BPatG: DJ-Führerschein nicht als Wortmarke für Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys schutzfähig Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10

Die angemeldete Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist für die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys nicht als Marke schutzfähig. Der Sinngehalt der Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ist auf den ersten Blick und ohne irgendeine längere Überlegung dahin verständlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienten. Damit fehlt der Wortkombination DJ-Führerschein jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 17.02.2011 – 27 W (pat) 48/10DJ-Führerschein
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 20 060.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner
beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.
Die am 28. März 2006 für die Dienstleistungen

„Weiterbildung, Ausbildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere von Diskjockeys; Kongresse, Seminare und Workshops für Diskjockeys; Durchführung von Qualifikationsprüfungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Prüfungszertifikaten für Diskjockeys“

angemeldete Wortmarke

DJ-Führerschein

ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2009 und 13. November 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das ist damit begründet, die Marke sei sprachüblich aus den beiden, durch einen Bindestrich miteinander verbundenen, für sich bekannten Einzelbegriffen „DJ“ als Kurzform für Diskjockey und „Führerschein“ gebildet. In der deutschen Sprache sei die Kombination zweier Substantive, in der das erste die Funktion eines Bestimmungswortes einnehme, während das zweite als Grundwort fungiere, grammatikalisch korrekt.

Das im Rahmen der Zusammensetzung als Grundwort fungierende Wortelement „Führerschein“ werde neben seiner eigentlichen Bedeutung als Bezeichnung für eine „amtliche Bescheinigung“, die jemand berechtige, ein Kraftfahrzeug zu führen, auch im übertragenen Sinn als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs verstanden – dies vor allem auch deshalb, da vergleichbare Wortbildungen mit dem Grundwort „Führerschein“ vielfältig gebräuchlich seien, wie die Internetauszüge zum Beanstandungsbescheid und zum Erstbeschluss belegten.

Im Internet würden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unter zahlreichen ähnlich gebildeten Begriffen angeboten, wie beispielsweise Lehrveranstaltungen am PC unter „PC-Führerschein“, Kurse zu Internet-Anwendungen unter „Internet-Führerschein“. Es fänden sich außerdem „Informationsführerschein“ zum Umgang mit neuen Medien sowie „Web-Führerschein“ zur Vermittlung von Wissen über das Internet oder ein „Finanzführerschein“, der erworbene Kenntnisse im finanziellen Bereich belege. Dem Erstbeschluss waren entsprechende Internetausdrucke beigefügt. Dem vorangegangenen Beanstandungsbescheid waren weitere Internetausdrucke beigefügt, die eine Verwendung der Wortkombination „DJ-Führerschein“ durch Dritte belegen.

Durch die Voranstellung der Buchstabenkombination „DJ“ als Kurzform für „Diskjockey“ werde – wie dies in der Natur von Bestimmungswörtern liege – eine nähere Bestimmung des Nachweises dahingehend vorgenommen, dass die Aus- und Weiterbildung bzw. Wissensvermittlung insbesondere für (angehende) Diskjockeys erfolge bzw. erfolgt sei. Nicht entscheidungserheblich sei dabei, in welcher Hinsicht die Aus- und Weiterbildung bzw. Wissensvermittlung von Diskjockeys erfolge.

Vor diesem sprachlichen Hintergrund werde sich den angesprochenen Kreisen der Sinngehalt der Wortkombination in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auf den ersten Blick und ohne irgendeine längere Überlegung dahingehend erschließen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er (sinngemäß) beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. März 2009 und 13. November 2009 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Amtsverfahren vertritt der Anmelder weiterhin die Auffassung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Die vom Erstprüfer herangezogenen Internetausdrucke zu „DJ-Führerschein“ beschäftigten sich genau mit dem Projekt des Anmelders, welches unter der Marke „DJ-Führerschein“ laufe und in der hier relevanten Presse, im Internet und in den Funkmedien große Beachtung gefunden habe und durchaus kontrovers diskutiert werde, wie man den Pressenotizen entnehmen könne.

