EuG: Barbara Becker / Becker

EuG, Urteil vom 02.12.2008 – T?212/07 – Barbara Becker
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker – Ältere Gemeinschaftswortmarke BECKER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, kann die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37).

Der Bestandteil „Becker“ wird als ein Familienname wahrgenommen werden, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

Im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht Verwechslungsgefahr.

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

2. Dezember 2008(*)

In der Rechtssache T?212/07

Harman International Industries, Inc. mit Sitz in Northridge, Kalifornien (USA), Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Barbara Becker, wohnhaft in Miami, Florida (USA), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006?1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Harman International Industries, Inc. und Barbara Becker

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili, des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Bia?ecka (Berichterstatterin),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 15. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 14. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 19. November 2002 meldete die Streithelferin, Frau Barbara Becker, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker an.

2 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“.

3 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 13/2004 vom 29. März 2004 veröffentlicht.

4 Am 24. Juni 2004 erhob die Klägerin, die Harman International Industries, Inc., gegen die Anmeldung hinsichtlich aller von dieser erfassten Waren einen Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94. Der Widerspruch war gestützt auf die am 1. Juli 2002 eingetragene Gemeinschaftswortmarke BECKER ONLINE PRO (Nr. 1 823 228) und die am 2. November 2000 eingereichte Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BECKER (Nr. 1 944 578), die am 17. September 2004 eingetragen wurde.

5 Die älteren Marken sind für folgende Waren der Klasse 9 des Nizzaer Abkommens eingetragen: „elektrische und elektronische Apparate und Geräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten und CDs; Datenverarbeitungsgeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel; Computer; Computer-Software; Computer-Hardware; Computerperipheriegeräte; Apparate und Instrumente, alle zur Aufzeichnung, Produktion, Übertragung oder Be- und Verarbeitung von Ton- und/oder Videosignalen; Tonverarbeitungsgeräte; Hi-Fi-Ton- und -Videoanlagen; Lautsprecher, Messwandler, Radios, Navigationssysteme und Telematik; Hi-Fi-Tongeräte und -instrumente für das Auto; Autoradios mit Telefon, Navigationssysteme, Telematik (elektronische Verbindung zwischen Kraftfahrzeug und Satellit), CD-Abspielgeräte, MP3-Abspielgeräte und/oder Internetzugang; Signalverarbeitungsgeräte; digitale Signalverarbeitungsgeräte; digitale Sprachsignalprozessoren; Tonprozessoren, Verstärker, Vorverstärker, Leistungsverstärker, Empfänger, Empfangsgeräte für Ton und Bild; Tuner, Heimkinoprozessoren, DVD-Abspielgeräte, CD-Abspielgeräte, CD- und DVD-Laufwerke, Abspielgeräte und Laufwerke für optische Platten; MP3-Abspielgeräte; Fernbedienungen, Tiefsttonlautsprecher, Mikrofone, Kopfhörer, integrierte Tonsysteme, Fernsehgeräte, Videomonitore, Heimkinosysteme; Tonmischanlagen; Tonkompressoren und -prozessoren; Equalizer; Telefone; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren; keine der vorstehend genannten Waren in Form von Kabeln oder Teilen und Bestandteilen für Kabel“.

6 Mit Entscheidung vom 15. Februar 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsabteilung war der Auffassung, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren identisch seien und dass die Marken insgesamt ähnlich seien, da sie einen mittleren Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen und, da sie sich auf denselben Familiennamen bezögen, in begrifflicher Hinsicht identisch seien.

7 Am 11. April 2006 legte die Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM eine Beschwerde ein.

8 Mit Entscheidung vom 7. März 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt und hob die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf. Die Beschwerdekammer nahm an, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren teils identisch, teils ähnlich seien. Hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise differenzierte die Beschwerdekammer zwischen den betroffenen Waren. So unterschied sie zwischen denjenigen Waren, die für die allgemeine Verbraucherschaft bestimmt seien, den für Fachleute bestimmten Waren und einer Zwischenkategorie von Waren, die je nach ihrer Art und ihrem Gegenstand für die allgemeine Verbraucherschaft und für Fachleute bestimmt sein könnten.

