BPatG: Marke „PASSIONSSPIELE“ nicht für Werbung und Telekommunikation schutzfähig Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/0

Der Bezeichnung „PASSIONSSPIELE“, angemeldet als Marke u.a. für Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung), 38 (Telekommunikation) und 42 (Web-Design), fehlt jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um die Pluralform des lexikalisch nachweisbaren Begriffs „Passionspiel“, welcher die „volkstümliche dramatische Darstellung der Passion Christi“ bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262). Die Bedeutung des Begriffs „Passionsspiel“ ist lexikalisch nachweisbar und allgemein bekannt und gebräuchlich (vgl. dazu auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 458/99 u. 459/99 v. 12. April 2000 – Passionsspiele Oberammergau 2000 bzw. Passionsspiele Oberammergau 2010).

Das Bundespatentgericht bestätigt die Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt und gibt eine Lektion im Markenrecht:

1. Zu beachten ist dabei, dass nicht nur solche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis).

2. Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 – AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit „Passionsspielen“ befassen können. Dies ist vorliegend der Fall.

3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs ist von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 – SPA II).

4. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es danach praktisch nicht mehr möglich sei, lexikalisch erfasste Begriffe für Dienstleistungen, die z. B. im Internet unter diesen Begriffen angeboten würden, als Marke zu erfassen, ist auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 – Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 – Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, hinzuweisen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Daran fehlt es vorliegend aber angesichts des sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen.

Anmerkung:
Hätten Sie Beschwerde eingelegt? Hier stellt sich wohl eher die Frage: Hätten Sie diese von Anfang an aussichtslose Marke überhaupt angemeldet?

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 25 W (pat) 70/08PASSIONSSPIELE
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 14 230

hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.
Die Bezeichnung

PASSIONSSPIELE

ist am 2. März 2007 für die Dienstleistungen

„Klasse 35 Layoutgestaltung für Werbezwecke; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Handels-und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Werbung im Internet für Dritte; Marketing;

Klasse 38 Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet;

Klasse 42 Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Softwareprogrammierung; Installation und Wartung von Software, auch für Internetzugänge; Aktualisierung von Internetseiten; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting)“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 10. August 2007 und 21. August 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen worden, weil der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Der Begriff „PASSIONSSPIELE“ bezeichne eine „volkstümliche dramatische Darstellung von Leben und Sterben Christi“. Diese würden an einer Vielzahl von Orten aufgeführt, wobei insbesondere die Passionsspiele in Oberammergau weltweit bekannt seien. Der zudem in dieser Bedeutung lexikalisch nachweisbare Begriff sei daher allgemein und nicht nur interessierten Kreisen oder in Gebieten mit überwiegend katholischer Bevölkerung bekannt. Der Verkehr werde in der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen dann jedoch lediglich einen Sachhinweis erkennen, dass diese für die oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung „Passionsspiele“ erbracht würden; er werde darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen.

So erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 in einem Hinweis auf das Ereignis als Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen. Layoutgestaltung für Werbezwecke könne Passionsspielen dienen, Firmen könnten sich rund um die Passionsspiele (ggf. als Sponsor) im Internet und den Medien präsentieren, Werbeflächen im Internet könnten für die Passionsspiele werben. Die Passionsspiele könnten Gegenstand der Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sein, die im Zusammenhang mit dem Ereignis (dessen Finanzierung, Organisation und Realisierung) stünden; sie könnten ferner Gegenstand der Marketingdienstleistung sein.

Auch in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 werde die angemeldete Bezeichnung lediglich als Sachhinweis auf Inhalt und/oder Thematik dieser Dienstleistungen verstanden. So könnten die Dienstleistungen „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet oder Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers etc.“ z. B. die technischen Voraussetzungen für eine Präsentation und Organisation der Veranstaltung „Passionsspiele“ im Internet schaffen. Auch die weiteren Dienstleistungen könnten ihrem Gegenstand nach z. B. auf die optische Umsetzung der Passionsspiele durch einen Graphikdesigner, das Design und die Erstellung entsprechender Webseiten für das Ereignis „Passionsspiele“ oder die Vermietung und Wartung von Speicherplätzen (hosting), beispielsweise für die Veranstalter der Passionsspiele ausgerichtet sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem sinngemäßen Antrag,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 vom 10. August 2007 und 21. August 2008 aufzuheben.

Der angemeldeten Bezeichnung „PASSIONSSPIELE“ könne in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Denn der Begriff sei lediglich für Theateraufführungen, die sich mit der Leidensgeschichte Christi befassten und nur in katholisch geprägten Gebieten durchgeführt würden, beschreibend. Die hier maßgeblichen Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42, die im wesentlichen mit Hilfe eines elektronischen Mediums erbracht würden, enthielten aber keinen sachlichen Bezug zu Aufführungen über das Leben und Sterben Christi. Selbst wenn die angemeldeten Dienstleistungen ihrer Art nach im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Passionsspielen erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden könnten, werde allein dadurch noch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen der Bezeichnung „Passionsspiele“ und den angemeldeten Dienstleistungen selbst hergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung „PASSIONSSPIELE“ im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor).

