BVerfG 1 BvR 1563/08: Keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte in Markensachen an den EuGH

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 BvR 1563/08
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte. (Rn. 11)

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

gegenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 – I ZR 47/06

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof in einem Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in verfassungswidriger Weise unterlassen hat.

I.
2
1. a) Die Beschwerdeführerin vertreibt Weine aus dem Herkunftsgebiet Rheinhessen. Hierfür verwendete sie ursprünglich den Markennamen REVIAN. Gestützt auf ihre deutsche Wortmarke EVIAN hatte die Société anonyme des eaux minérales d’Evian S.A. die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen Rechtsform unter anderem auf Unterlassung der Verwendung der eingetragenen Marke REVIAN in Anspruch genommen und damit letztinstanzlich vor dem Bundesgerichtshof obsiegt. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde mit der Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG war vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Oktober 2004 – 2 BvR 318/03 -, BVerfGK 4, 116).

3
Schon während dieses Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 auf die Marke REVIAN’s umgestellt und dafür beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle – im Folgenden: HABM) die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für Wein und Schaumwein beantragt, der die Société anonyme des eaux minérales d’Evian S.A. unter anderem aufgrund von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) widersprochen hatte. Das Europäische Gericht erster Instanz hat inzwischen mit Urteil vom 6. November 2007 (Rs T-407/05; mit Gründen abzurufen unter http://curia.europa.eu) die der Beschwerdeführerin günstige Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM aus formellen Gründen aufgehoben; das Verfahren ist wieder beim HABM anhängig.

4
Ebenfalls 1998 hatte die Beschwerdeführerin REVIAN’s als nationale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für Wein und Schaumwein eintragen lassen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Société anonyme des eaux minérales d’Evian S.A. wies das DPMA zurück, auf Erinnerung wurde hingegen die Löschung der Marke REVIAN’s verfügt. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtshof ihre dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück.

5
b) Im Ausgangsverfahren erreichte die Société anonyme des eaux minérales d’Evian S.A. beim Landgericht die Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung REVIAN’s. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück.

6
Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof die von der Beschwerdeführerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Zulassung der Revision sei nicht deshalb geboten, weil der Bundesgerichtshof gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 Abs. 3 EGV an den EuGH zu richten. Die Grundsätze, nach denen Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen seien, habe der EuGH bereits in der „Canon“-Entscheidung (vgl. Urteil vom 29. September 1998 – Rs C-39/97 -, GRUR 1998, S. 922 <923>) entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall sei Aufgabe der Gerichte der Mitgliedstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Bundesgerichtshof in einem früheren Rechtsstreit der Parteien habe das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet (vgl. oben, a). Auch im Hinblick auf eine Abweichung des Berufungsurteils von Entscheidungen des HABM sei ein Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich. Ein entscheidungserheblicher Unterschied in Bezug auf Rechtsfragen liege nicht vor. Lediglich das konkrete Ergebnis der Gesamtabwägung in den jeweiligen Entscheidungen unterscheide sich infolge der abweichenden tatsächlichen Wertung der Warenähnlichkeit von Wasser und Wein. Der Rechtsstreit sei auch nicht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Gemeinschaftsmarke auszusetzen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits werde durch die Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht präjudiziert.

7
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach ihrer Auffassung hätte der Bundesgerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren einleiten müssen. Er habe die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, dass hinsichtlich der Rechtsprechung des EuGH im Fall „Canon“ ein Fall der Unvollständigkeit vorliege, nicht berücksichtigt. Die entscheidende und nicht geklärte Rechtsfrage sei, ob und inwieweit die nationalen Gerichte im Bereich des Markenrechts an Vorgaben aus dem Gemeinschaftsrecht und an Entscheidungen des HABM beziehungsweise Urteile des Europäischen Gerichts erster Instanz und des EuGH gebunden seien. Bestünde keine Bindung der nationalen Gerichte an die Tatbestandswirkung von Entscheidungen des HABM, wenn diese durch das Europäische Gericht erster Instanz beziehungsweise den EuGH bestätigt worden seien, so würde die Gefahr bestehen, dass einer durch das HABM eingetragenen und durch die europäischen Gerichte bestätigten Gemeinschaftsmarke im nationalen Bereich durch abweichende Entscheidungen Hindernisse in den Weg gelegt würden, die die Gemeinschaftsmarke entwerteten. Ob und inwieweit dies zu unterbinden oder hinzunehmen sei, könne als Frage des Gemeinschaftsrechts allein der EuGH verbindlich entscheiden.

II.
8
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.

9
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die mit ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

10
Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist unter den Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 3 EGV von Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl.BVerfGE 82, 159 <192 f.> ). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit (Fallgruppe der „Unvollständigkeit der Rechtsprechung“), so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl.BVerfGE 82, 159 <195 f.>).

11
Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die nationalen Gerichte in Markensachen an Entscheidungen der europäischen Ämter und Gerichte gebunden sind, stellt keine verfassungsrechtliche Frage dar. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte.

12
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Rechts angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Der Bundesgerichtshof hat das Bestehen einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in vertretbarer Weise verneint.

13
a) Es kann offenbleiben, ob ein Fall der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH vorliegt. In dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 2004 – 2 BvR 318/03 – (BVerfGK 4, 116 <118>) heißt es dazu, die „Canon“-Entscheidung des EuGH habe den speziellen Fall, ob auch dann, wenn nach der Verkehrsauffassung im allgemeinen die Waren aus zwei verschiedenen Unternehmen stammten, eine Verwechslungsgefahr vorliegen könne, nicht erschöpfend beantwortet. Der EuGH hat in dieser Entscheidung (Rn. 29 f., GRUR 1998, S. 922 <924>) hingegen ausgesprochen, Verwechslungsgefahr liege dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten; wenn sich nicht ergebe, dass das Publikum dies glauben könne, sei Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Sollte der EuGH damit die hier relevanten Auslegungsfragen zum Begriff der Verwechslungsgefahr umfassend beantwortet haben, hätte schon keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV bestanden (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs C-283/81 „C.I.L.F.I.T.“ -, NJW 1983, S. 1257).

14
b) Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof seinen Beurteilungsrahmen im Hinblick auf die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Gegen die Richtigkeit seiner Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen drängen sich keine begründeten Zweifel auf. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angenommenen, allerdings auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 i.V.m. Art. 92, Art. 105, Art. 106 GMV eher fernliegenden Bindung nationaler Ämter und Gerichte in nationalen Markenrechtsverfahren an Entscheidungen europäischer Institutionen über die Eintragung von Gemeinschaftsmarken.

15
Dass damit im Hinblick auf die Verwendung der nationalen Marke REVIAN’s möglicherweise – vorbehaltlich der letztendlichen Entscheidung im Gemeinschaftsmarken-Anmeldungsverfahren – etwas anderes gilt als hinsichtlich der gleichlautenden Gemeinschaftsmarke, beruht auf einer Gesamtabwägung der für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechenden tatsächlichen Umstände nach Maßgabe der vom EuGH in der „Canon“-Entscheidung entwickelten Kriterien, nicht hingegen auf einer anderen Rechtsansicht. Einer Vorlage nach Art. 234 Abs. 3 EGV bedurfte es insoweit nicht.

16
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

17
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Unterschriften

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