BPatG: Hologramm

BPatG, Beschluss vom 08.03.2005 – 24 W (pat) 102/03 – (Markenschutz für ein Hologramm)
§ 8 Abs. 1 MarkenG

Die angemeldete Marke eines Hologramms kann nicht zur Eintragung zugelassen werden, weil sie die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit nicht erfüllt.

BESCHLUSS

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 19 764.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Anmelderin begehrt Markenschutz für ein Hologramm. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfaßt nach einer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung (Schriftsatz vom 22. März 2004, Bl. 5 = GA Bl. 32) nur noch die Ware

„Eau de Toilette“.

Der Anmeldung sind als Anlage zu der Rubrik „Wiedergabe der Marke“ neben einer Beschreibung vier jeweils ca. 7 x 5 cm große Kartonstücke beigefügt, von denen ein Exemplar auch der Urschrift der vorliegenden Entscheidung als Anlage beiliegt. Die Kartonstücke zeigen auf ihrer Vorderseite ein flächiges Hologramm. Die im Verlauf des Verfahrens mehrfach geänderte Beschreibung lautet in ihrer letzten Fassung (Anlage 19 zum Schriftsatz vom 17. November 2004 = GA Bl. 68) wie folgt:

„Gegenstand der Marke ist ein für Verpackungen von Eau de Toilette bestimmtes, konturenunbestimmtes Hologramm mit altrosé-farbener, metallisch-glänzender Grundfarbe. Bei Lichteinfall scheinen vertikale geradlinige Streifen in den Spektralfarben von violett über blau, grün, gelb, orange bis rot auf. Die Spektralfarbenstreifen weisen Abstände von je ca. 5 cm auf.

Die altrosé-farbene, metallisch-glänzende Grundfarbe ergibt sich dar-aus, daß auf die silbrig-glänzende Oberfläche des Hologramms ein roter Farbton im UV-Offsetdruckverfahren aufgebracht und die Oberfläche anschließend mit einem Klarlack überzogen wird. Die silbrig-glänzende Oberfläche des Hologramms entspricht dem Farbton „Cool Gray 1 C“ des Farbsystems PANTONE formula guide solid coated. Für den roten Farbton findet „Process Magenta C“ des Farbsystems PANTONE formula guide solid coated in der Weise Verwendung, daß mit einem Farbauftrag in einem Raster von 70 eine Farbabdeckung von 30% erreicht wird.

Wenn bei sonnigem Wetter der Gegenstand der Marke senkrecht (90° zur Horizontalen) in Augenhöhe des Betrachters im Freien plaziert wird und die Sonne hinter dem Betrachter steht, weisen die Spektralfarbenstreifen eine Breite von je 2 mm auf. Dabei ergeben sich bei verschiedenen Blickwinkeln – von links nach rechts – folgende, jeweils von oben nach unten stufenlos verlaufende Anordnungen von Spektralfarben:

30°: violett, blau, grün gelb

60°: grün, gelb, orange, rot

90°: orange, rot, violett, blau, grün

120°: rot, violett, blau, grün, gelb

150°: blau, grün, gelb, orange.“

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat offen gelassen, ob die angemeldete Marke die Voraussetzungen der Markenfähigkeit erfüllt und sich graphisch darstellen läßt, und die Anmeldung wegen fehlender (konkreter) Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sich die bei dem Gegenstand der Anmeldung zu beobachtenden farblichen Erscheinungen und Effekte auf dem vorliegenden Warengebiet in ähnlicher Form bei zahlreichen Produkten bzw. Verpackungen fänden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke daher lediglich als Gestaltungsvariante, aber nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft auffassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung ergibt die Kombination der drei wesentlichen Gestaltungselemente der angemeldeten Marke, nämlich die altrosé-farbene Grundfarbe, die metallisch-glänzende Ausgestaltung dieser Grundfarbe und die leuchtend-irisierenden Streifen, einen Gesamteindruck, der weder unauffällig ist noch sich im Rahmen werbeüblicher Oberflächen hält. Die angesprochenen Verkehrskreise seien aufgrund einer derart ausgestalteten Verpackung ohne weiteres in der Lage, die beanspruchten Waren als solche der Anmelderin zu identifizieren.

