemeldete Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt habe. Die Klägerin hat daher weiterhin ein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da ihre Anträge nicht gegenstandslos geworden sind.

14 Darüber hinaus haben die Parteien, die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt worden sind, bekräftigt, dass die Frage, ob die angemeldete Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt habe, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei.

Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

15 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen. Die Beschwerdekammer habe in dieser Hinsicht die Bedeutung des Zeichens ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP und das Verhältnis zwischen dem Zeichen ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP und den von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen falsch beurteilt. Außerdem könnten bestimmte Namen von Sportwettbewerben als Marke verwendet werden und seien unterscheidungskräftig.

16 Das HABM tritt dem gesamten Vorbringen der Klägerin entgegen.

Würdigung durch das Gericht

17 Auch wenn sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf einen Begründungsmangel berufen hat, handelt es sich bei der Beachtung der Begründungspflicht für Handlungen, deren Rechtmäßigkeit von den Gemeinschaftsgerichten überprüft wird, um zwingendes Recht, das gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1959, Nold/Hohe Behörde, 18/57, Slg. 1959, 89, 115, vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C?166/95 P, Slg. 1997, I?983, Randnr. 24, und Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T?388/00, Slg. 2002, II?4301, Randnr. 59). Das Gericht hält es für erforderlich, von Amts wegen zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet wurde. Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung zur Frage der ausreichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung gehört worden.

18 Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 sind die Entscheidungen des Amtes mit Gründen zu versehen, und sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Zudem bestimmt Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1), dass die Entscheidung der Beschwerdekammer die Entscheidungsgründe enthalten muss. Die in diesen Bestimmungen vorgesehene Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und METABALANCE 44], T?124/02 und T?156/02, Slg. 2004, II?1149, Randnr. 72, und vom 7. September 2006, L & D/HABM – Sämann [Aire Limpio], T?168/04, Slg. 2006, II?2699, Randnr. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich aus der nach Art. 253 EG vorgeschriebenen Begründung klar und eindeutig die Erwägungen ergeben, die der Verfasser des Rechtsakts angestellt hat. Somit dient die der Beschwerdekammer obliegende Pflicht, ihre Entscheidungen zu begründen, dem doppelten Ziel, zum einen die Betroffenen über die tragenden Gründe für die erlassenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, damit sie ihre Rechte wahren können, und zum anderen den Gemeinschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile VITATASTE und METABALANCE 44, Randnr. 73, sowie Aire Limpio, Randnr. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf deren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil VITATASTE und METABALANCE 44, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Insoweit ist nach Art. 4 der Verordnung Nr. 40/94 das maßgebliche Kriterium dafür, dass ein Zeichen, das sich grafisch darstellen lässt, eine Gemeinschaftsmarke sein kann, seine Eignung, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daraus folgt insbesondere, dass sich die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94, nämlich die fehlende Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter des Zeichens, nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen lassen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde (vgl. Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Cine Action], T?135/99, Slg. 2001, II?379, Randnr. 25, und Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], T?136/99, Slg. 2001, II?397, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Folglich ist konkret zu beurteilen, ob absolute Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 vorliegen, wobei alle maßgeblichen Tatsachen und Umstände zum einen im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen bestehen, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T?315/03, Slg. 2005, II?1981, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T?441/05, Slg. 2007, II?1937, Randnr. 41; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Henkel, C?218/01, Slg. 2004, I?1725, Randnrn. 50 und 51).

23 Die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihnen zugrunde liegt, wobei jedes dieser Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C?456/01 P und C?457/01 P, Slg. 2004, I?5089, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, Slg. 2008, I?0000, Randnrn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM [map&guide], T?302/03, Slg. 2006, II?4039, Randnr. 33).

24 In dieser Hinsicht bezieht sich das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegende Allgemeininteresse auf die Notwendigkeit, zum einen die Verfügbarkeit des angemeldeten Zeichens für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen wie diejenigen anbieten, für die die Eintragung beantragt wird, nicht ungerechtfertigt einzuschränken und zum anderen, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem ihm ermöglicht wird, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Eine solche Garantie ist nämlich die Hauptfunktion der Marke (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C?329/02 P, Slg. 2004, I?8317, Randnrn. 23, 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Eurohypo/HABM, Randnrn. 59 und 62).

25 Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 anbelangt, so verfolgt diese Bestimmung das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt somit nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil ROCKBASS, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Daraus folgt, dass sich die jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 festgelegten Eintragungshindernisse offensichtlich überschneiden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass eine Wortmarke, die Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibt, damit grundsätzlich für diese Waren und Dienstleistungen auch als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung angesehen werden kann. Dies ist jedoch gesondert nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eurohypo/HABM, Randnrn. 69 und 70).

27 Wird die Eintragung einer Marke für verschiedene Waren oder Dienstleistungen beantragt, so muss die zuständige Behörde folglich prüfen, ob die Marke in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen unter keines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten Eintragungshindernisse fällt, und kann bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C?363/99, Slg. 2004, I?1619, Randnrn. 33 und 73). Folglich ist die Beschwerdekammer, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in der Anmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C?239/05, Slg. 2007, I?1455, Randnr. 38).

