Archiv der Kategorie: Domainrecht

OLG Köln: Dispute-Eintrag löschen – „investment.de“

Es besteht ein Anspruch auf die Löschung eines rechtswidrigen Dispute-Eintrags, wenn kein besseres Recht an einer beschreibenden Bezeichnung (hier: „investment“) besteht. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird.

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 – 6 U 163/05investment.de
§ 823 Abs. 1 BGB

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BGH: Hufeland.de – Recht der Gleichnamigen und Domainname Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02

BGH, Urteil vom 23.07.2005 – I ZR 288/02hufeland.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2

1. Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 – Altenburger Spielkartenfabrik).

2. Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).

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BGH: Literaturhaus

BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02Literaturhaus (OLG München)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a. F. (c. i. c.)

a) Der Bezeichnung „Literaturhaus e. V.“ fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.

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BGH: weltonline.de – Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname Urteil vom 02.12.2004 – I ZR 207/01

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.

BGH, Urteil vom 02.12.2004 – I ZR 207/01weltonline.de
BGB § 826 Gd; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3

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BGH: „mho.de“ – Registrierung eines Domain-Namens vor Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02

Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de)

BGH, Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02mho.de
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12

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BGH: soco.de Unternehmenskennzeichen durch Benutzung eines Domainnamens Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 135/01

BGH, Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 135/01soco.de (OLG Stuttgart)
MarkenG § 5 Abs. 2

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.

b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

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BGH: maxem.de Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00

BGH, Urteil vom 26.06.2003 – I ZR 296/00maxem.de (OLG Köln)
§ 12 BGB

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

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BGH: presserecht.de – Zur Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de“ durch eine Anwaltskanzlei Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens „www.presserecht.de“ durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

BGH, Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02Untersagung eines Domain-Namens (presserecht.de)
BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6

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BGH: vossius.de – Recht der Gleichnamigen bei Domain-Namen Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 327/99

BGH, Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 327/99 – vossius.de
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2

a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs – etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche – zu verwenden.

c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

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BGH: defacto – Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines Call-Centers prägend ist.

BGH, Urteil vom 21.02.2002 – I ZR 230/99defacto
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4

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