Auf den Hinweis des Senats, daß erhebliche Zweifel an der graphischen Darstellbarkeit der angemeldeten Marke beständen, hat die Anmelderin ergänzend dargelegt, wie das angemeldete Hologramm hergestellt werde. Im übrigen erfüllten die der Anmeldung beigefügten Wiedergaben der Marke alle Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit. Soweit das Hologramm in Abhängigkeit von der Lichtquelle, vom Neigungswinkel des Hologramms und vom Betrachtungswinkel verschiedene Erscheinungsformen annehmen könne, seien diese durch die Beschreibung der Marke hinreichend konkretisiert.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet. Die angemeldete Marke kann nicht zur Eintragung zugelassen werden, weil sie die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit nicht erfüllt (§ 8 Abs. 1 MarkenG).

1. Gegenstand der Anmeldung ist ein konturenunbestimmtes flächiges Hologramm, also eine sonstige Markenform im Sinne von § 6 Nr. 6 i.V.m. § 12 MarkenV. Als „Wiedergabe der Marke“ (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) sind der Anmeldung – entsprechend § 12 Abs. 1 MarkenV – vier Kartonstücke beigefügt, die jeweils ca. 7 cm hoch und 5 cm breit sind. Auf ihrer Vorderseite zeigen die Kartonstücke eine metallisch-glänzende altrosé-farbene Fläche. In der Beschreibung ist hierzu ausgeführt, daß auf die silbrig-glänzende Oberfläche des Hologramms mit dem Farbton „Cool Gray 1 C“ des Farbsystems PANTONE formula guide solid coated im UV-Offsetdruckverfahren die Farbe „Process Magenta C“ desselben Farbsystems mit einem Raster von 70 aufgebracht wird.

Abhängig von der Art der Lichtquelle (natürliches oder elektrisches Licht), vom Einfallswinkel des Lichts (Neigungswinkel des Hologramms zur Lichtquelle) und vom Betrachtungswinkel (Neigungswinkel des Hologramms zum Betrachter) erscheinen auf der genannten Grundfarbe in Längsrichtung verlaufende Streifen, die sich farblich von der Grundfarbe abheben. Die Farbe der Streifen, ihre seitliche Kontur (relativ scharf oder eher diffus) sowie ihre Stellung wechseln dabei mit jeder Veränderung eines der genannten Parameter. Unter bestimmten Verhältnissen zeigen sich auch gar keine Streifen, so daß nur die Grundfarbe sichtbar ist. Bei kontinuierlich sich verändernden Parametern entsteht so der Eindruck eines bewegten (abstrakten) Bildes.

Die im ersten und dritten Absatz der Beschreibung der angemeldeten Marke geschilderten optischen Erscheinungen lassen sich in dieser Form bei den der Anmeldung beigefügten Wiedergaben der Marke nicht feststellen. So scheitert etwa die Feststellung, daß die vertikalen Streifen einen Abstand von ca. 5 cm aufweisen, schon daran, daß die Markenwiedergaben nur gerade 5 cm breit sind. Die Beschreibung ist insoweit offensichtlich auf das Muster gemäß Anlage 17 zum Schriftsatz vom 30. April 2004 abgestimmt, an dem die beschriebenen Erscheinungen im wesentlichen verifiziert werden können. Das Muster ist aber nicht Gegenstand der Anmeldung. Diese Divergenz ist jedoch insoweit unschädlich, als bei Abweichungen zwischen der Wiedergabe der Marke und einer etwaigen Beschreibung der Wiedergabe der Marke der Vorrang zukommt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 32 Rn. 51 m.w.N.).

