EuG: Cloppenburg

EuG, Urteil vom 25.10.2005 – T-379/03 – Cloppenburg
„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke Cloppenburg – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Geografische Herkunft – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. August 2003 (R 105/ 2002-4) wird aufgehoben.

2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten.

In der Rechtssache T-379/ 03 Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Hildebrandt, dann die Rechtsanwälte P. Lange, P. Wilbert und A. Auler, anschließend die Rechtsanwälte P. Lange, P. Wilbert, A. Auler und J. Steinberg, Klägerin, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch D. Schennen und G. Schneider, dann durch A. von Mühlendahl, D. Schennen und G. Schneider als Bevollmächtigte, Beklagter, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. August 2003 (R 105/ 2002-4) über die Eintragung des Wortzeichens Cloppenburg als Gemeinschaftsmarke erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. Papasavvas, Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2005 folgendes Urteil (*):

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 24. Oktober 2000 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ist das Wortzeichen Cloppenburg.

3 Die Marke wurde für „Dienstleistungen des Einzelhandels“ in Klasse 35 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Mit Entscheidung vom 20. Dezember 2001 wies die Prüferin des Amtes die Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 zurück.

5 Am 25. Januar 2002 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Artikeln 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/ 94 Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 27. August 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des Amtes die Beschwerde der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Wort „Cloppenburg“ bezeichne eine Stadt in Niedersachsen. Der Landkreis Cloppenburg, dem diese Stadt ihren Namen gegeben habe, habe im Jahr 2002 über 152 000 Einwohner gezählt. Die Endung „burg“ werde im Deutschen als Ortsangabe verstanden. Städte und Regionen von der Größe Cloppenburgs würden regelmäßig in den in ganz Deutschland ausgestrahlten Wetterberichten und -vorhersagen genannt. Auf Autobahnschildern seien entsprechende Angaben zu finden, die auf der Durchreise gelesen oder in den Verkehrsnachrichten gehört würden. Das Wort „Cloppenburg“ bezeichne den Standort des Dienstleistungserbringers und damit den Ort, an dem die Einzelhandelsdienstleistungen konzipiert und von dem aus sie erbracht würden. Daher fasse der deutsche Endverbraucher das Wort „Cloppenburg“ als geografische Herkunftsangabe auf.

Verfahren und Anträge der Parteien

7 Die Klägerin hat mit am 17. November 2003 in der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

8 In der Klageschrift hat die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

9 Das Amt hat am 20. Februar 2004 einen mit „Klagebeantwortung“ überschriebenen Schriftsatz eingereicht. Darin hat es unter der Überschrift „Antrag“ ausgeführt:

„[D] as Amt [würde] den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unterstützen. Dies würde jedoch im Ergebnis eine Anerkennung des Klagebegehrens bedeuten und damit das Gericht von der Notwendigkeit, eine Entscheidung treffen zu müssen, befreien. Im Hinblick darauf bitten wir das Gericht, über die Klage aufgrund des Sach- und Rechtsvortrags der Parteien zu entscheiden.

Ein bestimmter Antrag wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gestellt.“

10 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

11 Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht die Rechtssache an die Zweite erweiterte Kammer verwiesen.

12 Das Amt hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantrage, sondern die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stelle.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

13 Im Wesentlichen macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 geltend.

14 Sie trägt erstens vor, das Wort „Cloppenburg“ sei in Deutschland ein weit verbreiteter Familienname, auf den mehr als 16 000 Telefonanschlüsse zugelassen seien. Familiennamen hätten jedoch Unterscheidungskraft. Das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/ 01 P (HABM/ Wrigley [DOUBLEMINT], Slg. 2003, I-12447) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach könne ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Stehe für den Verkehr ein Begriffsinhalt im Vordergrund, der nicht auf einen geografischen Ort hinweise, so sei die Eintragung rechtens.

15 Zweitens enthielten geografische Angaben im Deutschen normalerweise zusätzliche Worte oder Abwandlungen wie „aus Cloppenburg“ oder „Cloppenburger …“.

16 Drittens habe das Amt nicht aufgezeigt, dass die Bezeichnung „Cloppenburg“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit den Dienstleistungen des Einzelhandels in Verbindung gebracht werde oder dass dies für die Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sei.

17 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter gerügt, die angefochtene Entscheidung sei nicht ordnungsgemäß begründet, da die Beschwerdekammer nur die Argumente der Klägerin zurückgewiesen habe, ohne eigene Argumente zu entwickeln.

