EuG: Gemeinschaftswortmarke „diegesellschafter.de“ Urteil vom 07.10.210 – T?47/09

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
EuG, Urteil vom 07.10.210 – T?47/09 – diegesellschafter.de

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. Oktober 2010(*)

In der Rechtssache T?47/09

Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e. V. mit Sitz in Mainz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin V. Töbelmann und Rechtsanwalt A. Piltz,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2008 (Sache R 1094/2008-1) über die Anmeldung des Wortzeichens diegesellschafter.de als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2010

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 26. August 2005 meldete der Kläger, der eingetragene Verein Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen diegesellschafter.de.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verbraucherberatung; Öffentlichkeitsarbeit“;

– Klasse 41: „Ausbildung; Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Events; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, auch in elektronischer Form; Ausbildungs- und Fortbildungsberatung; Bereitstellen von Informationen über Veranstaltungen, Events“.

4 Mit Entscheidung vom 29. Mai 2008 wies der Prüfer die Anmeldung für die vorstehend in Randnr. 3 genannten Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5 Am 23. Juli 2008 erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Prüfers beim HABM eine Beschwerde.

6 Mit Entscheidung vom 27. November 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

7 Ihrer Ansicht nach standen der Eintragung der Marke für die fraglichen Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 entgegen.

8 Die Beschwerdekammer stellte fest, dass von den in Rede stehenden Dienstleistungen diejenigen der Klasse 35 von Personen oder Organisationen erbracht würden, die mit dem Betrieb, der Leitung und der Durchführung von Geschäften eines Handelsunternehmens befasst seien, und diejenigen der Klasse 41 auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten einer Person gerichtet seien.

9 Zu den angesprochenen Verkehrskreisen führte die Beschwerdekammer aus, dass sich die fraglichen Dienstleistungen einerseits an den Endverbraucher richteten, der seine Informationen überwiegend aus dem Internet beziehe, und andererseits an das Fachpublikum, das mit der Erbringung der oben genannten Dienstleistungen vertraut sei. Da sich das Zeichen im Übrigen ausschließlich aus Wörtern der deutschen Sprache zusammensetze, sei das deutschsprachige Publikum relevant.

10 Die Beschwerdekammer wies darauf hin, dass das in Rede stehende Zeichen aus den Bestandteilen „die“, „gesellschafter“ und „.de“ bestehe. Das Element „diegesellschafter“ sei die Pluralform von „der Gesellschafter“ im Nominativ oder Akkusativ. Der Begriff „Gesellschafter“ bezeichne entweder den Teilhaber eines Wirtschaftsunternehmens oder einen unterhaltsamen Menschen.

11 Der Bestandteil „.de“ sei die länderspezifische deutsche Variante des Domänennamens oberster Stufe einer Internetseite.

12 Die Kombination dieser drei Bestandteile im Zeichen diegesellschafter.de sei allgemein verständlich, und sein Sinn erschließe sich dem angesprochenen Verkehr ohne weitere Gedankensprünge.

13 Das Zeichen sei in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibend, da diese Dienstleistungen unmittelbar mit der Leitung, Durchführung und Organisation eines Handelsunternehmens zu tun hätten. Bei verschiedenen Arten von Gesellschaften seien nämlich die Gesellschafter direkt an der Geschäftsführung beteiligt oder könnten es sein. „Werbung“, „Verbraucherberatung“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ fielen als Instrumente der Kommunikationspolitik eines Unternehmens auch in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung. Es handele sich folglich um Dienstleistungen, die üblicherweise von einem „Gesellschafter“ ausgeführt werden könnten.

14 Das Zeichen sei auch in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 beschreibend. Diese Dienstleistungen könnten sich sämtlich an Gesellschafter richten oder ebenfalls von diesen erbracht oder durchgeführt werden. Das angesprochene Publikum werde in der angemeldeten Marke lediglich einen Hinweis auf im Internet abrufbare Informationen zu gesellschaftlichen Veranstaltungen, Events, Aus- und Fortbildungen sehen.