2. Der Gegenstand der Anmeldung weist somit zum einen, nämlich was die metallisch-glänzende altrosé-farbene Grundfarbe angeht, die Eigenschaften einer abstrakten Einfarbenmarke auf. Hinzu treten weitere farbliche Erscheinungen, wodurch die angemeldete Marke den Charakter einer abstrakten Mehrfarbenmarke annimmt. Diese zusätzlichen farblichen Erscheinungen wechseln kontinuierlich in Abhängigkeit von der Art der Lichtquelle und von den oben beschriebenen Winkelverhältnissen. Dadurch kommen Merkmale einer Bewegungsmarke hinzu.

3. Der geschilderte Gegenstand der Anmeldung läßt sich nicht im Rechtssinne graphisch darstellen.

a) Die graphische Darstellbarkeit ist nach Art. 2 Markenrechts-Richtlinie ein Grunderfordernis der Markenfähigkeit von Marken, die zur Eintragung in das Register bestimmt sind. Der deutsche Gesetzgeber hat den Mangel der graphischen Darstellbarkeit wegen des einheitlichen, für alle Arten von Marken – auch solchen, die nicht zur Eintragung in das Register bestimmt sind – geltenden Markenbegriffs des deutschen Rechts als absolutes Schutzhindernis für die Registermarke ausgestaltet (§ 8 Abs. 1 MarkenG; s. hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 3 Rn 12 f.). Dessen ungeachtet handelt es sich auch im deutschen Recht um ein zentrales materiell-rechtliches Erfordernis der Markenfähigkeit von Registermarken, das im wesentlichen dazu dient, (1.) im Eintragungsverfahren der Beurteilung der Marke eine festgelegte Form zugrundelegen zu können, (2.) die Eintragung in das Register als solche überhaupt zu ermöglichen und (3.) die Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in Kraft stehenden Marken zu veröffentlichen (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 48-51] „Sieckmann“; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 27-30] „Heidelberger Bauchemie GmbH“; BGH GRUR 2001, 1154 f. „Farbmarke violettfarben“; GRUR 1999, 730 f. „Farbmarke magenta/grau“).

b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muß die graphische Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein. Dies gilt für visuell wahrnehmbare Zeichen (z.B. Farben) in gleicher Weise wie für andere Zeichen (s. für nicht visuell wahrnehmbare Zeichen EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] „Sieckmann“; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] „Shield Mark/Kist“; für visuell wahrnehmbare Zeichen s. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 29] „Libertel“; GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 32] „Heidelberger Bauchemie GmbH“).

c) Wie unter a) erwähnt, kommen dem Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit mehrere gleich wesentliche Funktionen zu. Die geforderte graphische Darstellung der Marke ist Grundlage der Prüfung im Eintragungsverfahren, sie ist Grundlage der Eintragung im Register und sie ist – über die Eintragung im Register – maßgeblich für die Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Grundlage für die Prüfung im Eintragungsverfahren kann, da eine Eintragung in diesem Stadium noch nicht erfolgt ist, nur die Wiedergabe der Marke in der Anmeldung sein (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Insoweit deckt sich also das materiell-rechtliche Kriterium der graphischen Darstellbarkeit bzw. das Erfordernis der graphischen Darstellung mit dem verfahrensrechtlichen Anmeldeerfordernis der Wiedergabe der Marke (BPatGE 39, 247, 251; Ströbele/Hacker, aaO, § 3 Rn. 15; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 8; a.A. BPatG GRUR 1996, 881 „Farbmarke“; Becker, WRP 2000, 56, 61 [zur Hörmarke]). Die Eintragung der Marke im Register und die dadurch vermittelte Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Gegenstand des Markenschutzes setzt zwangsläufig voraus, daß die Marke in irgendeiner Form reproduziert wird. Dies kann im Falle eines in Papierform geführten Registers eine drucktechnische Reproduktion sein. Wird das Register, wie in Deutschland seit 1. August 1999, in Form einer elektronischen Datenbank geführt (§ 24 Abs. 2 MarkenV; vgl. hierzu auch MittPräsDPMA Nr. 21/99, Bl. f. PMZ 1999, 392), bedarf es einer elektronischen Reproduktion, z.B. durch Scannen, soweit nicht, wie es seit dem 1. Januar 2005 möglich ist (vgl. § 8 Abs. 5 MarkenV i.d.F. der Verordnung vom 17.12.2004, BGBl. I, 3532), eine elektronische Wiedergabe eingereicht wird (die allerdings mit der nach wie vor erforderlichen und vorrangigen graphischen Wiedergabe identisch sein muß).