9 Hinsichtlich der einander gegenüberstehenden Zeichen stellte die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie auf einerseits die ältere Wortmarke BECKER und andererseits die angemeldete Wortmarke Barbara Becker ab. Die Beschwerdekammer stellte fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nur ein gewisser Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit bestehe, da am Anfang der Anmeldemarke ein anderer Bestandteil stehe, nämlich der Vorname Barbara. In begrifflicher Hinsicht seien die Zeichen in Deutschland und den übrigen Ländern der Europäischen Union eindeutig verschieden. In der Anmeldemarke sei der Familienname Becker nicht der unterscheidungskräftige und dominierende Bestandteil, weil das maßgebliche Publikum diese Marke in ihrer Gesamtheit, also als „Barbara Becker“, nicht aber als eine Kombination aus „Barbara“ und „Becker“ wahrnehmen werde. Die Beschwerdekammer betonte ferner, dass Frau Barbara Becker in Deutschland eine prominente Persönlichkeit sei, während der Name Becker im Allgemeinen als ein verbreiteter und gewöhnlicher Familienname erkannt werde. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen hinreichend bedeutsam seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

10 Im Übrigen stellte die Beschwerdekammer fest, dass die von der Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Voraussetzung, wonach zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein solcher Grad an Ähnlichkeit bestehen müsse, dass das maßgebliche Publikum die Zeichen miteinander in Verbindung bringen werde, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

11 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– anzuordnen, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Barbara Becker zurückgewiesen wird;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12 Das HABM und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

13 Es ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem zweiten Antrag vom Gericht die Anordnung begehrt, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Barbara Becker zurückzuweisen. Nach Art. 63 Abs. 6 der Verordnung Nr. 40/94 hat jedoch das HABM die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht dem HABM keine Anordnungen erteilen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T?331/99, Slg. 2001, II?433, Randnr. 33, vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T?277/04, Slg. 2006, II?2211, Randnr. 74, und vom 17. Juni 2008, El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar [BoomerangTV], T?420/03, Slg. 2008, II?0000, Randnr. 31). Der zweite Antrag der Klägerin ist daher unzulässig.

14 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Abs. 5 dieses Artikels rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

15 Die Klägerin macht geltend, dass der Name Becker der dominierende und unterscheidungskräftige Bestandteil der Marke Barbara Becker sei oder jedenfalls in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung besitze. Da beide Marken auf dem Familiennamen Becker beruhten, bestehe zwischen ihnen in begrifflicher Hinsicht Ähnlichkeit, ohne dass ein erkennbarer Zusammenhang zwischen diesem Namen und den gekennzeichneten Waren gegeben sei. Nach der Rechtsprechung müsse im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht werden, da in Anbetracht der Identität der mit den Marken gekennzeichneten Waren die Unterschiede zwischen den Marken nicht genügten, um die Verwechslungsgefahr auszuräumen. Der Durchschnittsverbraucher werde zu der Annahme veranlasst, dass die mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren aus einem Unternehmen stammten, das mit dem, aus dem die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren stammten, wirtschaftlich verbunden sei.

16 Das HABM macht geltend, dass nach der Rechtsprechung eine zusammengesetzte Marke, die einen Bestandteil aufweise, der mit dem einer anderen Marke identisch oder diesem ähnlich sei, nur dann als dieser anderen Marke ähnlich angesehen werden könne, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck sei.

17 Es gebe keine allgemeine Regel, nach der dann, wenn eine Anmeldemarke aus zwei Bestandteilen bestehe, von denen einer mit einer nur aus einem Bestandteil bestehenden älteren Marke identisch sei, die Marken normalerweise als ähnlich anzusehen seien. Um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen, müsse dieser Bestandteil in der aus zwei Elementen bestehenden Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehmen. Im vorliegenden Fall werde das maßgebliche Publikum die Anmeldemarke nicht zergliedern, sondern sie in ihrer Gesamtheit als den Namen einer Frau, nämlich den von Barbara Becker, wahrnehmen, und keiner der Bestandteile der Marke nehme eine selbständig kennzeichnende Stellung ein oder sei der dominierende Bestandteil der Marke.

18 Im Übrigen legten die Verbraucher dem Anfang von Marken im Allgemeinen größere Bedeutung bei. Der Vorname Barbara enthalte klangvolle und lange Vokale, die im Vergleich zu den kurzen Vokalen des Familiennamens Becker eine besondere Kombination bildeten.

19 Die Beschwerdekammer sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr bestehe.

20 Die Streithelferin macht geltend, dass die in Frage stehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht unterschiedlich seien. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf den Grundsatz berufen, dass zwei Marken einander dann ähnlich seien, wenn sie einen identischen Bestandteil enthielten. Dieser Grundsatz sei nur dann anwendbar, wenn die identischen Bestandteile für die maßgeblichen Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung besäßen.

