Bundespatentgericht: Entscheidungen zum Markenrecht der Woche 25/2011

In der 25. Woche 2011 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts (BPatG) veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 12.05.2011 – 30 W (pat) 554/10 – Der Markenanmeldung „Haarschmiede“ u. a. für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Friseursalons“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft.
  • BPatG, Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11 – Markenanmeldung „Wir machen morgen möglich“ für Waren und Dienstlesitungen im Zusammenhang mit Informationstechnologien eintragungsfähig.
  • BPatG, Beschluss vom 07.04.2011 – 28 W (pat) 4/10 – Markenanmeldung Culinaria ist für die beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30, Lebensmittel, die für die Zubereitung kulinarischer Speisen geeignet oder bestimmt sind, lediglich beschreibend.
  • BPatG, Beschluss vom 31.05.2011 – 26 W (pat) 46/10 – Schutzentziehung: Fehlende Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke in Form eines Ringelements, das als Untergestell eines Ruhesessels dienen kann und in dem von innen zwei s-förmig gebogene, sich gegenüber stehende Seitenholme befestigt sind, die zunächst nach innen und im weiteren Verlauf nach außen und dann senkrecht nach oben verlaufen.
  • BPatG, Beschluss vom 07.06.2010 – Marke „Heidjer Cup“ für Dienstleistungen „Durchführung von Werbeveranstaltungen für Dritte; Erziehung und Unterricht, nämlich Erwachsenenbildung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Organisation und Durchführung von Workshops; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Kommunikations- und Führungstraining“ schutzfähig.
  • BPatG, Beschluss vom 28.06.2010 – 27 W (pat) 31/10 – Kein Markenschutz für Kennzeichnung PhotoPerfect, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat.

Freihaltebedürfnis, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 02.05.2011 – 28 W (pat) 504/11 – Citymower als Marke u.a. für Rasenmäher ist als merkmalsbeschreibender Begriff grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen.

Verwechslungsgefahr, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 14.06.2011 – 24 W (pat) 25/10 – Verwechslungsgfahr zwischen der Wortmarke ENVITEC und Wortmarke EnviCat, Keine Ähnlichkeit zwischen den Waren „Katalysatoren und Adsorbentien für gewerbliche Zwecke“ und Dienstleistungen der Klasse 42.
  • BPatG, Beschluss vom 17.06.2010 – 27 W (pat) 510/10 – Verwechslungsgefahr zwischen den Marken TESSARA und TEESAR.
  • BPatG, Beschluss vom 15.09.2009 – 24 W (pat) 92/08 – Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Genios und der Wort-Bildmarke Helios.

Löschungsverfahren, §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG:

  • BPatG, Beschluss vom 11.05.2011 – 28 W (pat) 77/10 – Löschung der Bildmarke „HORSE CARE“ wegen fehlender Unterscheidungskraft für Tierpflegeprodukte.
  • BPatG, Beschluss vom 30.03.2011 – 28 W (pat) 65/10 – Löschung der Farbmarke 399 19 998, der folgende Beschreibung beigefügt ist: „Die Marke besteht aus dem der Farbe RAL 1506040 entsprechenden Grünton, in dem die im Warenverzeichnis enthaltenen Waren (Rohre und Rohrverbindungsstücke (Fittings) aus Polypropylen für die Trinkwasserversorgung in Wohn-, Büro- und Industriegebäuden) eingefärbt sind.“.
  • BPatG, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 32/09 – Keine Teillöschung der in den Farben weiß, rot, grün und gelb eingetragenen Bildmarke „NEUE POST“ wegen fehlender Unterscheidungskraft.
  • BPatG, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 191/09 – Zurückweisung des Löschungsantrages gegen die eingetragene Wortmarke „Miss Tuning“.

Kosten:

  • BPatG, Beschluss vom 28.04.2011 – 28 W (pat) 95/10 – Keine Verdoppelung der Verfahrensgebühr im Löschungsverfahren vor dem Patentamt (DPMA) bei Mitwirkung eines Patentanwalts (keine analoge Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG).

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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

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