Archiv der Kategorie: Werbung und Wettbewerb

Urteilsdatenbank Wettbewerbsrecht.

OLG Hamburg: Auf Studie Bezugnehmende Arzneimittelwerbung

OLG Hamburg Urteil vom 29.3.2007 – 3 U 153/06

1. Es handelt sich um Werbung im Sinne des HWG, wenn der Arzneimittelhersteller eine Broschüre verbreitet, in der Studien, die sich mit dem in der Broschüre hervorgehoben dargestellten Arzneimittel befassen, nach deren Studienziel, teilnehmenden Probanden, Studiendesign, Studiendaten, Studienergebnis und Fundstelle aufbereitet sind.

2. Inwieweit sich dabei die Werbung auf ein Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung bezieht (§ 3 a HWG), beurteilt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles.

Ein werblicher Anwendungsbezug ist gegeben, wenn das Ergebnis einer Studie versprachlicht so dargestellt, dass die angesprochenen Durchschnitts-Ärzte darin eine hinreichend deutliche Empfehlung zur Anwendung entnehmen (hier: für die „neu eingestellten Patienten“ bzw. zur Umstellung auf das beworbene Mittel; der Zulassungsstatus des beworbenen Arzneimittels bleibt unerwähnt). Anders ist es, wenn eindeutig nur über das betreffende Studienziel referiert wird.

3. a) Die Werbung ist irreführend (§ 3 HWG), wenn es sich bei dem referierten Studienergebnis (hier prozentuale Mortalitäts- bzw. Morbiditätssenkung bei Einsatz des Arzneimittels) nicht (wie mangels Hinweis angenommen) um den primären Studienendpunkt handelt, sondern um eine nachträglich vorgenommene Subgruppenanalyse.

b) Wird dagegen bei einem „Vergleich zu Placebo“ durch den Hinweis „kalkuliert“ und durch den Hinweis im Studiendesign deutlich, dass die Studie keinen Studienarm „versus Placebo“ hatte, so ist die das Arzneimittel betreffende Werbung mit insoweit nur nachträglich errechneten Daten nicht irreführend.

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OLG Karlsruhe: Fachexperte für Psychologie

OLG Karlsruhe Urteil vom 07.09.2007 – 4 U 24/07Irreführung Fachexperte für Psychologie
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziff. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 UWG

Die Berufsbezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen. Eine Ausbildung, die fast ausschließlich im Selbststudium durchgeführt wird, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.

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BGH: Direktansprache am Arbeitsplatz III

BGH, Urt. v. 22.11.2007 – I ZR 183/04 – Direktansprache am Arbeitsplatz III (OLG Karlsruhe)
UWG § 3

Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherigen Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig (Fortführung von BGHZ 158, 174 – Direktansprache am Arbeitsplatz I).

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OLG Hamm: Diplom-Tierpsychologe

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.2007 – 4 U 196/06 – Diplom-Tierpsychologe
UWG § 5

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Tierpsychologe“ ist irreführende Werbung. Wird in der Werbung auf ein „Diplom“ hingewiesen, obwohl ein entsprechender Diplom-Studiengang gar nicht existiert oder der Werbende eine entsprechend anerkannte Prüfung nicht abgelegt hat, ist das irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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OLG Oldenburg: Weihnachtsengel in der Apotheke

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007 – 1 U 49/07
UWG § 4 Nr 11, ApBetrO § 25, ApBetrO § 2 Abs 4, ApoG § 21 Abs 2 Nr 8

Der Verkauf geringwertiger Weihnachtsartikel in einer Apotheke ist ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG, das als Werbemaßnahme jedenfalls im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt ist.

Überdies liegt allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor (§ 3 UWG).

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OLG Hamm: Werbung mit Kußmund

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2005 – 4 U 34/05 – Sympathiewerbung eines Zahnarztes – Darstellung eines Kussmunds (LG Essen)
§ 20 Abs. 2 BO, § 4 Nr. 11, § 3 UWG

Der Mund dient sicherlich dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Aufmerksamkeit zu wecken, ist aber gerade auch Sinn und Zweck der Werbung, mit der hier Patienten zu Lasten der Konkurrenz gewonnen werden sollen.

Es soll durch das Werbeverbot verhindert werden, daß es zu einer Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes zum Nachteil der Patienten kommt. Durch den „Kußmund“ in der Werbung wird nicht angezeigt, daß sich der Beklagte bei der Berufsausübung als Zahnarzt nicht an medizinischen Notwendigkeiten, sondern an ökonomischen Erfolgskriterien orientiert.

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OLG Hamm: „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ im Werbeprospekt

Leitsatz:

Die Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ in einem Werbeprospekt stellen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007 – 17 U 91/07

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OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2006 – 4 U 124/06 – Wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz (LG Bielefeld)

Das Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung über eine einstweilige Verfügung kann die Dringlichkeit wiederlegen.

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OLG Frankfurt am Main: Faltenbehandlung mit Botox

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.08.2006 – 6 U 118/05 – Faltenbehandlung mit Botox (LG Hanau)
HWG 10 I; UWG 3; UWG 4 Nr. 11

Das Recht eines Arztes auf werbliche Selbstdarstellung steht dem Verbot einer Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht entgegen, wenn der Arzt in einer Anzeige neben anderen Behandlungsmethoden eine „Faltenbehandlung mit Botox“ aufführt (Abgrenzung zu BVerfG Botox-Faltenbehandlung, GRUR 2004, 797).

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