18 Das Amt hält die Klage aus den nachstehenden Gründen für begründet. Erstens habe die Beschwerdekammer nicht hinreichend dargelegt, dass die Stadt Cloppenburg bei den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei. Zweitens sei nicht ersichtlich, dass Cloppenburg (die Stadt oder der Landkreis) für irgendwelche Waren als Herstellungsort bekannt sei. Drittens habe die Beschwerdekammer nicht dargelegt, dass Cloppenburg als Dienstleistungsstandort von überregionaler Bedeutung bekannt sei. Folglich nehme der angesprochene Verbraucher, der der deutsche Durchschnittsverbraucher sei, die Marke „Cloppenburg“ nicht als Marke wahr, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der „Dienstleistungen des Einzelhandels“ oder der durch sie verkauften Waren dienen könnten.

19 Nach dem Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T-107/ 02 (GE Betz/ HABM – Atofina Chemicals [BIOMATE], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) sei das Amt nicht verpflichtet, die Abweisung der Klage zu beantragen, sondern dürfe die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts stellen und dabei alles vorbringen, was ihm angebracht erscheine. Jedoch könne das Amt nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-106/ 03 P (Vedial/ HABM, Slg. 2004, I-9573), das im Rechtsmittelverfahren das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-110/ 01 (Vedial/ HABM – France Distribution [HUBERT], Slg. 2002, II-5275) bestätigt habe, in keinem Fall die Vorgaben des Rechtsstreits ändern. Dieselben Grundsätze seien in Verfahren wegen absoluter Eintragungshindernisse anzuwenden.

20 Darüber hinaus sei nach Artikel 60 der Verordnung Nr. 40/ 94 eine der Beschwerdekammer vorgelegte Sache der Zuständigkeit des an Weisungen des Präsidenten des Amtes gebundenen Prüfers entzogen. Nach Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/ 94 in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung seien die Beschwerdekammern unabhängig, was das Amt daran hindere, die angefochtene Entscheidung zurückzunehmen oder durch eine Entscheidung zugunsten der Klägerin zu ersetzen.

21 Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung den Ausführungen des Amtes zur Zulässigkeit seiner Anträge angeschlossen, allerdings betont, dass sie es vorgezogen hätte, wenn das Amt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt hätte.

Zur Zulässigkeit der Anträge des Amtes

22 Zur verfahrensrechtlichen Stellung des Amtes hat das Gericht in einem Verfahren wegen der Entscheidung einer Beschwerdekammer zu einem Widerspruchsverfahren entschieden, dass das Amt zwar keine Aktivlegitimation für eine Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer besitzt, es jedoch nicht verpflichtet ist, systematisch jede angefochtene Entscheidung einer Beschwerdekammer zu verteidigen oder zwingend die Abweisung jeder gegen eine solche Entscheidung gerichteten Klage zu beantragen (Urteil BIOMATE, Randnr. 34). Es spricht daher nichts dagegen, dass sich das Amt einem Antrag des Klägers anschließt oder damit begnügt, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts zu stellen, wobei es alles vorbringen kann, was ihm zur Information des Gerichts angebracht erscheint (Urteil BIOMATE, Randnr. 36). Dagegen kann das Amt weder Anträge stellen, die auf die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind, noch in der Klageschrift nicht geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache Vedial/ HABM, Randnr. 34).

23 Außerdem, auch wenn Artikel 133 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts das Amt als Beklagten vor dem Gericht bezeichnet, kann dies nichts an den Folgen der Systematik der Verordnung Nr. 40/ 94 in Bezug auf die Beschwerdekammern ändern. Diese Bezeichnung erlaubt es lediglich, im Fall der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung unabhängig von der Haltung des Amtes im Verfahren vor dem Gericht über die Kosten zu entscheiden (Urteil BIOMATE, Randnr. 35).

24 Der Vierte Titel der Verfahrensordnung weist dem Amt die Verfahrensstellung des Beklagten einheitlich und ohne Unterscheidung danach zu, ob vor der Beschwerdekammer ein Verfahren mit weiteren Beteiligten außer dem Kläger vor dem Gericht (Verfahren „inter partes“) oder nur zwischen ihm und dem Amt stattgefunden hat (Verfahren „ex parte“). Auch im Wortlaut von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/ 94 wird nicht danach unterschieden, ob die angefochtene Entscheidung in einem Verfahren mit mehreren Beteiligten oder mit nur einem Beteiligten ergangen ist. Die zu Verfahren mit mehreren Beteiligten entwickelte Rechtsprechung ist daher grundsätzlich auf Verfahren mit nur einem Beteiligten übertragbar.