21 Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf die Rechtsprechung berufen, nach der vermutet werden könne, dass eine Marke eine Variante einer älteren Marke sei, wenn sie aus der älteren Marke in Verbindung mit einem neuen Element bestehe, da im vorliegenden Fall, anders als in der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallgestaltung, die Anmeldemarke nicht aus der Verbindung einer Unternehmensbezeichnung und eines zweiten Elements bestehe, sondern aus einem Eigennamen. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen die einander gegenüberstehenden Marken als zwei unterschiedliche Marken wahr, zwischen denen keinerlei Verbindung bestehe.

Würdigung durch das Gericht

22 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 gehören zu den älteren Marken Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T?162/01, Slg. 2003, II?2821, Randnrn. 30 und 31, und vom 16. Januar 2008, Inter-Ikea/HABM – Waibel [idea], T?112/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

24 Für diese umfassende Beurteilung spielt die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen eine entscheidende Rolle. Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Mülhens/HABM – Zirh International [ZIRH], T?355/02, Slg. 2004, II?791, Randnr. 41). Außerdem kann die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C?342/97, Slg. 1999, I?3819, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T?153/03, Slg. 2006, II?1677, Randnr. 24). Handelt es sich bei dem Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Waren um einen Fachmann, so kann er bei ihrer Auswahl eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Faber Chimica/HABM – Nabersa [Faber], T?211/03, Slg. 2005, II?1297, Randnr. 24).

25 Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Gemeinschaft. Es ist deshalb auf die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher dieser Waren in diesem geografischen Gebiet abzustellen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegt (Urteil ZIRH, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 36).

26 Im Übrigen steht fest, dass die in Frage stehenden Waren, die teils für die allgemeine Verbraucherschaft, teils für Fachleute und teils sowohl für die allgemeine Verbraucherschaft als auch für Fachleute bestimmt sind, Waren technischer Art sind. Es handelt sich damit um Verkehrskreise, die einen relativ hohen Grad an Aufmerksamkeit aufbringen.

27 Da die Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren unstreitig ist, sind nur die einander gegenüberstehenden Marken zu vergleichen.

28 Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmen (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T?6/01, Slg. 2002, II?4335, Randnr. 30, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T?317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46).

29 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T?292/01, Slg. 2003, II?4335, Randnr. 47, und Darstellung einer Kuhhaut, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 26).

30 Ist eines von nur zwei Wörtern, aus denen eine Wortmarke besteht, bildlich oder klanglich mit dem einzigen Wort identisch, aus dem eine ältere Wortmarke besteht, und haben diese Wörter insgesamt oder für sich genommen für die betreffenden Verkehrskreise keine begriffliche Bedeutung, sind die fraglichen Marken, jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet, regelmäßig als ähnlich anzusehen (Urteile des Gerichts vom 25. November 2003, Oriental Kitchen/HABM – Mou Dybfrost [KIAP MOU], T?286/02, Slg. 2003, II?4953, Randnr. 39, und vom 4. Mai 2005, Reemark/HABM – Bluenet [Westlife], T?22/04, Slg. 2005, II?1559, Randnr. 37).

31 Im vorliegenden Fall stehen die ältere Wortmarke BECKER und die angemeldete Wortmarke Barbara Becker in Frage.

32 Der Bestandteil „Becker“ ist zugleich der einzige Bestandteil der Marke BECKER und der zweite der beiden Bestandteile, aus denen die Marke Barbara Becker zusammengesetzt ist. Der Bestandteil „Becker“ ist somit beiden Marken gemeinsam.

33 In visueller und klanglicher Hinsicht sind die einander gegenüberstehenden Marken von unterschiedlicher Länge und bestehen aus einer unterschiedlichen Zahl von Wörtern. Jedoch führt der von den Marken hervorgerufene Gesamteindruck zu der Feststellung, dass sie, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, wegen des ihnen gemeinsamen Elements in visueller und klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen.

34 In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke BECKER von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Familienname wahrgenommen werden wird und die Marke Barbara Becker als der Name einer Person, der sich aus einem Vornamen und einem Familiennamen zusammensetzt, wobei Letzterer mit dem die ältere Marke bildenden Familiennamen identisch ist. Jedoch kann der Beurteilung der Beschwerdekammer nicht gefolgt werden, was das relative Gewicht des Elements „Becker“ im Verhältnis zum Element „Barbara“ in der Marke Barbara Becker angeht.

35 Auch wenn die Wahrnehmung von Marken, die aus Personennamen bestehen, in den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft unterschiedlich sein kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Nachnamen größere Unterscheidungskraft beimessen als dem Vornamen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International [ENZO FUSCO], T?185/03, Slg. 2005, II?715, Randnr. 54). Folglich kann in der Marke Barbara Becker dem Familiennamen Becker eine höhere Unterscheidungskraft beigemessen werden als dem Vornamen Barbara.