Von den in den Beschlüssen genannten Wortkombinationen mit dem Begriff „Führerschein“ unterscheide sich die angemeldete Marke vom Aufbau her. Ein DJ werde nicht geführt.

Die angesprochenen Verkehrsteilnehmer würden die Marke zwischenzeitlich wahrscheinlich ohnehin kennen, da sie Mitglieder des Berufsverbandes der Discjockeys e. V. seien. Auch wenn sie dies nicht seien, sondern sich beispielsweise aus anderen Gründen mit der entsprechenden Szene beschäftigten, würden sie entweder diese Marke kennen oder aber für kennzeichnungskräftig halten, da sie sie keineswegs automatisch irgendeiner Dienstleistung zuordnen könnten.

Der Anmelder verweist schließlich auf die Senatsentscheidung vom 18. November 2009 in dem Verfahren 27 W (pat) 139/09 – German Poker Players Association. Es gehe im vorliegenden Falle zwar nicht um einen Verbandsnamen, wohl aber um ein von dem führenden Bundesverband initiiertes und durchgeführtes unter einer Marke publik gemachtes Projekt, das auch von diversen weiteren, u. a. staatlichen Stellen, unterstützt werde und das es nur einmal geben könne.

Der vom Senat anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem der Anmelder seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt hat.

II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion einer Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR Int. 2005, 1012 – Biomild; BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss – seitens der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 644 – Postkantoor). Enthält eine Marke – wie hier – einen beschreibenden Begriffsinhalt, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 – Henkel), ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Registrierung als Marke zu versagen. Solche beschreibenden Angaben verstehen die Verbraucher nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich der betrieblichen Herkunft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 – marktfrisch).

Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wird die angemeldete Bezeichnung lediglich als Hinweis auf deren Thema bzw. Gegenstand, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Die angemeldete Marke setzt sich aus der bekannten Abkürzung „DJ“ für „Diskjockey“ (vgl. Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006) und dem bekannten Wort „Führerschein“ (amtliche Bescheinigung, die jemand berechtigt, ein Fahrzeug zu führen; vgl. Duden, a. a. O.) zusammen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und durch entsprechende Internetausdrucke belegt hat, wird das Wortelement „Führerschein“ neben seiner eigentlichen Bedeutung auch im übertragenen Sinn als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs verstanden und vielfältig verwendet, z. B. in Begriffen wie „WEB-Führerschein“, „Börsenführerschein“, „Finanzführerschein“, „Berufsführerschein“, „Internet-Führerschein“, „PC-Führerschein“, „Informationsführerschein“.

Das von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochene Publikum wird die Bezeichnung „DJ-Führerschein“ in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung bzw. der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienen. Sämtliche Dienstleistungen können im Rahmen einer Ausbildung von Diskjockeys erbracht werden.

In diesem Sinn wird die Bezeichnung auch bereits verwendet, wie den dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdrucken zu entnehmen ist.

Selbst soweit diese Internetausdrucke sich mit dem Projekt des Anmelders beschäftigen, spielt dies entgegen der Auffassung des Anmelders für die Beurteilung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft keine Rolle. In allen von der Markenstelle belegten Verwendungsformen wirkt „DJ-Führerschein“ oder „Führerschein“ mit einer anderen Spezifizierung nicht als Marke, sondern als Angabe zu einem Kurs und Beschreibung des Kursinhalts.

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht aus der Senatsentscheidung in dem Verfahren 27 W (pat) 139/09 – German Poker Players Assoziation. Abgesehen davon, dass der Senat die Marken für nicht vergleichbar hält, kann der Anmelder aus der Schutzgewährung für andere, seiner Ansicht nach ähnlich gebildete deutsche Marken keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen – selbst identischer Marken – führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben (BGH BlPMZ 1998, 248 – Today). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts Abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. MarkenR 2009, 201 – Schwabenpost; GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 428 – Henkel).

Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.

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