25 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Amt, obwohl es es ausdrücklich abgelehnt hat, die Aufhebung der Entscheidung zu beantragen, und die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, ausschließlich Argumente vorgebracht hat, die den von der Klägerin vorgebrachten Klagegrund einer Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 stützen. Damit hat das Amt klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Anträge und das Vorbringen der Klägerin zu unterstützen

26 Unter diesen Umständen sind die Anträge des Amtes umzudeuten und dahin aufzufassen, dass es im Wesentlichen beantragt, den Anträgen der Klägerin stattzugeben.

27 Aus den oben in den Randnummern 22 bis 24 dargelegten Gründen sind die Anträge, mit denen sich das Amt den Anträgen der Klägerin anschließt, für zulässig zu erklären, da weder diese Anträge des Amtes noch sein sie stützendes Vorbringen über den Rahmen der von der Klägerin vorgebrachten Anträge und Klagegründe hinausgehen.

28 Zu der Frage, ob die übereinstimmenden Anträge und Argumente der Parteien, wie das Amt andeutet, das Gericht im vorliegenden Fall von der Pflicht zum Erlass einer Sachentscheidung entbinden, ist darauf hinzuweisen, dass sich ungeachtet des übereinstimmenden Parteivortrags zur Sache der Rechtsstreit nicht erledigt hat. Trotz des Einvernehmens der Parteien ist nämlich die angefochtene Entscheidung weder geändert noch aufgehoben worden, da das Amt hierzu weder selbst befugt ist noch den Beschwerdekammern, die gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/ 94 in ihrer bis zum 9. März 2004 geltenden Fassung, jetzt Artikel 131 Absatz 4, Unabhängigkeit genießen, eine entsprechende Weisung erteilen darf. Die Klägerin hat daher weiterhin ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung, so dass das Gericht in der Sache zu entscheiden hat.

29 Demnach entbindet die Übereinstimmung der Anträge und Argumente der Parteien das Gericht im vorliegenden Fall nicht von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe.

Zur Begründetheit

30 Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.

31 Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/ 94 finden die „Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

32 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Arten von Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt damit nicht, dass die darin genannten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C-108/ 97 und C-109/ 97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25).

33 Namentlich an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Arten von Waren, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Bezeichnungen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass diese Zeichen oder Angaben nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 26).

34 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Art von Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird, mit dieser Art von Waren in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese ebenfalls als geografische Herkunftsangaben für die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen freigehalten werden müssen (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnrn. 29 und 30).

35 Insoweit ist auch zu beachten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber abweichend von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 die Möglichkeit vorgesehen hat, Zeichen, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/ 94 als Kollektivmarke und, für bestimmte Waren, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, als geschützte geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/ 92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) eintragen zu lassen.

36 Jedoch steht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 33).

37 In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-295/ 01, Nordmilch/ HABM [OLDENBURGER], Slg. 2003, II-4365, Randnrn. 27 bis 34).

38 Im Rahmen dieser Beurteilung ist es Sache des Amtes, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der beanspruchten Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. entsprechend Urteil Windsurfing Chiemsee, Randnr. 37 und Nr. 1 des Tenors).

39 Im vorliegenden Fall ist die Prüfung durch das Gericht auf die Frage zu beschränken, ob das angemeldete Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der gekennzeichneten Dienstleistungen dienen kann. Insoweit ist unstreitig, dass „Cloppenburg“ der Name einer niedersächsischen Stadt mit ungefähr 30 000 Einwohnern ist.

40 Die Klägerin hat auch nicht bestritten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. die Durchschnittsverbraucher von „Dienstleistungen des Einzelhandels“, aus den deutschen Durchschnittsverbrauchern bestehen.

41 Zur Beurteilung der Frage, ob das Zeichen Cloppenburg beschreibend ist, ist erstens festzustellen, dass nicht alle Gründe der angefochtenen Entscheidung, mit denen aufgezeigt werden soll, dass das Zeichen dem Durchschnittsverbraucher in Deutschland als geografischer Ort bekannt sei, überzeugend erscheinen.

42 So genügt, auch wenn ein auf „burg“ endendes Wort häufig einen geografischen Ort bezeichnen wird, diese Endung allein nicht als Beleg dafür, dass der Verbraucher im Wort „Cloppenburg“ die Bezeichnung einer bestimmten Stadt erkennt, da auch Familiennamen und Phantasiewörter diese Endung aufweisen können.

43 Ebenfalls nicht überzeugend erscheint der Hinweis der Beschwerdekammer, dass Städte und Regionen der Größenordnung Cloppenburgs regelmäßig in in ganz Deutschland verbreiteten Wetterberichten und -vorhersagen genannt würden. In Wirklichkeit verwenden die in ganz Deutschland verbreiteten Wettervorhersagen als Orientierungspunkte normalerweise Großstädte wie Hamburg, Hannover, Düsseldorf, Köln, Berlin, Frankfurt am Main, Stuttgart oder München sowie Gebirge oder große Flüsse. Eine Stadt der Größe Cloppenburgs taucht darin nur ausnahmsweise auf.

