BPatG: Rätsel total

BPatG, Beschluss vom 05.04.2006 – 29 W (pat) 206/03 – Rätsel total
§ 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV

1. Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.

2. Die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens kann nur auf der Grundlage eines genau festgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erfolgen. Dieses muss daher klar, eindeutig und unmissverständlich sein.

3. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist daher verpflichtet, unklare Angaben aufzuklären. Die Anmelderin trifft dabei eine Pflicht zur Sachaufklärung beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts.

4. Die bloße „summarische“ Überprüfung eines unklaren Verzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Auch im Interesse der Verfahrensökonomie ist nicht auf eine Behebung von Verfahrensmängeln zu verzichten. Dies gilt auch, wenn das angemeldete Zeichen insgesamt für nicht schutzfähig gehalten wird.

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 72 611

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.
Die in den Farben rot, schwarz und gelb gehaltene Wort-/Bildmarke

soll für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 16: Druckereierzeugnisse;

Klasse 38: Telekommunikation, Internetdienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Dienstleistungen eines Internet-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Übertragung von Nachrichten und Bildern über das Internet; E-mail-Datendienste; Bereitstellung einer Hotline; Dienstleistung eines Call-Centers, nämlich Vermittlung, Bearbeitung und Weiterleitung von Waren- oder Dienstleistungsbestellungen und Servicebetreuung über Hotlines; Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes, Kommunikationsplattform auf Computernetzwerken im Internet; Einstellung von Daten in digitale Netze; Einstellungen von Web-Seiten in das Internet; internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung eines Zuganges zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen; Betrieb von Chatlines und Foren; Domainregistrierung; Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet;

Klasse 42: Design und Programmierung von Internetseiten für on- und offline-Auftritte; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffs-zeiten auf Mietbasis zu Datennetzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Internet-Dienstes, nämlich Bereitstellung von Datenbanken und interaktiven Foren; Management und Erstellung von Webstationen (WWW); Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting); Gestalten, Design und Bereitstellung von Homepages und WWW-Seiten

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. Mai 2003 insgesamt zurückgewiesen. Die Markenstelle vertritt die Auffassung, die angemeldete Wort-/Bildmarke aus den Worten „Rätsel total“ stelle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich darauf hinweise, dass Thema, Gegenstand oder Objekt der Dienstleistungen „Rätsel ganz und gar, durch und durch“ seien. Die gewählte Schreibweise sei ebenso wie die graphische Ausgestaltung werbeüblich und wiege die fehlende Unterscheidungskraft der Zeichenworte nicht auf.

Die Anmelderin hat dem widersprochen und dargelegt, die graphische Gestaltung sei außergewöhnlich und entspreche nicht der üblichen Art der Gestaltung von Schriftzügen. Die Gestaltung der Bildmarke sei in einem aufwendigen Verfahren graphisch festgelegt worden. Die erforderliche Unterscheidungskraft sei deshalb vorhanden.

Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),

der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Verwendung des Zeichens „Rätsel total“ wurde der Anmelderin übersandt.

II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 ist aus formalen Gründen aufzuheben und gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Klärung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zurückzuverweisen, da das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Die Rechtsauffassung des Gerichts zur teilweisen Schutz(un)fähigkeit des angemeldeten Zeichens ist dabei zu berücksichtigen.

1. Die Zurückweisung erfolgt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG aufgrund eines Begründungsmangels. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2003 enthält keine nachprüfbare Begründung, inwieweit „Rätsel total“ konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter besitzt bzw. ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen (BPatG Mitt. 1997, 371, 372 – TURBOCLEAN).

1.1. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g. Vorschriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke – auch im Registerverfahren – eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie (a. a. O.) sieht daher vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, „unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe“ zu klären und die Mängel zu beseitigen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass Klasse 38 und Klasse 42 zu denjenigen Klassen gehören, bei denen aufgrund der hohen Technizität eine klare Begriffsfassung besonders schwierig ist. Aus diesem Grund hat das Deutsche Patent- und Markenamt Ungereimtheiten des Verzeichnisses auch unter Mithilfe des Anmelders aufzuklären. Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wichtiger Bestandteil und dient zum einen der Durchsetzung seiner Rechte, ist zum andern aber auch Mittel der Sachaufklärung und daher eine Pflicht des Anmelders zur Förderung des Verfahrens insgesamt und dem Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts im Besonderen.
Im Interesse der Verfahrensökonomie soll die Markenstelle zwar auf die Behebung von Mängeln verzichten (a. a. O., a. E.), wenn die Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse „wahrscheinlich nicht eintragbar“ ist. Auch die Richtlinie bestimmt insoweit allerdings, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so konkret bestimmt sein müsse, „dass eine Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit möglich ist“.

