EuG: ALLSAFE

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?343/07 –
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLSAFE – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen die Marke ALLSAFE als Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich ihres Zwecks, die Sicherheit insbesondere auf dem Gebiet des Transports zu gewährleisten. Damit besteht das Zeichen aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen dient (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/ 94).

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. März 2009(*)

In der Rechtssache T?343/07

allsafe Jungfalk GmbH & Co. KG mit Sitz in Engen (Deutschland), Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte P. Mes, J. Bühling, C. Graf von der Groeben, G. Rother, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und M. Bergermann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juli 2007 (Sache R 454/2006?4) über die Anmeldung des Wortzeichens ALLSAFE als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 12. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Bestellung eines anderen Richters zur Vervollständigung der Kammer nach der Verhinderung eines ihrer Mitglieder,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2008

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 21. November 2002 meldete die Klägerin, die allsafe Jungfalk GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ALLSAFE.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 6: „Transportable Bauten aus Metall; Baumaterialien aus Metall; unedle Metalle und deren Legierungen; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Profile, Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten“;

– Klasse 12: „Fahrzeuge und Teile für Fahrzeuge, soweit in Klasse 12 enthalten, einschließlich Fahrzeugchassis, Karosserieteile, Aufbauten und Zubehör für Fahrzeuge, insbesondere Spriegelplatten, Spriegelgurte, Zurrelemente, Riegel, Gurte sowie Verbindungs- und Verschlusselemente und -baugruppen für diese“;

– Klasse 22: „Seile, Bindfäden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, Gurte aus textilem Material, soweit in Klasse 22 enthalten“;

– Klasse 35: „Werbung, Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, vorgenannte Dienstleistungen insbesondere auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-, Aufbauten- und Transporttechnik, eingeschlossen die Benutzung elektronischer Medien und des Internets“;

– Klasse 39: „Transportwesen, eingeschlossen Dienstleistungen der Aus-, Um- und Vorrüstung von Fahrzeugen und anderen zur Beförderung vorgesehenen Transporteinrichtungen sowie das Testen und Prüfen von dergleichen Einrichtungen“;

– Klasse 42: „Wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung, insbesondere auf dem Gebiet der Fahrzeug- und Transportmitteltechnik“.

4 Am 30. November 2004 wies der Prüfer die Klägerin gemäß Regel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) in geänderter Fassung auf Eintragungshindernisse hin, zu denen die Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2005 Stellung nahm.

5 Mit Entscheidung vom 3. Februar 2006 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei und daher keine Unterscheidungskraft habe.

6 Am 31. März 2006 legte die Klägerin nach den Art. 57 bis 59 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

7 Mit Entscheidung vom 11. Juli 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des Amtes diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke für die genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sei und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Ansicht, dass das Zeichen ALLSAFE von den maßgeblichen Verkehrskreisen in dem Sinne verstanden werde, dass die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassende Sicherheit böten oder die Produkt- bzw. Transportsicherheit gewährleisteten.

Anträge der Parteien

8 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

9 Das Amt beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

Vorbringen der Parteien

11 Mit dem ersten Klagegrund, der einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zum Gegenstand hat, macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Beschwerdekammer sich nicht mit dem beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichens in Bezug auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt habe. Sie habe den beschreibenden Charakter dieses Zeichens lediglich im Hinblick auf die Gesamtheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gewürdigt und dabei in pauschalisierender Weise darauf abgestellt, dass diese alle in den Bereich der Produkt- bzw. Transportsicherheit fielen, ohne sich mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 22, 35, 39 und 42 auseinanderzusetzen.

12 Es sei unwahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als beschreibend für Baumaterialien aus Metall der Klasse 6, Werbung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik der Klasse 35 oder wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Fahrzeug- und Transportmitteltechnik der Klasse 42 ansehen würden.