Daraus folgt zum einen, daß die oben unter b) genannten Anforderungen an die graphische Darstellung gleichermaßen für die Wiedergabe der Marke in der Anmeldung wie für ihre darauf beruhende Wiedergabe im Register (§ 25 Nr. 3 MarkenV) gelten. Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit ausdrücklich, daß die graphische Darstellung der Marke im Register in sich abgeschlossen, leicht zugänglich und verständlich sowie dauerhaft sein muß (EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52, 53] „Sieckmann“). Soweit die Anmelderin darauf hingewiesen hat, daß Offenbarungsverluste bei der Veröffentlichung der Markeneintragung hinzunehmen seien (Schriftsatz vom 30.4.2004, Bl. 4 = GA Bl. 49; Schriftsatz vom 17.11.2004, Bl. 2 f. = GA Bl. 64 f.), mag dies zutreffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um die Veröffentlichung der Marke (§ 41 Satz 2 MarkenG i.V.m. §§ 27, 28 MarkenV), sondern um ihre Eintragung in das Register (§ 41 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 24, § 25 Nr. 3 MarkenV). Insoweit können Offenbarungsverluste nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht hingenommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Anmelderin daher auch in ihrer Auffassung, daß sich die Öffentlichkeit zuverlässige Informationen über den Gegenstand der Marke im Zweifel durch Akteneinsicht (§ 62 Abs. 2 MarkenG) zu verschaffen habe (Schriftsatz vom 30.4.2004, Bl. 3 = GA Bl. 48; Schriftsatz vom 17.11.2004, Bl. 3 = GA Bl. 65). Maßgeblich für die Unterrichtung der Öffentlichkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht der Inhalt der Markenakte, sondern das Register.

Des weiteren folgt daraus, daß die graphische Darstellung, die als Wiedergabe der Marke mit der Anmeldung eingereicht wird, so beschaffen sein muß, daß auch die Eintragung im Register, die auf der Grundlage dieser Wiedergabe erfolgt (vgl. § 25 Nr. 3 MarkenV), den Anforderungen an die graphische Darstellung genügt.

d) Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies:

aa) Bei der angemeldeten Marke handelt es sich zweifelsfrei um ein visuell wahrnehmbares Zeichen. Die besonderen Probleme, die mit der graphischen Darstellung visuell nicht wahrnehmbarer Zeichen verbunden sind, stellen sich daher im vorliegenden Fall nicht.

Bei einem als solchen visuell wahrnehmbaren Zeichen werden die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit regelmäßig durch die Wiedergabe in der Anmeldung (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) erfüllt. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. So läßt sich auch eine Farbe durch ihren Auftrag auf Papier wiedergeben. Im Hinblick auf die mangelnde Dauerhaftigkeit fordert der Europäische Gerichtshof insoweit jedoch eine Beschreibung, in der die betreffende Farbe anhand eines international anerkannten Farbcodes exakt bestimmt wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 38] „Libertel“). Im Hinblick auf die Grundfarbe des angemeldeten Hologramms ist die Anmelderin dem durch die im Tatbestand referierte Beschreibung nachgekommen.