Die eher „summarische“ Prüfung und Nichtbehebung von Mängeln für den Fall, dass die Anmeldung „wahrscheinlich nicht eintragbar ist“, steht im Widerspruch einerseits zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH und andrerseits zum Rechtsanspruch des Anmelders auf die Eintragung, sofern kein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt (MarkenR 2004, 99, 103 – Rn. 33 – Postkantoor), dass die Prüfung der Schutzfähigkeit „konkret“ in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat. Dies erfordert zwingend, dass klar und eindeutig sein muss, um welche Waren und Dienstleistungen es sich im Einzelnen handelt, da andernfalls die entsprechende Prüfung überhaupt nicht vorgenommen werden kann. Nicht anders zu verstehen ist die Entscheidung des BGH zu BerlinCard (GRUR 2005, 417, 419), wenn er fordert, dass die Annahme eines hinreichend engen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen in generalisierender Weise nicht ausreichend ist, sondern in concreto für die einzelne angemeldete Ware und für die einzelne angemeldete Dienstleistung zu prüfen ist. Der Anmelder hat gem. § 33 Abs. 2 MarkenG einen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke, sofern die Anmeldungserfordernisse erfüllt sind und keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen. Die Eintragung der Marke steht – nach einhelliger Auffassung (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 33 Rn. 8; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 33 Rn. 3; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 33 Rn. 4; BPatG GRUR 1999, 740, 742 – BONUS II) – nicht im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, sondern ist eine gebundene Entscheidung. Dem Anmelder steht – und zwar für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen – ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu (BGH GRUR 1977, 717, 718 – Cokies). Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG (Fezer, a. a. O., § 4 Rn. 15). Eine „summarische Prüfung“ verbietet sich unter diesem Gesichtspunkt. Deshalb muss das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar, eindeutig und unmissverständlich sein.

1.2. Widersprüchlich und daher klärungsbedürftig im Sinn von §§ 20 Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 Abs. 1 MarkenV ist die zweifache Nennung der Dienstleistungen „Einstellungen von Web-Seiten in das Internet“ in Klasse 38 und „Einstellen von Web-seiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting)“ in Klasse 42 und die – in der Sache ebenfalls – doppelte Benennung der Dienstleistungen „internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung eines Zuganges zu Texten, Graphiken, audiovi-suellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und Computer-programmen“ in Klasse 38 und „Dienstleistungen eines Internet-Dienstes, nämlich Bereitstellung von Datenbanken und interaktiven Foren“ in Klasse 42. Es handelt sich dabei prima facie jeweils um dieselben Dienstleistungen in differenzierter Ausdrucksweise, die nicht in zwei Klassen gleichzeitig geschützt werden können.

Grundsätzlich ist nach der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken gem. § 19 Abs. 2 MarkenV i. V. m. Anlage 3 die Dienstleistung „Websites (Gestaltung und Unterhaltung von -) für Dritte“ der Klasse 42 zuzuordnen. Die Dienstleistungen „Daten (Systematisierung von -) in Computerdatenbanken“ bzw. „Daten (Zusammenstellung von -) in Computerdatenbanken“ ist dagegen weder in Klasse 38 noch 42, sondern in Klasse 35 eingruppiert. Dagegen fällt das „Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk“ in der Klassifikation unter Klasse 38. Die Markenstelle hat daher in Zusammenarbeit mit dem Anmelder zu klären, welche Dienstleistungen er beanspruchen möchte.

2. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angemeldeten Wortfolge ist der Senat folgender Auffassung:

2.1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH Mitt. 2005, 511 – Rn. 23 – THOMSON LIFE/LIFE; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604 – Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK).

Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2005, 763, 764 – HAVE A BREAK; MarkenR 2004, 116, 120 Rn. 50 – Waschmittelflasche; MarkenR 2003, 187, 190 Rn. 41 – Linde u. a.). Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge „Rätsel total“ nur teilweise nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.