13 Hinsichtlich der übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen trägt die Klägerin darüber hinaus vor, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Beurteilung des in Rede stehenden Zeichens allein auf die Bedeutung des Adjektivs „safe“ abgestellt, ohne zu berücksichtigen, dass der Wortbestandteil „safe“ auch ein Substantiv sei, das in der Bedeutung „Tresor“, „Bankschließfach“, „Geldschrank“ oder „Schrank“ verstanden werde.

14 Zudem werde das Zeichen ALLSAFE als Ganzes im Englischen nicht verwendet. Es sei daher unzutreffend, es so auszulegen, dass es Produkt- oder Transportsicherheit bezeichne.

15 Ferner sei dieses Zeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien eingetragen worden, und gegen seine Anmeldung in den englischsprachigen Ländern Neuseeland und Australien seien von Amts wegen keine Eintragungshindernisse eingewandt worden.

16 Schließlich ist die Klägerin unter Berücksichtigung der vorherigen Entscheidungspraxis des Amtes der Auffassung, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Art. 7 Abs.1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Die Zeichen ALLTRAVEL und MEGATOURS, die als Gemeinschaftsmarken eingetragen worden seien, seien für Reiseveranstaltungen in deutlich höherem Maß beschreibend als das hier in Rede stehende Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

17 Mit dem zweiten Klagegrund, der einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zum Inhalt hat, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe allein aus dem beschreibenden Charakter des Zeichens ALLSAFE auf seine fehlende Unterscheidungskraft geschlossen, ohne diese wirklich zu prüfen, und damit einen Rechtsfehler begangen. Das Zeichen ALLSAFE, das aus zwei Bestandteilen, nämlich „all“ und „safe“, bestehe, die ohne Bindestrich zu einem neuen Wort zusammengefügt worden seien, entspreche nicht dem üblichen englischen Sprachgebrauch und könne deshalb als Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen.

18 Das Amt hält das Vorbringen der Klägerin nicht für stichhaltig.

Würdigung durch das Gericht

19 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Ferner bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

20 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 31; Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T?316/03, Slg. 2005, II?1951, Randnr. 25).

21 Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 fallen somit nur solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die mit der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil des Gerichts vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM [BioGeneriX], T?47/07, Slg. 2008, II?0000, Randnr. 19).

22 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es, um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, nicht genügt, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T?19/04, Slg. 2005, II?2383, Randnr. 26, und vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T?207/06, Slg. 2005, II?1961, Randnr. 28).

23 Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C?265/00, Slg. 2004, I?1699, Randnr. 43, und Urteil PAPERLAB, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Schließlich ist daran zu erinnern, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung des maßgeblichen Publikums zu beurteilen ist (Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM [map&guide], T?302/03, Slg. 2006, II?4039, Randnr. 41).

25 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beurteilung durch die Beschwerdekammer nicht widersprochen, nach der das maßgebliche Publikum für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, aus englischsprachigen Fachkreisen und Verbrauchern besteht.

26 Daher ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die angemeldete Marke im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, bezeichnen kann.

27 Hierzu ist festzustellen, dass das Zeichen ALLSAFE, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, aus den Bestandteilen „all“ und „safe“ zusammengesetzt ist, die in der Bedeutung „alles“ oder „ganz/vollständig“ und „sicher“ oder „zuverlässig“ verstanden werden können. In seiner Gesamtheit kann dieses Zeichen vom maßgeblichen Publikum somit im Sinne von „ganz sicher“ oder „völlig zuverlässig“ verstanden werden, was, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, darauf hindeutet, dass es Waren und Dienstleistungen bezeichnet, die eine umfassende Sicherheit bieten oder die Produkt- oder Transportsicherheit gewährleisten.

28 Diese Feststellung wird nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, der Zeichenbestandteil „safe“ könne im Sinne von „Tresor“ „Bankschließfach“, „Geldschrank“ oder „Schrank“ verstanden werden, da ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C?326/01 P, Slg. 2004, I?1371, Randnr. 28).