36 Ferner bedeutet die Tatsache, dass Frau Barbara Becker als frühere Ehefrau von Boris Becker in Deutschland Prominenz genießt, nicht, dass die einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht einander nicht ähnlich wären. Die ältere Marke BECKER und die Marke Barbara Becker verweisen nämlich auf denselben Familiennamen Becker. Sie weisen daher eine Ähnlichkeit auf, zumal in einem Teil der Gemeinschaft dem Bestandteil „Becker“ der Anmeldemarke als einem Familiennamen eine höhere Unterscheidungskraft beigemessen werden kann als dem Bestandteil „Barbara“, bei dem es sich um einen bloßen Vornamen handelt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die maßgeblichen Verkehrskreise von den einander gegenüberstehenden Marken ein unvollkommenes Bild im Gedächtnis behalten.

37 Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung, wenn eine zusammengesetzte Marke durch die Aneinanderreihung eines Elements und einer anderen Marke gebildet ist, die letztgenannte Marke, selbst wenn sie nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstellt, in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben. In einem solchen Fall können die zusammengesetzte Marke und die andere Marke als einander ähnlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Medion, C?120/04, Slg. 2005, I?8551, Randnrn. 30 und 37). Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Bestandteil „Becker“ als ein Familienname wahrgenommen werden wird, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet wird. Es ist festzustellen, dass dieser Bestandteil in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat.

38 Folglich sind im Rahmen einer Beurteilung der Marken in ihrer Gesamtheit und ihres Vergleichs in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht die einander gegenüberstehenden Marken als ähnlich anzusehen.

39 Die Beschwerdekammer ist daher zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Marken eindeutig verschieden seien.

40 Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr ist daran zu erinnern, dass die Identität oder die Ähnlichkeit der von den Marken erfassten Waren unstreitig ist und dass die Marke Barbara Becker und die Marke BECKER visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten aufweisen. Auch wenn die fraglichen Waren für ein Publikum bestimmt sind, das eine relativ hohe Aufmerksamkeit aufbringt, könnte dieses glauben, dass die Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Daher ist festzustellen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr besteht.

41 Diese Feststellung wird nicht durch das Argument des HABM entkräftet, dass eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke nur dann als ähnlich angesehen werden könnten, wenn das ihnen gemeinsame Element das dominierende Element im von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck sei. Ist nämlich eine Wortmarke aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, von denen einer dem einzigen Bestandteil einer anderen Wortmarke gleicht, so ist es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, dass das den Marken gemeinsame Element das dominierende Element im von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Würde eine solche Voraussetzung gefordert, obgleich das gemeinsame Element in der zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, so würde dadurch dem Inhaber der älteren Marke das durch sie gewährte ausschließliche Recht genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 32 und 33). Da der Bestandteil „Becker“ in der Marke Barbara Becker eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, kann für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nicht verlangt werden, dass dieses Element den dominierendem Bestandteil im von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck bildet.

42 Ebenso wenig kann das von der Streithelferin vorgetragene Argument durchgreifen, wonach die Rechtsprechung zu zusammengesetzten Marken im vorliegenden Fall deshalb nicht herangezogen werden könne, weil die Anmeldemarke aus einem Vornamen und einem Familiennamen bestehe. Die Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind nämlich im Fall von Marken, die aus einem Personennamen bestehen, mangels einer anderweitigen Regelung in dieser Verordnung die gleichen wie die im Fall anderer Kategorien von Marken. Infolgedessen kann ein Zeichen, das den Vornamen und den Familiennamen einer natürlichen Person enthält, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, wenn ihm nach dem Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ein relatives Eintragungshindernis entgegensteht (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T?40/03, Slg. 2005, II?2831, Randnrn. 49 und 50).

43 Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verneint hat. Folglich greift der erste, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützte Klagegrund durch.

44 Da im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besteht und es für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genügt, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 besteht, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass das Vorliegen eines anderen relativen Eintragungshindernisses geprüft zu werden braucht und ohne dass demnach das Gericht auch den zweiten von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund zu prüfen hätte.

Kosten

45 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm, wie von der Klägerin beantragt, deren Kosten aufzuerlegen. Da die Streithelferin mit ihren Anträgen unterlegen ist, trägt sie nach Art. 87 § 4 Unterabs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006?1) wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Harman International Industries, Inc., die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Barbara Becker zurückzuweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Das HABM trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Harman International Industries.

4. Frau Barbara Becker trägt ihre eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Dezember 2008.

(Unterschriften)

* Verfahrenssprache: Englisch.

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