BPatG: Pussy Deluxe

Der Eintragung der Marke Pussy Deluxe steht nicht das Schutzhindernis eines Verstosses gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegen. Die angemeldete Marke entfernt sich schon durch die Kombination mit dem Markenbestandteil „Deluxe“ hinreichend deutlich von einem abwertenden, diskriminierenden Inhalt, so dass hierin noch kein Grund gesehen werden kann, schwerwiegend Anstoß zu nehmen.

BPatG, Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 96/05Pussy Deluxe
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 54 142.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Februar 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 28. Juli 2004 und vom 20. April 2005 werden aufgehoben.

Gründe

I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch die angefochtenen Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfah-ren ergangen ist, nach vorangegangener Beanstandung die u. a. für

„Schreibwaren; Schuhe; Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; textile Bekleidungsstücke“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Wortmarke

Pussy Deluxe

insgesamt zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke das zur Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und es sich im Übrigen um eine Marke handele, die gegen die guten Sitten verstoße (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG). Wegen der im Vordergrund stehenden Bedeutung des Wortes „Pussy“ als vulgärsprachlicher Bezeichnung für das weibliche Geschlechtsorgan sei ein warenbeschreibender Sinngehalt der Gesamtbezeichnung gegeben, der ausschließe, dass der Verkehr in dieser Bezeichnung einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis eines einzelnen Unternehmens sehe. In der vulgärsprachlichen Benennung eines Teils des weiblichen Körpers liege eine anstößige Diskriminierung, die das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen geeignet sei.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Das Warenverzeichnis beschränkt sie auf die genannten Waren „Schreibwaren; Schuhe; Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten; textile Bekleidungsstücke“. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine eindeutig zuzuordnenden, werbeüblichen oder produktbeschreibenden Inhalte aufweise. Auch einen Verstoß gegen die guten Sitten sieht die Anmelderin nicht, da der Begriff „Pussy“ in der englischen Umgangssprache als „Katze, Kätzchen, Miezekatze“ verstanden werde und insbesondere im Zusammenhang mit „Deluxe“ keine Veranlassung bestehe, in der angemeldeten Marke notwendigerweise einen herabwürdigenden und damit anstößigen Begriffsinhalt zu sehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar. Auch für einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Be-zeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. – marktfrisch; GRUR 2001, 1153 – antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard).

Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke jedoch nicht. Selbst wenn die angesprochenen Verbraucher den Markenbestandteil „Pussy“ in dem von der Markenstelle verstandenen Sinne erkennen würden, wäre doch damit bei den beanspruchten Waren ein unmittelbarer Sachbezug nicht zu sehen. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass beispielsweise Textilwaren in einer derartigen Fokussierung auf einen bestimmten Körperteil hergestellt, angeboten oder bezeichnet würden; eine Bedeckung des Körpers, insbesondere der Geschlechtsteile, ist eine übliche Eigenschaft von Bekleidungsstücken, so dass dieser für sich genommen als Sachaussage erkennbare Begriff jedenfalls im Hinblick auf die Bekleidungsstücke eher nichtssagend ist, zumal, wenn er im Zusammenhang mit dem Bestandteil „Deluxe“ verwendet wird, was eine bestimmte Qualitätsassoziation hervorrufen mag, in den Gesamtbegriff jedenfalls von einer Sachaussage noch weiter weg führt.

Insgesamt hat der Verkehr daher keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis anzusehen.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Für den von der Markenstelle befürchteten Verstoß gegen die guten Sitten bestehen nach Ansicht des Senats im konkreten Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es kann dahinstehen, ob für bestimmte Waren der Ausdruck „Pussy“ in Alleinstellung oder in anderen Wortkombinationen diskriminierende, frauenfeindliche oder sonst anstößige Bedeutungen annehmen kann, die einer Eintragung in das Markenregister gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG entgegenstehen würden. Die vorliegend angemeldete Marke jedenfalls entfernt sich, wie oben dargelegt, schon durch die Kombination mit dem Markenbestandteil „Deluxe“ hinreichend deutlich von einem abwertenden, diskriminierenden Inhalt, so dass, selbst wenn neben anderen Bedeutungen der von der Markenstelle herangezogene Inhalt erkannt werden sollte, hierin noch kein Grund gesehen werden kann, schwerwiegend Anstoß zu nehmen.

Unterschriften

BPatG Volltext

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