BPatG: Traunsteiner Wochenblatt

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07 – Kein Markenschutz für regionale Tageszeitung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Die Bezeichnung „Traunsteiner Wochenblatt“ ist zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Das Zeichen wird vom Verkehr nur als Sachangabe aufgefasst; ihm fehlt für die Waren Zeitschriften und Druckereierzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft.

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 15 939.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.
Das Zeichen

Traunsteiner Wochenblatt

soll für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel, Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. September 2006 teilweise zurückgewiesen, und zwar für die Waren „Druckereierzeugnisse“ und die Dienstleistungen „Werbung; Unterhaltung“. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch Beschluss vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen. Die Markenstelle vertritt die Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen im Umfang der Zurückweisung die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle, da es sich um einen rein inhaltsbeschreibenden Titel handle. Der Verkehr sehe in dem Zeichen lediglich den Hinweis auf ein wöchentlich erscheinendes Blatt mit Nachrichten und Neuigkeiten aus und für Traunstein. Das Zeichen bestehe aus der Kombination einer schutzunfähigen geografischen Herkunftsangabe mit einem branchenkennzeichnenden Zusatz. Der Begriff „Wochenblatt“ sei ein gängiges Wort der Deutschen Sprache, das entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur regional begrenzt vorkomme. Eine Sachangabe sei die angemeldete Wortfolge auch für die Dienstleistungen „Werbung“ und „Unterhaltung“. Die grafische Gestaltung sei bei vielen Zeitungstiteln gebräuchlich und erinnere durch ihr Erscheinungsbild in alter Schriftart lediglich an Tradition und Solidität. Vergleichbare Bezeichnungen wie „Trostberger Tagblatt“, „Regensburger Wochenblatt“, „Deggendorfer Wochenblatt“ seien üblich. Vereinzelte Eintragungen könnten aufgrund einer fantasievollen grafischen Gestaltung in das Markenregister gekommen sein. Jede Anmeldung sei individuell zu beurteilen. Im Übrigen gebe es vielfache Zurückweisungen.

Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und auf die eingetragenen Marken „Berliner Wochenblatt“ (DE 300 11 586) und „Hamburger Wochenblatt“ (DE 300 11 587) Bezug genommen, die ebenfalls für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse; Werbung; Unterhaltung“ eingetragen sind. Aus dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergebe sich eine Verpflichtung zur Eintragung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein Unterschied zu dem angemeldeten Zeichen ergebe. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit seien die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem relevanten Gebiet der Zeitschriften nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Verkehr sei daran gewöhnt Kennzeichnungen vorzufinden, die aus einer Kombination von Herkunftsangabe und Bestandteil mit beschreibendem Anklang bestünden. Hinzu komme, dass Zusätze wie „Tagblatt“ oder „Wochenblatt“ nicht die Zeitschrift selbst, sondern allenfalls die Vertriebsmodalitäten beschrieben.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 14. September 2006 und 20. Februar 2007 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung der Wortfolge „Traunsteiner Wochenblatt“ sowie deren beider Bestandteile wurde der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008 übergeben.

II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der angemeldeten Wortfolge stehen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

1. Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. -Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 -Rn. 27 ff. – BioID; GRUR 2005, 763 ff. -Rn. 22 – Nestlé/ Mars; GRUR 2004, 1027 -Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 -Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. -Rn. 12 – VISAGE; GRUR 2006, 850 ff. -Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 1999, 1089 – YES). Unterscheidungskraft fehlt aber auch dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 -Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 – BuchPartner). Diese Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen entsprechend (EuGH, a. a. O. -Rn. 33 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Einem Wort-/Bildzeichen, das aus einem Wortelement und einem Bild besteht, kann – unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente – als Gesamtheit nur dann Unterscheidungskraft zukommen, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 2008, 710 ff. -Rn. 20 – VISAGE).

1. 1. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie – was auch für Zeitungstitel gilt – dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. – REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von Titel-und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist. Da sich die Bezeichnung „Traunsteiner Wochenblatt“ in der beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine wöchentlich erscheinende Zeitung mit Informationen aus dem Raum Traunstein handelt, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dem Zeichen fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft.

1. 2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den Begriffen „Traunsteiner“ und „Wochenblatt“ in Frakturschrift. Traunstein ist eine Große Kreisstadt und Sitz des gleichnamigen Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern. Sie liegt am Fluss Traun im Chiemgau, der wiederum die Gebiete des Landkreises Traunstein und des Landkreises Rosenheim umfasst. Das „Blatt“ ist – neben der Bezeichnung eines Pflanzenteils – insbesondere in Verbindung mit „Wochen-“ oder „Tag-“ das Synonym für eine Zeitung. In Verbindung mit einer geografischen Angabe ist es der Sachhinweis auf eine in der jeweiligen Region erscheinende Zeitung. Es gibt zahlreiche andere Zeitungen, die ebenfalls „Wochenblatt“ im Titel führen, wie z. B. „Hamburger Wochenblatt“, „Cloppenburger Wochenblatt“, „Jeversches Wochenblatt“ etc.. Das angemeldete Zeichen ist daher zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Dem Verkehr erschließt sich aus dem Gesamtzeichen aufgrund der ihm bekannten Marktsituation im entsprechenden Zeitschriftensegment nur eine im Vordergrund stehende Sachangabe.

