LG Hamburg Beschluß vom 19.5.2005, 312 O 346/05
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Zulässige Werbegabe eines „Teebeutel-Sets“ mit Werbeaufdruck für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel an Ärzte auf einem Facharztkongress
LG Hamburg Beschluß vom 19.5.2005, 312 O 346/05
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Zulässige Werbegabe eines „Teebeutel-Sets“ mit Werbeaufdruck für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel an Ärzte auf einem Facharztkongress
OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2005 – 2 U 143/04
Wettbewerbswidrige Werbung eines Augenoptikers: Verstoß gegen das Zuwendungsverbot bei „Gratis“-Abgabe eines von zwei Gleitsichtgläsern
Der Begriff der nach § 7 Abs. 1 HWG verbotenen Zuwendungen und sonstigen Werbegaben ist nach Wegfall von RabattG und ZugabeVO eigenständig zu bestimmen und insbesondere am Schutzzweck des HWG auszurichten; er umfasst grundsätzlich auch Geld- und Naturalrabatte.
Es verstößt gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG, wenn bei der Werbung für eine Gleitsichtglasbrille eines der Gläser als gratis herausgestellt wird. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG (Geringwertigkeit) greift in einem solchen Fall (Wert des Glases 90,- EUR) nicht ein.
LG Karlsruhe Urteil vom 22.06.2005 – 14 O 70/05 KfH III –
Wettbewerbswidrige Heilmittelwerbung: Produktbezogene Absatzwerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise
OLG Karlsruhe Urteil vom 22.02.2006 – 6 U 86/05
Irreführende Werbung: Angabe eines maximalen Wirkstoffgehalts auf der Verpackung eines Fertigarzneimittels
Liegt der Wirkstoffgehalt eines pflanzlichen Arzneimittels zwischen 1.350 mg und 2.700 mg pro Dragee, so ist die hervorgehobene Werbeaussage „Extra stark, bis zu 2.700 mg Baldrian pro Dragee“ irreführend.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2006 – 2 U 226/05 –
Irreführende Arzneimittelwerbung: Bewerbung eines Mittels zur Behandlung von Zinkmangelzuständen mit wissenschaftlich ungesicherten Wirkungsbehauptungen
BGH, Urteil vom 24.02.2005 – I ZR 101/02 – Vitamin-Zell-Komplex (OLG Celle)
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 9, § 8 Abs. 3 Nr. 1
Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses an. Es ist dafür unerheblich, ob die eigene Tätigkeit des Anspruchstellers, die das Wettbewerbsverhältnis begründet, gesetzwidrig oder wettbewerbswidrig ist. Ein Mitbewerber, der sich so im geschäftlichen Verkehr verhält, verliert grundsätzlich nicht den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb.
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen Herkunftstäuschung und unlauterer Rufausbeutung sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Vertrieb des nachgeahmten Produkts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder selbst wettbewerbswidrig ist.
OLG München, Urteil vom 29.09.2005 – 6 U 5492/04 – Bezug von Fertigarzneimitteln aus dem Vereinigten Königreich
Die Verbringung dieses Arzneimittels vom Vereinigten Königreich nach Deutschland ist gemäß § 73 Abs. 3 AMG zulässig. Dort ist nur vorausgesetzt, dass das fragliche Fertigarzneimittel (hier) im Vereinigten Königreich „in Verkehr gebracht werden“ darf.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.04.2005 – 6 U 111/04 – Gewerbliche Diät- und Ernährungsberatung durch einen Arzt
Ein Arzt, der im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit als X-Ernährungsberater fungiert, nutzt im Wettbewerb mit sonstigen Anbietern von Methoden und Mitteln zur Gewichtsreduktion sein Ansehen als Arzt und dieses Verhalten kann den Wettbewerb verfälschen, da der Verkehr mit dem Berufsbild des Arztes eine von kommerziellen Interessen weitgehend unabhängige Tätigkeit zum Wohle des Patienten verbindet.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 4.03.2005 – 9 W 655/04 – Wettbewerbsverstoß wegen getarnter Werbung
Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und unerlaubter getarnter Werbung i.S.d § 4 Nr. 3 UWG ist vor dem Maßstab des Unterlassungstitels (…) – auch insoweit im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln (…) – insbesondere danach vorzunehmen, ob die Berichterstattung durch einen publizistischen Anlass hinreichend motiviert ist. Dient ein Artikel vorrangig dem Zweck, bestimmte Firmen- oder Markenbezeichnungen namentlich ins Gespräch zu bringen, ohne dass hierfür sachliche Gründe bestimmend sind, spricht viel für eine getarnte Werbung. Im Übrigen kommt es nach den Vorgaben des Urteils an, ob die Aufmachung eines Beitrags sowie Art und Maß der Darstellung auf Vermittlung sachlicher Informationen abzielen oder – unter Missachtung der gebotenen redaktionellen Neutralität – lediglich die Vorzüge eines Produkts oder Unternehmens einseitig herausstellen.
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005 – 4 U 167/04 – Unlautere Werbung für Nahrungsergänzungsmittel
Bei der Fernsehsendung, in der die beanstandete Aussage gefallen ist, handelte es sich um eine vom Sender R im Fernsehen verbreitete Werbeveranstaltung für das von der Beklagten vertriebene Produkt „T“. Für eine solche Veranstaltung gilt grundsätzlich das Gebot sachlicher und objektiver Verbraucheraufklärung und das Verbot krankheitsbezogener Werbung auch für die Beklagte, wenn sie sich daran beteiligt.