Der Gegenstand der Anmeldung weist allerdings zusätzliche Farbelemente in Form der in wechselnden Farben erscheinenden, vertikal verlaufenden Streifen auf. Soweit sich die angemeldete Marke dadurch als abstrakte Mehrfarbenmarke darstellt, müssen die beteiligten Farben systematisch so angeordnet sein, daß sie in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (vgl. EuGH GRUR 2004, 858, 859 [Nr. 33] „Heidelberger Bauchemie GmbH“). Diesem Erfordernis dürfte durch die Beschreibung der Marke jedenfalls insoweit genügt sein, als dort bestimmt ist, daß die zusätzlichen Farben in Form vertikaler Streifen im Abstand von jeweils ca. 5 cm auf der Grundfarbe erscheinen. Diese Festlegung ist jedoch, wie unter 1. ausgeführt, anhand der Wiedergabe der Marke in der Anmeldung nicht ohne weiteres nachzuvollziehen.

Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich, die zusätzlichen Farben ebenso wie die Grundfarbe anhand eines Farbcodes zu klassifizieren. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Farbklassifikation ist vom Europäischen Gerichtshof jedoch nur im Hinblick auf die mangelnde Dauerhaftigkeit einer Farbdarstellung auf Papier für erforderlich gehalten worden (EuGH GRUR 2003, 604, 606 [Nr. 32] „Libertel“). Die Anmelderin hat insoweit behauptet, daß die Darstellung der Marke, wie sie in der Anmeldung wiedergegeben ist, dauerhaft sei und sich nicht verändere (Schriftsatz vom 30. April 2004, Bl. 3 = GA Bl. 48). Das erscheint zwar insofern zweifelhaft, als die Wiedergabe in der Anmeldung vom 22. April 2002 einen deutlich anderen, nämlich matteren und verblicheneren Eindruck vermittelt als das angeblich identische Muster gemäß Anlage 17 zum Schriftsatz vom 30. April 2004. Auch dies bedarf aber letztlich keiner Aufklärung, weil die Anmeldung aus anderen Gründen scheitert.

bb) Geht man zugunsten der Anmelderin davon aus, daß die Wiedergabe der Marke in der Anmeldung keinen Veränderungen unterliegt, so ist ihr darin beizutreten, daß diese Wiedergabe für sich gesehen die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit erfüllt. Denn mit dieser Wiedergabe ist die Marke einschließlich aller ihrer –zum Teil variablen – Farb- und Bewegungselemente eindeutig dargestellt. Das zeigt sich schon daran, daß ohne eine solche eindeutige Darstellung keine Aussagen darüber gemacht werden hätten können, ob die angemeldete Marke konkret unterscheidungskräftig ist. Die Markenstelle hat sich dazu – insoweit zweifellos zu Recht – in der Lage gesehen und Vergleiche zu marktüblichen Gestaltungsformen angestellt. Das war nur möglich, wenn und weil mit der Wiedergabe der Marke der Gegenstand der Anmeldung hinreichend definiert war. Die der Anmeldung beigefügten Wiedergaben der Marke genügen somit dem Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit insofern, als es darum geht, eine gesicherte Grundlage für die Durchführung des Prüfungsverfahrens zu schaffen. Das allein reicht jedoch nicht aus.

Die Wiedergabe der Marke in der Anmeldung ist – wie ausgeführt – zugleich Grundlage für die Eintragung der Marke in das Register, wobei die Eintragung zwangsläufig einen Reproduktionsvorgang erfordert. In Deutschland erfolgt die Reproduktion im Hinblick auf die elektronische Registerführung durch Scannen. Nur wenn die Marke so, wie sie in der Anmeldung wiedergegeben ist, auch in das Register eingetragen werden kann, ist sie im Sinne von § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch darstellbar. Daran fehlt es hier.

Nach dem Scannen wären die besonderen Farb- und Bewegungseffekte, die das Wesen der angemeldeten Marke ausmachen, nicht mehr zu erkennen. Diese optischen Effekte lassen sich nur im Wege der Holographie, aber nicht registermäßig darstellen. Davon geht im übrigen auch die Anmelderin selbst aus, wenn sie im Schriftsatz vom 30. April 2004 (Bl. 4 = GA Bl. 49, le. Abs.) anbietet, eine reproduktionsfähige Darstellung der angemeldeten Marke einzureichen. Ob es eine solche Darstellung überhaupt gibt, kann dahinstehen. Entscheidend ist allein, daß jedenfalls die mit der Anmeldung eingereichte Markendarstellung nicht zum Zweck der Registereintragung reproduziert werden kann. Eine Ersetzung durch eine andere Darstellung kommt nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 2004, 502, 503 „Gabelstapler II“).