1.3. Auch die Frakturschrift der angemeldeten Wortfolge ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Frakturschrift kommt nicht nur in dem angemeldeten Zeitungstitel, sondern in vielen Titeln überregionaler, regionaler und lokaler Zeitungen vor (z. B. Frankfurter Allgemeine, Neue Züricher Zeitung, Landshuter Zeitung, Westfälische Zeitung, Gautinger Anzeiger etc.). Überwiegend handelt es sich um Zeitungen, die bereits seit vielen Jahrzehnten bestehen. Mit der Verwendung der Frakturschrift im Zeitungstitel wird häufig Tradition, Kontinuität und Solidität des Blattes zum Ausdruck gebracht. Aber auch bei jüngeren Druckschriften ist die Fraktur im Titel anzutreffen, etwa um Bodenständigkeit oder nationale Identität zu vermitteln (z. B. „Der Unterschleißheimer“). Sie findet sich ferner in Überschriften von Artikeln in Zeitschriften (Serie „Heydrich“ im Spiegel, 2002) oder von Kapiteln in Romanen, wie z. B. Lion Feuchtwanger, Der Erfolg, Aufbau Verlag (vgl. BPatG 29 W (pat) 316/00 – Hofer Anzeiger). Ihr Vorkommen veranlasst den Verkehr daher ebenfalls nicht, ihn mit einem bestimmten Hersteller oder Unternehmer zu assoziieren.

1. 4. Für die beanspruchten Waren „Druckereierzeugnisse“ fehlt dem angemeldeten Zeichen aus den vorgenannten Gründen jegliche Unterscheidungskraft.

1. 5. Wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen „Werbung; Unterhaltung“ und den in einer Zeitschrift angebotenen Informationen, die auch der Unterhaltung oder der Werbung dienen können, erfasst der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als Hinweis auf das Medium. Thematisch umfasst die Berichterstattung von Zeitungen diverse Themen, dabei kann es sich auch um Unterhaltung in und um Traunstein handeln. Sinn einer Tages- oder Wochenzeitung ist es nämlich Hinweise zu bringen, und zwar auf kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kinofilme, Ausstellungen und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen, damit der Leser sich ein umfassendes Bild über die Angebote seiner Region machen kann. Zudem ist dem Verbraucher bekannt, dass Zeitungen häufig als Sponsoren von Unterhaltungsveranstaltungen auftreten. Somit werde er einen Zusammenhang vermuten. In Verbindung mit der Dienstleistung „Werbung“ wird der Verkehr ferner annehmen, dass das „Traunsteiner Wochenblatt“ als Medium für Werbung, d. h. Kleinanzeigen, Annoncen, Werbehinweise etc. dient. Printmedien sind neben Funk, Fernsehen und Internet die klassischen Werbeträger. Das Publikum weiß daher, dass Zeitungen typischerweise Werbemedien sind.

1. Das angemeldete Zeichen unterliegt auch dem Eintragungshindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680 – BIOMILD). Bei Bezeichnungen für Druckschriften hängt das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt „treffend“ beschreibt (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 212; vgl. BPatG 29 W (pat) 316/00 – Hofer Anzeiger; 29 W (pat) 107/01 – Der Neckarbote; 29 W (pat) 251/02 – Isar Anzeiger). Im Übrigen steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses auch nicht entgegen, dass es andere Möglichkeiten zur Benennung von Zeitungen und Zeitschriften für die Mitbewerber der Beschwerdeführerin gibt, denn das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt den berechtigen Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung, Ausschließlichkeitsrechte an beschreibenden Angaben zu verhindern und zu gewährleisten, dass beschreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können (Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 66; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rn. 118; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 240 f.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2003, § 8 Rn. 176). Damit ist das Zeichen freihaltebedürftig, um eine Monopolisierung einer für Wettbewerber erforderlichen Bezeichnung zu vermeiden.

1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 SCHWABENPOST; Mitt. 2008, 179 Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig waren. Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis sind für den Senat insbesondere deshalb nicht ersichtlich, weil die genannten Eintragungen zeitlich vor der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu „Hofer Anzeiger“, „Der Neckarbote“ und „Isar Anzeiger“ (a. a. O.) erfolgt sind. Danach hat sich das Deutsche Patent-und Markenamt an der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts orientiert und derartig gebildete Zeichen zurückgewiesen. Die Anzahl der zurückgewiesenen Entscheidungen ist daher auch deutlich höher als die Anzahl der Eintragungen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass viele Zeitungen ähnlich gebildete Titel führen, auch diese verfügen aber nur über Titel-, nicht jedoch Markenschutz, sofern sie nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragen wurden.

1. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da der markenrechtliche Schutz von Zeitungstiteln ausweislich der oben genannten einheitlichen Rechtsprechung keiner abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof zugeführt werden muss.

Unterschriften

BPatG Volltext

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