Bun­des­tag ver­bes­sert den in­ter­na­tio­na­len De­sign­schutz

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute (18. Juni 2009) zwei Ge­set­ze zum in­ter­na­tio­na­len De­sign­schutz ver­ab­schie­det. Mit den Ge­set­zen wer­den das De­si­gn­recht (das so­ge­nann­te Ge­schmacks­mus­ter­recht) in­ter­na­tio­nal auf den neus­ten Stand ge­bracht und die Vor­aus­set­zun­gen für die Ra­ti­fi­ka­ti­on der Gen­fer Akte ge­schaf­fen. Die Gen­fer Akte mo­der­ni­siert das Haa­ger Ab­kom­men über die in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gung ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le.

„Für die Un­ter­neh­men in Deutsch­land ist es wich­tig, dass wir den in­ter­na­tio­na­len Schutz von De­si­gn­rech­ten ver­bes­sern. Ge­ra­de für klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men spie­len Ge­schmacks­mus­ter­rech­te eine große Rolle. Die Un­ter­neh­men in Deutsch­land haben die Mög­lich­keit, durch eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geis­ti­ges Ei­gen­tum, der WIPO, Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in meh­re­ren Staa­ten gleich­zei­tig zu er­lan­gen. Das ist er­heb­lich ein­fa­cher und kos­ten­güns­ti­ger als eine Re­gis­trie­rung in jedem die­ser Staa­ten“, er­klär­te Zy­pries in Ber­lin. „Mit den neuen Ge­set­zen schaf­fen wir die Vor­aus­set­zun­gen, um den ter­ri­to­ria­len Schutz­um­fang in­ter­na­tio­na­ler Re­gis­trie­run­gen von Ge­schmacks­mus­tern bei der WIPO er­heb­lich zu er­wei­tern. Gleich­zei­tig mo­der­ni­sie­ren wir das Ver­fah­ren für in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­run­gen beim Deut­schen Pa­tent-? und Mar­ken­amt. So kommt ein An­mel­der schnel­ler und ein­fa­cher zu einem in­ter­na­tio­nal ge­schütz­ten Ge­schmacks­mus­ter. Diese No­vel­lie­rung kommt ins­be­son­de­re der De­si­gn­wirt­schaft zu Gute. Die in­ter­na­tio­na­le Re­gis­trie­rung wird we­sent­lich at­trak­ti­ver.“

Das Haa­ger Ab­kom­men schafft die Mög­lich­keit, über eine ein­zi­ge An­mel­dung bei der WIPO Schutz für Ge­schmacks­mus­ter in einem oder meh­re­ren Mit­glied­staa­ten zu er­lan­gen. Deutsch­land hat das be­reits das Haa­ger Ab­kom­men von 1925 und die – das Haa­ger Ab­kom­men re­vi­die­ren­den und neben die­sem gel­ten­den – Lon­do­ner und Haa­ger Fas­sun­gen von 1934 und 1960 (Lon­do­ner und Haa­ger Akte) – ra­ti­fi­ziert. Die Gen­fer Akte ent­hält eine wei­te­re Re­vi­si­on. Mit der An­mel­dung kön­nen neben ein­zel­nen Län­dern nun auch be­stimm­te in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen be­nannt wer­den, auf die sich der Schutz er­stre­cken soll. So kann künf­tig durch eine Be­nen­nung der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft, die der Gen­fer Akte be­reits bei­ge­tre­ten ist, ein Schutz in allen Mit­glied­staa­ten er­reicht wer­den.

Das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz wird um einen Ab­schnitt er­gänzt, der den Schutz ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le nach dem Haa­ger Ab­kom­men in allen drei Fas­sun­gen re­gelt. Bis­her ent­hiel­ten weder das Ge­schmacks­mus­ter­ge­setz noch an­de­re Ge­set­ze hier­zu Vor­schrif­ten. Es fin­den sich vor­ran­gig Be­stim­mun­gen dar­über, wie in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gun­gen ein­ge­reicht wer­den kön­nen und wel­che Wir­kun­gen die Ein­tra­gung hat. Auch die Er­klä­rung der Schutz­ver­wei­ge­rung sowie die Mög­lich­keit der Schutz­ent­zie­hung wer­den in dem neuen Ab­schnitt ge­re­gelt. Ins­be­son­de­re er­hal­ten An­mel­der jetzt erst­mals die Mög­lich­keit, eine An­mel­dung nach dem Haa­ger Ab­kom­men auch über das Deut­sche Pa­tent-? und Mar­ken­amt ein­zu­rei­chen. Dies stellt für den An­mel­der eine Ver­ein­fa­chung dar. Bis­her war nur eine di­rek­te An­mel­dung bei der WIPO in Genf mög­lich. Durch die Neu­re­ge­lun­gen wer­den zudem die Be­stim­mun­gen über die Rechts­ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz an­ge­passt und das Pa­tent­kos­ten­ge­setz für den Fall der Wei­ter­lei­tung einer in­ter­na­tio­na­len An­mel­dung durch das Deut­sche Pa­tent-? und Mar­ken­amt ent­spre­chend er­gänzt.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie unter www.bmj.de/ge­schmacks­mus­ter.

Quelle: BMJ Pressemitteilung, Ber­lin, 18. Juni 2009

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