15 Je nach Sachzusammenhang könne die angemeldete Marke auch beschreiben, dass Dienstleistungen von Personen erbracht würden, deren Aufgabe es sei, dem Dienstleistungsempfänger Gesellschaft zu leisten.

16 Die Beschwerdekammer war ferner der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das Zeichen als lediglich aus Elementen der deutschen Sprache bestehend ansehen, die so häufig verwendet würden, dass sie nicht geeignet seien, die beanspruchten Dienstleistungen unterscheidbar zu machen. Der Domänenname oberster Stufe „.de“ zeige lediglich an, wo im Internet bestimmte Informationen zu finden seien. Das Element „diegesellschafter“ stehe für eine unbestimmte und abstrakte, keinesfalls individualisierbare Gruppe von Personen, an die oder von denen die fraglichen Dienstleistungen erbracht würden. Die angemeldete Marke gehe über ihr klares Verständnis, als Hinweis auf ein Internetportal von Gesellschaftern oder für Gesellschafter zu dienen, nicht hinaus.

Anträge der Parteien

17 Der Kläger beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

18 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

19 Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Zunächst ist der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Klagegrund zu prüfen.

20 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

21 Nach ständiger Rechtsprechung besagt die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C?473/01 P und C?474/01 P, Slg. 2004, I?5173, Randnr. 32, vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C?64/02 P, Slg. 2004, I?10031, Randnr. 42, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C?144/06 P, Slg. 2007, I?8109, Randnr. 34).

22 Damit geltend die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Zeichen als ungeeignet, diese Funktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe?Zentral/HABM [LITE], T?79/00, Slg. 2002, II?705, Randnr. 26).

23 Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Procter & Gamble/HABM, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 33, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C?25/05 P, Slg. 2006, I?5719, Randnr. 25, und in der Rechtssache Henkel/HABM, oben in Randnr. 21 angeführt, Randnr. 35).

24 Es ist ferner, auch wenn eine gewisse Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 genannten absoluten Eintragungshindernisse besteht, darauf hinzuweisen, dass gleichwohl jedes dieser Eintragungshindernisse unabhängig von dem anderen ist und im Licht des Allgemeininteresses geprüft werden muss, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, Slg. 2008, I?3297, Randnrn. 54 und 55).

25 Zu den angesprochenen Verkehrskreisen hat die Beschwerdekammer in Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die fraglichen Dienstleistungen „einerseits an den Endverbraucher“ richteten, „der seine Informationen überwiegend aus dem Internet bezieht, und andererseits an das Fachpublikum, welches mit der Erbringung [dieser] Dienstleistungen vertraut ist,“ und dass darauf abzustellen sei, wie „ein im Bereich dieser Dienstleistungen erfahrenes, normal informiertes und angemessen aufmerksames und verständiges Publikum“ das in Rede stehende Zeichen wahrnehme.

26 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass sich die fraglichen Dienstleistungen einerseits an Endverbraucher und andererseits ein Fachpublikum richteten.

27 Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer die Definition der angesprochenen Verkehrskreise zu Unrecht auf die Endverbraucher, „die ihre Informationen überwiegend aus dem Internet beziehen“, beschränkt habe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht ergibt, dass die Beschwerdekammer eine Untergruppe von Endverbrauchern definieren wollte und meinte, die fraglichen Dienstleistungen richteten sich nur an den seine Informationen für gewöhnlich aus dem Internet beziehenden Teil der Endverbraucher. In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat das HABM ausgeführt, dass heutzutage mit dem Internet in dem Sinne „jedermann“ vertraut sei, als „jedermann“ die Bedeutung des Bestandteils „.de“ kenne. Die angefochtene Entscheidung ist dahin zu verstehen, dass die Beschwerdekammer der Auffassung ist, die fraglichen Dienstleistungen richteten sich an alle Endverbraucher, und erläutern wollte, dass Endverbraucher heutzutage für gewöhnlich ihre Informationen aus dem Internet beziehen.