2.2. Es handelt sich um eine Wort-/Bildmarke für deren Schutzfähigkeit es auf den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens ankommt. Dafür ist grundsätzlich ausreichend, dass entweder der Wortbestandteil unterscheidungskräftig ist, oder die graphische Gestaltung eine eigenständige bildhafte Wirkung hat.

„Rätsel total“ ist eine Wortkombination, die im deutschen Sprachgebrauch ohne weiteres verständlich ist. „Rätsel“ ist eine Denkaufgabe, meist als Umschreibung eines Gegenstandes, den man selbst auffinden oder raten kann (Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage 2001 [CD-ROM]). „Total“ bedeutet (1) „in einem bestimmten Bereich, Gebiet, Zustand o. Ä. ohne Ausnahme alles umfassend“ oder umgangssprachlich intensivierend bei Adjektiven und Verben (2) „völlig, ganz und gar, durch und durch“ (a. a. O.).

Die graphische Ausgestaltung des Zeichens ist werbeüblich, was sich sowohl auf die farbliche Gestaltung wie auch die Schrift bezieht. Dabei kann unterstellt werden, dass ein Graphiker den Schrifttypus samt Neigungswinkel aufwendig kreiert hat. Der Verkehr erkennt dies allerdings nicht, da er sowohl durch die Werbung in den Printmedien als auch in den elektronischen Medien typischerweise unterschiedliche Schriftarten gewöhnt ist, die ihm zudem in allen Farben begegnen. Die Kombination der Farben rot/weiß/gelb/schwarz geht dabei nicht über die übliche Art der Darstellung hinaus.

2.3. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie – was auch für Buchtitel gilt – dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f.- REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist.

Im Hinblick auf die Druckereierzeugnisse ist „Rätsel total“ daher nichts anderes als eine Inhaltsangabe. Es kann sich um eine Rätselzeitschrift oder ein Rätselbuch handeln, in der/dem unterschiedliche Arten von Rätseln (Kreuzworträtsel, Rebus, Silbenrätsel, Preisrätsel, Denksport-Aufgaben, Knobelspiele etc.) gestellt werden und zu lösen sind. Derartige Zeitschriften/Bücher sind bereits vielfach auf dem Markt erhältlich (vgl. PressePorträts, Der Wegweiser zum erfolgreichen Presseverkauf, Herbst/Winter 2005, Presse Fachverlag, S. 332 ff.: „Das große Rätselbuch“, „Freizeiträtsel“, „Der kleine Rätselspass“, „Rätsel König“, „Rätsel Arena“ etc.). Das angemeldete Zeichen ist daher zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Dem Verkehr erschließt sich aus dem Gesamtzeichen aufgrund der ihm bekannten Marktsituation im entsprechenden Segment nur eine im Vordergrund stehende Sachangabe, die nicht geeignet ist, auf einen Hersteller hinzudeuten.

Aufgrund der häufigen Verwendung farbig unterlegter Labels oder Vignetten im Zeitschriftenmarkt (a. a. O., S. 280 ff. „Mach mal Pause“, „Neue Post“, „Das Neue Blatt“, „Glücksrevue“, „a die aktuelle“, „Neue Welt für die Frau“, „frau aktuell“, „FOCUS“, „TV neu“, „Geldidee“ etc.) ist der Verkehr auch an einen entsprechenden graphischen Auftritt gewöhnt, so dass er hierin ebenfalls keinen Herkunftshinweis sieht.

2.4. Im Zusammenhang mit den in der Klasse 38 angemeldeten Dienstleistungen ist „Rätsel total“ ebenfalls für viele Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachangabe und kann thematischer Inhalt der entsprechenden Foren, Hotlines oder Datendienste sein. Der Verkehr erwartet unter dem Stichwort „Rätsel total“ eine virtuelle Vertriebsstätte, unter der man entsprechende Angebote zum genannten Inhalt abrufen kann (vgl. BPatG, GRUR 2003, 1051 – rheuma-world). Wegen des engen thematischen Bezugs zwischen den verschiedenen Inhalten und den auf ihre Entstehung ausgerichteten technischen Dienstleistungen er-streckt sich der beschreibende Aussagegehalt des Zeichens daher auch auf alle Dienstleistungen im Bereich der Datenverbreitung und der Datendienste. Die Dienstleistung der Telekommunikation, unter die das Bereitstellen von Internet-Portalen fällt, wird typischerweise nach ihrem Inhalt benannt. Deshalb dürften – vorbehaltlich einer weiteren Recherche der Markenstelle – nicht schutzfähig sein die Dienstleistungen