Die eingereichte Beschreibung der Marke kann den Mangel der Reproduzierbarkeit nicht ausgleichen. Es erscheint zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, ein an sich visuell wahrnehmbares Zeichen, das sich nicht angemessen reproduzieren und im Register darstellen läßt, durch eine Beschreibung zu ergänzen und insoweit – rechtlich betrachtet – einem Zeichen gleichzustellen, das von vornherein nicht visuell wahrnehmbar ist. In diesem Fall muß die mittelbare Zeichendarstellung durch die Beschreibung aber denselben Anforderungen gerecht werden, die für die unmittelbare Zeichendarstellung gelten (vgl. EuGH GRUR 2003, 145, 148 [Nr. 52-55] „Sieckmann“; GRUR 2004, 54, 57 [Nr. 55] „Shield Mark/Kist“). Das läßt sich im vorliegenden Fall nicht erreichen.

Zum einen lassen sich – wie dargelegt – die in der Beschreibung geschilderten optischen Effekte schon nicht ohne weiteres auch bei der eingereichten Markendarstellung feststellen. Vor allem aber liefert die Beschreibung nicht mehr als einzelne Momentaufnahmen, die sich unter den spezifischen Bedingungen einstellen, die in der Beschreibung angegeben sind (sonniges Wetter, Sonne steht hinter dem Betrachter, besonderer Stellungswinkel des Hologramms, definierte Stellung des Betrachters zum Hologramm). Unter anderen Bedingungen stellen sich völlig andere Erscheinungen ein, wobei sich die unendliche Vielzahl und Variabilität dieser Erscheinungen jeder Beschreibung schon im Ansatz entzieht. Es bleibt somit dabei, daß sich die besondere Erscheinungsform der hier angemeldeten Marke nur anhand des Hologramms selbst wahrnehmen läßt. Im Register läßt sich dies weder unmittelbar noch mittelbar in einer Weise darstellen, die der Funktion des Registereintrags auch nur annähernd gerecht werden könnte.

Dies bedeutet im übrigen nicht, daß Hologramme ausnahmslos von der Eintragung ausgeschlossen sind. Es kommt vielmehr auf die Art des konkreten Hologramms an. So gibt es Hologramme, die unter verschiedenen Blickwinkeln und im wesentlichen unabhängig von der Art der Lichtquelle nur eine geringe Anzahl verschiedener Bilder erkennen lassen. Beispiele hierfür sind etwa die Hologramme auf Scheckkarten. Solche Hologramme lassen sich ohne größere Schwierigkeiten in der Weise graphisch darstellen, daß die einzelnen Bilder als solche – nicht anders als bei einer Bild- oder Formmarke – wiedergegeben werden und der Betrachtungswinkel definiert wird, unter dem diese Bilder jeweils erscheinen. Allein um diese Art von Hologrammen geht es offenbar bei der von Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 4 Rn. 35, geschilderten Eintragungspraxis des Harmonisierungsamtes für des Binnenmarkt, auf die sich die Anmelderin bezogen hat. Der vorliegende Fall ist damit indessen nicht vergleichbar.

4. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Auslegung des Erfordernisses der graphischen Darstellbarkeit im Rahmen der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes weiterer höchstrichterlicher Klärung bedarf. Klärungsbedürftig erscheint insbesondere, ob einer Marke, die zwar in der Anmeldung eindeutig wiedergegeben ist, die sich aber in dieser Form nicht in das Register eintragen läßt, der Schutz nach § 8 Abs. 1 MarkenG zu versagen ist.

Unterschriften

BPatG Volltext

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