28 Der Kläger wirft der Beschwerdekammer außerdem vor, sich zu Unrecht auf die Wahrnehmung eines „im Bereich dieser Dienstleistungen erfahrene[n] … Publikum[s]“ gestützt zu haben. Insoweit ist festzustellen, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht ergibt, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung auf die Wahrnehmung eines Publikums beschränkt hätte, das im Bereich der fraglichen Dienstleistungen in dem Sinne erfahren ist, dass es diese Art von Dienstleistungen bereits in Anspruch genommen hat. Die Beschwerdekammer hat sich bei ihrer Interpretation der Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum nicht auf eine spezifische Wahrnehmung bezogen, die das fragliche Publikum aufgrund seiner Erfahrung im Bereich der in Rede stehenden Dienstleistungen habe. Vielmehr hat sie in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass „das fragliche Zeichen allgemein verständlich [ist] und [sein] Sinn [sich] dem angesprochenen Verkehr ohne weitere Gedankensprünge [erschließt]“.

29 Schließlich ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Prüfung der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens fehlerfrei auf die Wahrnehmung durch ein deutschsprachiges Publikum beschränken konnte. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 ist ein Zeichen nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn die in Art. 7 Abs. 1 genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

30 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das angemeldete Zeichen allein aus den Bestandteilen „die“, „gesellschafter“ und „.de“ zusammengesetzt ist. Alle drei Bestandteile sind der deutschen Sprache entnommen oder werden von einem deutschsprachigen Publikum verwendet oder verstanden.

31 Das Wort „Gesellschafter“ ist ein gängiges Substantiv im Deutschen, das je nach Zusammenhang den Teilhaber eines Wirtschaftsunternehmens oder einen unterhaltsamen Menschen bezeichnet, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat.

32 Bei dem Bestandteil „die“ handelt es sich um den im Nominativ oder Akkusativ Plural verwendeten bestimmten Artikel im Deutschen.

33 Der Bestandteil „.de“ schließlich ist die länderspezifische deutsche Variante eines Domänennamens oberster Stufe (country code Top Level Domain [ccTLDs]) einer Internetseite und wird damit von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar dahin aufgefasst, dass sich dieser Bestandteil auf die Adresse einer deutschen oder mit Deutschland in Verbindung stehenden Internetseite bezieht (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, DeTeMedien/HABM [suchen.de], T?117/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29). Es handelt sich um eine Endung, die im Rahmen der normalen Struktur der Adresse einer Internetseite deutscher Herkunft im Allgemeinen benötigt wird.

34 Überdies ist der Bestandteil „.de“ für die Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen nicht ungewöhnlich, da er vom relevanten Publikum als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden wird, unter der diese Waren und Dienstleistungen angeboten oder gekauft werden können. Denn der Bestandteil erweckt die Vorstellung, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen über das Internet abgefragt oder erworben werden können (Urteil suchen.de, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 29).

35 Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Auffassung, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Internetportal von Gesellschaftern oder für Gesellschafter verstanden werde.

36 Daher ist zu prüfen, ob diese Feststellung im Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen zutreffend ist.

37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche der in Rede stehenden Dienstleistungen einen gewissen Zusammenhang mit dem Begriff „Gesellschafter“ im Sinne eines Teilhabers an einem Unternehmen aufweisen.

38 So ist erstens zu „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ Folgendes festzustellen. Nach deutschem Recht sind die Gesellschafter in bestimmten Unternehmensformen direkt an der Geschäftsführung beteiligt oder können es sein, wie dies die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts z. B. steht nach § 709 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Geschäftsführung den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

39 Zwar können bestimmte Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, und es gibt Gesellschaften, in denen die Gesellschafter nicht an ihr beteiligt sind. Es besteht gleichwohl ein gewisser Zusammenhang zwischen dem Begriff „Gesellschafter“ einerseits und der „Geschäftsführung“ sowie der „Unternehmensverwaltung“ andererseits. Diese Dienstleistungen können sich nämlich an Gesellschafter eines Unternehmens richten, weil die Aufgabe der Geschäftsführung ihnen erleichtert wird, wenn sie diese Dienstleistungen von einer externen Gesellschaft in Anspruch nehmen.