44 Wenn weiterhin die Stadt Cloppenburg auch auf Autobahn- und Bundesstraßenschildern und in den Verkehrsnachrichten genannt werden mag, sind doch diese Angaben nur für ein örtliches Publikum bestimmt. So werden im Autobahnnetz für bundesweite Fahrrichtungsangaben nur Großstädte verwendet, deren Lage allgemein bekannt ist. Die Angabe der Stadt Cloppenburg wird nur in ihrer regionalen Umgebung zu finden sein und sich demgemäß an ein Publikum wenden, das sich in diese Region oder Stadt zu begeben wünscht. Gleiches gilt für die Verkehrsnachrichten, die das Publikum nur so weit aufmerksam verfolgt, wie es sich für die aktuelle Verkehrslage in der Region interessiert.

45 Schließlich nennt die Beschwerdekammer keine Attraktion oder wirtschaftliche Tätigkeit, für die die Stadt Cloppenburg den Verbrauchern in ganz Deutschland bekannt sein könnte.

46 Das Gericht lässt die Frage offen, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Cloppenburg als geografischen Ort kennen. Jedenfalls ist wegen der geringen Größe der Stadt davon auszugehen, dass, unterstellt man eine solche Kenntnis der deutschen Verbraucher, jedenfalls nur eine geringe oder allenfalls mittlere Bekanntheit der Stadt anzunehmen ist.

47 Zweitens hat die Beschwerdekammer nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt oder Region Cloppenburg mit der betreffenden Art von Dienstleistungen in Verbindung bringen werden oder dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass das Wort „Cloppenburg“ nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen bezeichnen kann.

48 In der angefochtenen Entscheidung wird insoweit lediglich ausgeführt, es genüge für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94, dass der Verbraucher glauben könnte, das Wort „Cloppenburg“ bezeichne den Ort, in dem die Dienstleistungen des Einzelhandels konzipiert und von dem aus sie erbracht würden, ohne dass jedoch aufgezeigt wird, inwiefern diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Im Wesentlichen hat sich die Beschwerdekammer auf die Annahme beschränkt, dass für die deutschen Verkehrskreise das Wort „Cloppenburg“ dem Namen einer niedersächsischen Stadt entspreche.

49 Selbst wenn jedoch die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Cloppenburg kennen, folgt daraus nicht automatisch, dass das Zeichen im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen kann. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen eines absoluten Eintragungshindernisses vorliegen, sind alle Umstände des Einzelfalls wie die Natur der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der größere oder geringere Ruf des fraglichen geografischen Ortes, besonders in der betroffenen Branche, und seine größere oder geringere Bekanntheit bei den betreffenden Verkehrskreisen, die Gepflogenheiten der Branche und die Frage zu berücksichtigen, inwieweit die geografische Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in den Augen der beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung ihrer Qualität oder sonstigen Merkmale relevant sein kann.

50 Im vorliegenden Fall besteht in den maßgeblichen Verkehrskreisen nur eine geringe oder allenfalls mittlere Bekanntheit der Stadt Cloppenburg. Zum einen handelt es sich um eine kleine Stadt. Zum anderen hat die Beschwerdekammer keine Art von Waren oder Dienstleistungen benannt, für deren örtliche Herstellung oder Erbringung die Stadt renommiert wäre. Die Beschwerdekammer hat auch nicht nachgewiesen, dass es im Verkehr üblich wäre, im Fall von Dienstleistungen des Einzelhandels deren geografische Herkunft anzugeben. Überdies wird die geografische Herkunft solcher Dienstleistungen normalerweise nicht als relevant für die Beurteilung ihrer Qualität oder Merkmale betrachtet.

51 Unter diesen Umständen bringen die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Cloppenburg aktuell nicht mit den in Frage stehenden Dienstleistungen in Verbindung und ist auch nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass mit der fraglichen Bezeichnung in Zukunft die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen bezeichnet werden kann.

52 Demnach hat die Beschwerdekammer Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/ 94 rechtsfehlerhaft angewandt. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen diese Bestimmung greift daher durch, ohne dass über das weitere Vorbringen der Klägerin oder einen etwaigen Begründungsmangel entschieden zu werden braucht.

Kosten

53 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Amt damit unterlegen ist, sind ihm ungeachtet der oben in Randnummer 26 vorgenommenen Umdeutung seiner Anträge gemäß dem Kostenantrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

* Verfahrenssprache: Deutsch.

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.