28 In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 21. Mai 2008, Enercon/HABM [E], T?329/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 und 35, und vom 15. Oktober 2008, TridonicAtco/HABM [Intelligent Voltage Guard], T?297/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 22 bis 24; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Gagliardi/HABM – Norma Lebensmittelfilialbetrieb [MAN? MANU MANU], T?392/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 91 und 92).

29 Im vorliegenden Fall betrifft die angemeldete Marke mehr als 215 Waren in vier verschiedenen Klassen des Nizzaer Abkommens sowie mindestens 13 verschiedene Dienstleistungsarten, wobei sie u. a. bespielte Tonkassetten, Kochbücher, Babyschuhe, Pfeile und Bogen oder auch die Bereitstellung von Informationen im Bereich Sport über Computernetze (vgl. oben, Randnr. 3) umfasst. Zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Waren bestehen somit solche Unterschiede hinsichtlich ihrer Natur, ihrer Merkmale, ihrer Bestimmung und ihrer Vertriebsart, dass nicht angenommen werden kann, dass sie eine homogene Kategorie darstellen, für die eine globale Begründung der Beschwerdekammer möglich wäre.

30 Die Beschwerdekammer hat sich auf eine Unterscheidung zwischen den Dienstleistungen der Klasse 41, für die sie die angemeldete Marke als beschreibend bezeichnet hat (vgl. Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung), und dem gesamten Komplex der in der Markenanmeldung genannten Waren beschränkt, zu denen sie ausgeführt hat, die Marke könne nicht als beschreibend angesehen werden, sie habe aber auf alle Fälle keine Unterscheidungskraft, da sie nicht als Hinweis auf die Herkunft, sondern als allgemeine Bezeichnung einer Sportveranstaltung wahrgenommen werde (vgl. Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung).

31 Eine solche globale Begründung reicht offensichtlich nicht aus, um dem Gericht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.

32 Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 des Nizzaer Abkommens hat die Beschwerdekammer nämlich ausgeführt, da der Ausdruck „ultimate fighting championship“ den Gegenstand dieser Dienstleistungen bezeichne, sei die angemeldete Marke in Bezug auf sie beschreibend. Aus der oben in Randnr. 3 aufgeführten Liste ergibt sich jedoch, dass zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen – die u. a. Bühnen-Live-Shows, Dienste von Unterhaltungskünstlern, in Themenparks dargebotene Bildung, Verleih von Kinofilmen, Information über Veranstaltungen (Unterhaltung), interaktive Programme zur Verbreitung über Computerplatten umfassen – kein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die genügend homogen ist, um der Beschwerdekammer in Bezug auf sie eine globale Begründung zu ermöglichen. Zum einen ist nämlich die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, nicht ausreichend (vgl. oben, Randnr. 28). Zum anderen sind diese Dienstleistungen so heterogen, dass die Begründung der Beschwerdekammer in Anbetracht der Natur und der Besonderheiten dieser Dienstleistungen äußerst allgemein und abstrakt ist.

33 Was die Waren der Klassen 9, 16, 25 und 28 des Nizzaer Abkommens betrifft, zu denen die Beschwerdekammer ausgeführt hat, dass das Zeichen ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP keine Unterscheidungskraft habe, da es nicht als Herkunftsangabe verstanden, sondern nur als Hinweis auf eine Sportveranstaltung angesehen werden könne, so ist deren Heterogenität noch ausgeprägter als die der Dienstleistungen der Klasse 41, so dass kein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen ihnen besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die genügend homogen ist, um der Beschwerdekammer in Bezug auf sie eine globale Begründung zu ermöglichen, und die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist, soweit diese Waren betroffen sind, in Anbetracht ihrer Natur und ihrer Besonderheiten äußerst allgemein und abstrakt.

34 Folglich besteht nach der Teilung in zwei Kategorien, wie sie von der Beschwerdekammer vorgenommen wurde, weiterhin eine sehr große Heterogenität zwischen den so aufgeteilten Waren und Dienstleistungen, so dass es sich bei diesen allein aufgrund dieser Unterscheidung nicht um homogene Kategorien handeln kann, die eine globale Begründung der Beschwerdekammer für jede dieser Kategorien rechtfertigen.

35 Unter diesen Umständen bringen die von der Beschwerdekammer für jede der beiden von ihr festgelegten Kategorien dargelegten Gründe ihre Überlegungen zu jeder einzelnen Ware und Dienstleistung, für die die Marke ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP angemeldet wurde, nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

36 Infolgedessen ist die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet und ist deshalb aufzuheben.

Kosten

37 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Januar 2006 (Sache R 931/2005?1) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Zuffa, LLC, auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen wird.

2. Das HABM trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. April 2009.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Englisch.

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