29 Auch die von der Klägerin geltend gemachte Tatsache, dass das Wort „allsafe“ im Englischen nicht existiert, ändert an der oben in Randnr. 27 vorgenommenen Beurteilung nichts und ist im vorliegenden Fall daher unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 26. Oktober 2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], T?345/99, Slg. 2000, II?3525, Randnr. 37, und vom 19. Januar 2005, Proteome/HABM [BIOKNOWLEDGE], T?387/03, Slg. 2005, II?191, Randnr. 39). Denn dass es dieses Wort im Englischen nicht gibt, lässt im vorliegenden Fall nicht den Schluss zu, dass es einen Eindruck erweckte, der hinreichend stark von dem abwiche, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen „all“ und „safe“ zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausginge.

30 Im Übrigen hat die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen, die geeignet wären, nachzuweisen, dass die Beschwerdekammer dadurch einen Fehler begangen hätte, dass sie die Auffassung vertreten hat, dass die Verbindung der beiden Bestandteile „all“ und „safe“ ohne jede grafische oder inhaltliche Änderung keinerlei zusätzliches Merkmal aufweise, das das fragliche Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile TRUSTEDLINK, Randnr. 37, und BIOKNOWLEDGE, Randnr. 39).

31 Was das Argument betrifft, die Beschwerdekammer habe den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens nicht hinsichtlich der einzelnen in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen untersucht, ist zunächst daran zu erinnern, dass die Entscheidung, mit der das Amt die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss. Das Amt kann sich jedoch auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C?239/05, Slg. 2007, I?1455, Randnrn. 34 und 37).

32 Im Übrigen ist, wie das Amt ausgeführt hat, angesichts der funktionalen Kontinuität zwischen den erstinstanzlich entscheidenden Abteilungen des Amtes und den Beschwerdekammern die in der Entscheidung des Prüfers enthaltene Begründung zu berücksichtigen, da diese zu dem Kontext gehört, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, der der Klägerin bekannt ist und der es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Frage, ob der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen richtig beurteilt wurde, in vollem Umfang auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. November 2007, Wesergold Getränkeindustrie/HABM – Lidl Stiftung [VITAL FIT], T?111/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 64).

33 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer ausgeführt hat, das in Rede stehende Zeichen werde so verstanden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen umfassende Sicherheit böten oder dass die Produkt- oder Transportsicherheit gewährleistet werde (Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung). Daher werde das maßgebliche Publikum das Zeichen als Hinweis auf die Bestimmung oder als Bezeichnung sonstiger Merkmale der Produkte auffassen, gerade weil der Sicherheitsaspekt der angebotenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere im Transportwesen, eine wesentliche Rolle spiele (Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung).

34 Diese Begründung der angefochtenen Entscheidung bestätigt damit die Beurteilung durch den Prüfer, der in seiner Mitteilung über Eintragungshindernisse vom 30. November 2004 seine Einwände wegen des beschreibenden Charakters des Zeichens ALLSAFE in Bezug auf die verschiedenen Kategorien der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dargelegt hatte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Prüfer hinsichtlich der Waren in den Klassen 6, 12 und 22 feststellte, dass das Zeichen ALLSAFE einen klaren Hinweis auf die wünschenswerten Eigenschaften der Produkte und die Vorstellung einer risikofreien Identität des Produkts enthalte. Der Prüfer führte weiter aus, dass das angemeldete Zeichen bezüglich der Dienstleistungen der Klasse 42 als Hinweis auf Forschung und Entwicklung von Sicherheitsmaßnahmen und ?vorrichtungen mit Bezug auf Fahrzeug- und Transportmitteltechnik verstanden werde. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 schließlich bemerkte der Prüfer, dass sie weder im Geiste noch im Handel von den Grunddienstleistungen, auf die sie sich bezögen, getrennt werden könnten.