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um die Pluralform des lexikalisch nachweisbaren Begriffs „Passionspiel“, welcher die „volkstümliche dramatische Darstellung der Passion Christi“ bezeichnet (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262). In dieser Bedeutung ist der Begriff lexikalisch nachweisbar und allgemein bekannt und gebräuchlich (vgl. dazu auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 458/99 u. 459/99 v. 12. April 2000 – Passionsspiele Oberammergau 2000 bzw. Passionsspiele Oberammergau 2010). Der Umstand, dass Passionsspiele vor allem in den katholisch geprägten Regionen Bayerns und Österreichs aufgeführt werden, führt nicht zu einer nur regionalen Bekanntheit dieses Begriffs, da Passionsspiele weit über die jeweilige Region hinaus Interesse finden und teilweise auch wie z. B. im Fall der Oberammergauer Passionspiele weltweit beachtet werden.

Der Verkehr hat angesichts dieses ohne weiteres verständlichen Sinngehalts der angemeldeten Bezeichnung keine Veranlassung, diese als individualisierenden, betrieblichen Herkunftshinweis für die beanspruchten Dienstleistungen zu verstehen. Vielmehr drängt sich ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung in dem Sinne auf, dass diese für oder in Zusammenhang mit „Passionsspielen“ erbracht werden bzw. sich inhaltlich/thematisch oder ihrem Gegenstand nach damit befassen. Zu beachten ist dabei, dass keine Unterscheidungskraft nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht nur solche Zeichen besitzen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor), sondern vor allem auch solche, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Sachangabe erschöpfen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt daher eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst. Denn in einer solchen Sachangabe sieht der Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware aus einem bestimmten Betrieb (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis). Bei weit gefassten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen genügt dabei für eine Schutzversagung, dass ein Eintragungshindernis in Bezug für einzelne unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 -AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36 – FUSSBALL WM 2006), so dass es nicht darauf ankommt, ob die beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe auch solche umfassen, für die die angemeldete Bezeichnung nicht als Sachbegriff verstanden würde, sondern vielmehr umgekehrt darauf, ob unter die beanspruchten Oberbegriffe auch solche Dienstleistungen fallen, die sich inhaltlich/thematisch mit „Passionsspielen“ befassen können. Dies ist vorliegend der Fall.

So können die Dienstleistungen der Klasse 38 „Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet“ wie auch die zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Aktualisierung von Internetseiten; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting)“ die Voraussetzungen dafür schaffen bzw. dazu dienen, dass im Internet Informationen über Passionsspiele bereitgestellt bzw. Anfragen und Buchungen ermöglicht werden. Zutreffend hat die Markenstelle weiterhin festgestellt, dass ein Grafikdesigner sich mit der optischen Umsetzung von Passionsspielen beschäftigen kann. Die Organisation und Durchführung solcher Veranstaltungen stellt auch durchaus spezielle Anforderungen an die dabei verwendete Software, so dass sich die Bezeichnung in Bezug auf die weiterhin zu Klasse 42 beanspruchten „Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Softwareprogrammierung; Installation und Wartung von Software, auch für Internetzugänge“ in einem Sachhinweis auf den Gegenstand und Inhalt der entsprechenden Dienstleistung erschöpft.

Dies gilt auch in Bezug auf die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen „Layoutgestaltung für Werbezwecke; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Handels-und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Werbung im Internet für Dritte; Marketing“. So kann – wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat – Layoutgestaltung für Werbezwecke Passionsspielen dienen, Firmen können sich rund um die Passionsspiele (ggf. als Sponsor) im Internet und den Medien präsentieren, Werbeflächen im Internet können für die Passionsspiele werben. Die Passionsspiele können weiterhin auch Gegenstand der Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sein, die im Zusammenhang mit dem Ereignis (dessen Finanzierung, Organisation und Realisierung) stehen; sie können ferner Gegenstand von Marketingdienstleistungen sein.

Angesichts des ohne weiteres verständlichen Bedeutungsgehalts der angemeldeten Bezeichnung sowie der allgemeinen Bekanntheit der so bezeichneten Veranstaltungen ist für ein Verständnis als sachbezogenen Hinweis entgegen der Auffassung der Anmelderin auch unerheblich, ob es sich vorliegend um eine national und international beachtete „Großveranstaltung“ wie sie der konkret genannten Entscheidung BGH „FUSSBALL WM 2006“ zugrunde lag oder um ein eher regional begrenztes Ereignis handelt. Soweit der Anmelder möglicherweise mit dem Begriff „Passionsspiele“ vor dem Hintergrund der Bedeutung des Begriffs „Passion“ i. S. von „starke, leidenschaftliche Neigung zu etwas; Vorliebe; Liebhaberei“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., S. 1262) einen wortspielartigen Bedeutungsgehalt i. S. von „Spiele, die zur Leidenschaft/Passion werden können“ oder auch „Liebhaberei/Leidenschaft für Spiele“ verbinden möchte, ist eine solche Interpretation angesichts des klaren und allgemein bekannten Sinngehalts des Begriffs „Passionsspiele“ als Bezeichung der Darstellung der Passion Christi für den Verkehr fernliegend und kann daher nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit führen. Unabhängig davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 222 BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15 – SPA II).

Soweit die Anmelderin geltend macht, dass es danach praktisch nicht mehr möglich sei, lexikalisch erfasste Begriffe für Dienstleistungen, die z. B. im Internet unter diesen Begriffen angeboten würden, als Marke zu erfassen, ist auf das nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2003, 604, 607 Tz. 51 – Libertel; GRUR 2004, 674, 677 Tz. 68 – Postkantoor) dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrundeliegende Allgemeininteresse, nicht unterscheidungskräftige Angaben zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren, hinzuweisen. Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Daran fehlt es vorliegend aber angesichts des sich ohne weiteres erschließenden sachbezogenen Aussagegehalts der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen.

Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

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