40 Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs wird das angesprochene Publikum das fragliche Zeichen hinsichtlich dieser Dienstleistungen nicht als Angabe einer betrieblichen Herkunft verstehen, sondern als Angabe einer Internetadresse, die sich an Gesellschafter eines Unternehmens richtet und auf der Informationen über die Dienstleistungen der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung gefunden werden können.

41 Wird angenommen, dass die Dienstleistungen der Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung üblicherweise nicht über das Internet erbracht werden, wie dies der Kläger geltend macht, ändert dies nichts daran, dass die Unternehmen, die solche Dienstleistungen anbieten, auf einer Internetseite Informationen über diese Dienstleistungen einstellen oder die Möglichkeit offerieren können, sie über das Internet zu bestellen.

42 Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung“, „Büroarbeiten“, „Verbraucherberatung“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ ist festzustellen, dass sie Hilfen beim Betrieb oder bei der Leitung eines Unternehmens betreffen. Die Gesellschafter eines Unternehmens, die mit dessen Geschäftsführung betraut sind, können folglich diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Auch wenn die Gesellschafter eines Unternehmens im Allgemeinen nicht selbst die Büroarbeiten durchführen, ist es, wenn sie mit der Geschäftsführung betraut sind, ihre Aufgabe, die Büroarbeiten zu organisieren und zu entscheiden, dass diese Tätigkeit z. B. ihrem Sekretariat übertragen oder auf die Dienstleistungen einer externen Gesellschaft zurückgegriffen wird. Zu „Werbung“, „Verbraucherberatung“ und „Öffentlichkeitsarbeit“ ist festzustellen, dass die Gesellschafter eines Unternehmens unabhängig von der Frage, ob sie diese Aufgaben selbst wahrnehmen, jedenfalls deren Durchführung zu organisieren haben, wenn es sich bei ihnen um mit der Geschäftsführung betraute Gesellschafter handelt. Daher können die Gesellschafter eines Unternehmens diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen und ein externes Unternehmen damit beauftragen, sie für das Unternehmen, dessen Teilhaber sie sind, durchzuführen.

43 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich dieser Dienstleistungen das fragliche Zeichen ebenfalls nicht als Angabe ihrer betrieblichen Herkunft, sondern als einen Hinweis auf eine Internetseite auffassen werden, die sich an Gesellschafter richtet und auf der Informationen über diese Dienstleistungen gefunden werden können.

44 Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 ist Folgendes festzustellen.

45 Die Dienstleistung „Ausbildung“ kann sich an Gesellschafter eines Unternehmens richten. Wie das HABM hervorgehoben hat, können Ausbildungsveranstaltungen nämlich Themen betreffen, die Gesellschafter eines Unternehmens interessieren, z. B. Unternehmensführung und Haftungs- oder steuerrechtliche Fragen. Das gilt auch für die Dienstleistung „Veranstaltungen“.

46 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das maßgebliche Publikum, wenn es im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Ausbildung“, „Veranstaltungen“ und „Organisation und Veranstaltung von Events“ mit dem fraglichen Zeichen konfrontiert wird, dieses Zeichen als Angabe der Adresse einer Internetseite verstehen wird, auf der Informationen zu Ausbildungen oder Veranstaltungen für Gesellschafter eines Unternehmens gefunden werden können, und nicht als eine Angabe der betrieblichen Herkunft dieser Dienstleistungen. Das gilt auch für das „Bereitstellen von Informationen über Veranstaltungen, Events“.

47 Hinsichtlich der Dienstleistungen „Ausbildungs- und Fortbildungsberatung“ wird das maßgebliche Publikum das in Rede stehende Zeichen als Angabe der Adresse einer Internetseite verstehen, auf der Beratungen zu auf Gesellschafter als Zielgruppe ausgerichteten Aus- und Fortbildungen abgerufen werden können, und nicht als eine Angabe der betrieblichen Herkunft dieser Dienstleistungen.