35 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich somit, dass das Zeichen ALLSAFE nach Ansicht der Beschwerdekammer, die insoweit die Entscheidung des Prüfers aufgriff, welche im Zusammenhang mit der ihr vorausgegangenen Mitteilung über Eintragungshindernisse vom 30. November 2004 zu lesen ist, als Hinweis auf ein wichtiges Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werden könne, und zwar hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 6, 12, 22 und 39 als Hinweis darauf, dass diese eine gewisse Sicherheit gewährleisteten, und in Bezug auf die Dienstleistungen in den Klassen 42 und 35 als Hinweis darauf, dass diese zur Entwicklung und Bekanntmachung dieses Merkmals der vorgenannten Waren und Dienstleistungen beitrügen. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichens bezüglich jeder der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft hat, auch wenn sie sich einer globalen Begründung bediente.

36 Zwar wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Annahme, das in Rede stehende Zeichen könne für Baumaterialien, Dienstleistungen der Werbung auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik oder Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Fahrzeug- und Transportmitteltechnik beschreibend sein, legt aber keine Gesichtspunkte dar, die geeignet wären, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Was die Baumaterialien angeht, bezeichnet das Zeichen ein wichtiges Merkmal dieser Produkte, nämlich die Sicherheit. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Dienstleistungen der Werbung sowie der Forschung und Entwicklung in der Anmeldung eindeutig so umschrieben sind, dass sie sich auf das Transportwesen beziehen, in dem die Sicherheit, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine wichtige Rolle spielt.

37 Folglich hat die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke ALLSAFE als Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstehen werden, nämlich ihres Zwecks, die Sicherheit insbesondere auf dem Gebiet des Transports zu gewährleisten, und dass das fragliche Zeichen damit im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen dient. Daher kann das Zeichen ALLSAFE, anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht als nur suggestives Zeichen angesehen werden, mit der die hohe Güte der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mittelbar und abstrakt angepriesen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T?360/00, Slg. 2002, II?3867, Randnr. 27, und vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T?334/03, Slg. 2005, II?65, Randnr. 37).

38 Was ferner das Argument anbelangt, dass das in Rede stehende Zeichen für verschiedene Waren und Dienstleistungen in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien als Marke eingetragen worden sei und dass gegen seine Anmeldung in den englischsprachigen Ländern Neuseeland und Australien von Amts wegen keine Eintragungshindernisse eingewandt worden seien, genügt es, daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T?32/00, Slg. 2000, II?3829, Randnr. 47 und Urteil EUROPIG, Randnr. 42). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelung beurteilt werden. Die Beschwerdekammer und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter sind demgemäß nicht an Entscheidungen gebunden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten ergangen sind, auch wenn sie diese berücksichtigen können (Urteil EUROPIG, Randnr. 42).

39 Was schließlich den geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung angeht, ist daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach ständiger Rechtsprechung allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C?37/03 P, Slg. 2005, I?7975, Randnr. 47, und Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM (STREAMSERVE), T?106/00, Slg. 2002, II?723, Randnr. 66). In diesem Zusammenhang sind zwei Fälle denkbar. Wenn das Amt oder seine Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt hat, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache die Beschwerdekammer aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen hat, hebt der Gemeinschaftsrichter die zuletzt genannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 auf. In diesem ersten Fall geht die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ins Leere. Wenn die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache durch die Bejahung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke einen Rechtsfehler begangen hat und in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen hat, kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung angeführt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nämlich mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann. Auch in diesem zweiten Fall geht die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung daher ins Leere (Urteil STREAMSERVE, Randnr. 67).

40 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die angemeldete Marke für Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 beschreibend ist.

41 Unter diesen Umständen braucht der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, nicht geprüft zu werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C?104/00 P, Slg. 2002, I?7561, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T?28/06, Slg. 2007, II?4413, Randnr. 43).

42 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

43 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Amtes die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die allsafe Jungfalk GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. März 2009.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch

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