„Telekommunikation, Internetdienste, nämlich Bereitstellung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Dienstleistungen eines Internet-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstellen und Übermittlung von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen; Übertragung von Nachrichten und Bildern über das Internet; Bereitstellung einer Hotline; Dienstleistung eines Call-Centers, nämlich Servicebetreuung über Hotlines; Bereitstellung eines elektronischen Marktplatzes, Kommunikationsplattform auf Computernetzwerken im Internet; Einstellung von Daten in digitale Netze; internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung eines Zuganges zu Texten, Graphiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und Computerpro-grammen [vorbehaltlich einer anderen Klassifizierung (s. o.)]; Betrieb von Chatlines und Foren; Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet“.

Anders ist dies allerdings für die Dienstleistungen

„Einstellungen von Web-Seiten in das Internet [sofern diese Dienstleistung in Klasse 38 klassifiziert wird (s. o.)]; e-mail-Daten-dienste; Dienstleistung eines Call-Centers, nämlich Vermittlung, Bearbeitung und Weiterleitung von Waren- oder Dienstleistungs-bestellungen; Domainregistrierung“
zu beurteilen, da diese Dienstleistungen in der Regel einerseits nicht nach ihrem thematischen Inhalt angeboten werden und andererseits nicht an das allgemeine Publikum, sondern an einen Fachverkehr adressiert sind. Weder die sog. Web-hoster noch die Anbieter von Call-Centern (s. die mit den Recherchebelegen übersandten Liste von 500 Call-Centern) bieten ihre Dienstleistungen unter einem speziellen Segmentbegriff an. Sie tun dies entweder unter dem Namen der Firma, für die sie tätig werden (z. B. ADAC Hessen-Thüringen, Amway GmbH, ebay International AG, Europcar Autovermietung GmbH) oder sie besitzen – teilweise beschreibende – Phantasienamen (wie z. B. fit4call, MaterniSiebzehn GmbH, SELL 4 U GmbH), unter denen sie ihre Dienstleistungen anbieten. Die Anbieter von Domainregistrierungen für Dritte nutzen entweder Phantasienamen (z. B. sedo) oder beschreibende Begriffe (z. B. classic domain), in aller Regel aber nicht inhaltsbezogene Begriffe des Segments, für das sie tätig sind.

2.5. Für die Dienstleistungen in Klasse 42 dürfte dieselbe Differenzierung gelten, die auf Klasse 38 zutrifft. Aller Voraussicht nach nicht schutzfähig sind daher

„Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffs-zeiten auf Mietbasis zu Datennetzen und Computerbanken, insbesondere im Internet; Dienstleistungen eines Internet-Dienstes, nämlich Bereitstellung von Datenbanken und interaktiven Foren [sofern in Klasse 42 zu klassifizieren (s. o.)]“.

Die Dienstleistungen „Design und Programmierung von Internetseiten für on- und offline-Auftritte; Management und Erstellung von Webstationen (WWW); Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Web-Hosting) [vorbehaltlich der Klassifizierung in Klasse 42]; Gestalten, Design und Bereitstellung von Homepages und WWW-Seiten“ sind Tätigkeiten, die in der Regel Firmen erbringen, deren Tätigkeit Programmierung oder Webdesign umfasst und die nicht nur für Rätselseiten bzw. -anbieter tätig werden. Sie kennzeichnen ihre Dienstleistungen mit „design…“, „media…“ oder mit Phantasienamen, bieten ihre Dienstleistungen jedoch nicht unter inhaltsbeschreibenden, produktbezogenen Zeichen an. Hier sollte durch die Markenstelle nochmals geprüft werden, ob es in dem vorgenannten Marktsegment üblich ist, Dienstleistungen nach einer bestimmten Ware zu bezeichnen oder nicht vielmehr die Marktgewohnheiten von anderen Bezeichnungsgepflogenheiten geprägt werden.

(Unterschriften)

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