48 Was schließlich die Dienstleistungen „Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen, auch in elektronischer Form“ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Verlags- und Druckereierzeugnisse ebenso wie Ausbildungen und Veranstaltungen Fragen betreffen können, die Gesellschafter eines Unternehmens interessieren können. Das fragliche Zeichen wird daher hinsichtlich dieser Dienstleistungen als Angabe der Adresse einer Internetseite verstanden werden, auf der Informationen zu Büchern für Gesellschafter eines Unternehmens gefunden oder Broschüren mit Gesellschaftern als Zielgruppe heruntergeladen werden können.

49 Da sämtliche der fraglichen Dienstleistungen sich an Teilhaber eines Unternehmens richten können, wird das in Rede stehende Zeichen nicht als Angabe der betrieblichen Herkunft dieser Dienstleistungen aufgefasst werden, sondern als Angabe der Adresse einer Internetseite, die sich an Teilhaber eines Unternehmens richtet und auf der Informationen über diese Dienstleistungen abgerufen werden können.

50 Der Umstand schließlich, dass die Bestandteile in einem einzigen Wort zusammengeschrieben sind und der erste Buchstabe des Bestandteils „gesellschafter“ entgegen den Regeln der deutschen Rechtschreibung ein Kleinbuchstabe ist, kann dem in Rede stehenden Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen. Es handelt sich nämlich um die übliche Schreibweise einer Internetadresse.

51 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt.

52 Das Argument, dass in den Augen der Verbraucher die Gesellschaft als solche Dienstleistungen erbringt und nicht deren Gesellschafter, Angestellte oder Geschäftsführer, ist unerheblich. Es genügt nämlich der Verweis auf das Vorstehende, wonach die angesprochenen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen als Hinweis auf die Adresse einer für Gesellschafter bestimmten Internetseite ansehen werden. Diese Feststellung beruht somit nicht auf dem Umstand, dass das relevante Publikum meinen könnte, es handele sich um von Gesellschaftern erbrachte Dienstleistungen.

53 Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach das fragliche Zeichen in Deutschland umfassend benutzt worden sei und das deutsche Publikum es daher als Angabe der betrieblichen Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen verstehe, sind ebenfalls unerheblich, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, dass das fragliche Zeichen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.

54 Zum Vorbringen des Klägers, ein ähnliches Zeichen (DER GESELLSCHAFTER) sei für Waren der Klasse 16 ins österreichische Markenregister eingetragen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung für Gemeinschaftsmarken ein autonomes System ist und ihre Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C?238/06 P, Slg. 2007, I?9375, Randnrn. 65 und 71). Die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Eintragungen sind nur ein Umstand, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. angeführtes Urteil Develey/HABM, Randnr. 72, und Urteil des Gerichts vom 19. September 2001, Henkel/HABM [rot-weiße runde Tablette], T?337/99, Slg. 2001, II?2597, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer hat daher nicht schon deshalb einen Rechtsfehler begangen, weil sie die Eintragung eines Zeichens abgelehnt hat, obschon ein ähnliches Zeichen bereits zuvor im österreichischen Markenregister eingetragen war (vgl. in diesem Sinne angeführtes Urteil Develey/HABM, Randnr. 66, und Urteil vom 31. Januar 2001, Sunrider/HABM [VITALITE], T?24/00, Slg. 2001, II?449, Randnr. 33).

55 Die Eintragung des in Frage stehenden Zeichens in das Schweizer Markenregister für von der Markenanmeldung erfasste Dienstleistungen kann die Schlussfolgerung, dass das Zeichen hinsichtlich der fraglichen Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt, ebenfalls nicht in Frage stellen. Insoweit ist hervorzuheben, dass das Gemeinschaftsmarkenrecht nicht für schweizerische Marken gilt, so dass das zuständige Schweizer Markenamt nicht dieselben Kriterien angewandt hat, die das HABM anzuwenden hatte.

56 Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass das fragliche Zeichen für alle in Rede stehenden Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt. Der zweite Klagegrund des Klägers ist daher zurückzuweisen.

57 Da es genügt, dass eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift, um die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu verneinen (Urteil suchen.de, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 51), ist die Klage abzuweisen, ohne dass der erste Klagegrund geprüft zu werden braucht.

Kosten

58 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

59 Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der eingetragene Verein Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch trägt die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Oktober 2010.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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