BGH: Zahnarztbriefbogen

BGH, Urteil vom 06.04.2006 – I ZR 272/03 – Zahnarztbriefbogen (OLG Düsseldorf)
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2

Eine Kammer freier Berufe ist befugt, Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern im Zivilrechtsweg zu verfolgen. Gegen Wettbewerbsverstöße von Kammerangehörigen kann sie in dieser Weise grundsätzlich auch dann vorgehen, wenn sie berechtigt ist, zur Beseitigung berufswidriger Zustände belastende Verwaltungsakte zu erlassen. Vor ihrer Entscheidung hat die Kammer dann allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1 Der Beklagte ist Zahnarzt und Kammerangehöriger der Klägerin, der Zahnärztekammer N. Er gestaltet den Kopf seines Briefbogens wie nachstehend wiedergegeben:

Die Klägerin hat diesen Briefkopf u. a. wegen der Verwendung des Begriffs „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ als wettbewerbswidrig beanstandet.

Dieser Begriff könne – gerade in seiner konkreten Verwendung im Briefkopf – mit der Bezeichnung „Gemeinschaftspraxis“ verwechselt werden. Eine „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ beschränke sich jedoch auf die gemeinsame Benutzung von Räumen und/ oder Geräten und den gemeinsamen Einsatz von Hilfspersonal.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung bestimmten Briefbögen folgende Zusätze zu führen:

a) „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“

b) folgendes Wort-Bild-Zeichen

Der Beklagte hat die Gestaltung seines Briefkopfs als wettbewerbsgemäß verteidigt. Die Klägerin sei zudem nicht befugt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen ihn geltend zu machen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Benutzung der Bezeichnung „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ gerichtet war, und ihr im Übrigen stattgegeben.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat dabei ihren Unterlassungsantrag nur noch beschränkt auf die Benutzung des konkret verwendeten Briefbogens weiterverfolgt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht beschränkt auf die Entscheidung über den Berufungsantrag der Klägerin zugelassen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin abgewiesen, dem Beklagten zu verbieten, den konkret beanstandeten Briefkopf zu verwenden.

Der Beklagte werbe zwar irreführend, wenn er auf seinem Briefbogen die Bezeichnung „Zahnärztliche Praxisgemeinschaft“ verwende. Die Klägerin sei aber nicht nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a. F.) befugt, aus diesem Grund gegen den Beklagten als ihr Mitglied einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Es sei fraglich, ob der Klägerin nicht schon deshalb die Klagebefugnis abzusprechen sei, weil der Bundesgesetzgeber nach der Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes nicht befugt sei, die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen einer Zahnärztekammer und ihren Angehörigen zu regeln, soweit die allgemeinen Berufspflichten betroffen seien. Die Klägerin sei jedenfalls nicht klagebefugt, weil sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berufswidrigem Verhalten eines Kammerangehörigen auch ohne Einschaltung der Gerichte durch eine Untersagungsverfügung begegnen könne. Dementsprechend fehle es ihr für ein Vorgehen vor den Zivilgerichten auch an einem Rechtsschutzbedürfnis; zumindest sei ein solches Vorgehen unverhältnismäßig. Der Erlass einer Untersagungsverfügung wäre einfacher gewesen und hätte den Beklagten weniger mit Kosten belastet. Die Entscheidung der Klägerin für das zivilrechtliche Vorgehen sei zudem ermessensfehlerhaft.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

I. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den geltend gemachten, auf §§ 3, 5 UWG (§ 3 UWG a. F.) gestützten wettbewerbsrechtlichen Anspruch klagebefugt.

1. Die Klägerin war als berufsständische Vertretung der Zahnärzte (§§ 1, 6 HeilBerG NRW) bei Klageerhebung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern begangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. 10. 2003 – I ZR 167/ 01, GRUR 2004, 164, 165 = WRP 2004, 221 – Arztwerbung im Internet, m. w. N.). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 ergibt sich ihre Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, der – wie zuvor § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. – auch die prozessuale Klagebefugnis regelt (BGH, Urt. v. 27. 1. 2005 – I ZR 146/ 02, GRUR 2005, 689 f. = WRP 2005, 1007 – Sammelmitgliedschaft III; Urt. v. 23. 2. 2006 – I ZR 164/ 03, Umdruck S. 7 – Blutdruckmessungen, m. w. N.). Diese Neuregelung sollte nichts an der Befugnis der Kammern freier Berufe ändern, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wurde dies durch die ausdrückliche Benennung von Verbänden zur Förderung „selbständiger beruflicher Interessen“ klargestellt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/ 1487 S. 23, 33 und 42; vgl. weiter BGH, Urt. v. 30. 9. 2004 – I ZR 89/ 02, GRUR 2005, 436 = WRP 2005, 602 – Steuerberater-Hotline; Harte/ Henning/ Bergmann, UWG, § 8 Rdn. 275; Fezer/ Büscher, UWG, § 8 Rdn. 197; Köhler in Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 8 UWG Rdn. 3. 33; Meckel in HK-WettbR, § 8 UWG Rdn. 103).

2. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.) auf Kammern freier Berufe scheitert – entgegen den Bedenken des Berufungsgerichts – nicht daran, dass der Bundesgesetzgeber für das Recht der Heilberufe nur eine begrenzte Gesetzgebungszuständigkeit hat. Der Bund hat nach Art. 73 Nr. 9 GG die ausschließliche Gesetzgebung über den gewerblichen Rechtsschutz, zu dem das Recht des unlauteren Wettbewerbs gehört, und gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren. Diese Zuständigkeiten umfassen das Recht, die allgemeinen Voraussetzungen der Klagebefugnis für wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu regeln. Dieses Recht hat der Bundesgesetzgeber u. a. dadurch ausgeübt, dass er in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen“ die Befugnis gegeben hat, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die Zuständigkeit, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bestimmte Kammern freier Berufe in diesem Sinn rechtsfähige Verbände zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen sind, steht dem Landesgesetzgeber zu. In diese Befugnis greift die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht ein. Sie erweitert nicht die materielle Überwachungsbefugnis der Kammern gegenüber ihren Kammerangehörigen, sondern eröffnet nur den Weg einer Unterlassungsklage zur Durchsetzung der Berufspflichten (vgl. BVerfGE 111, 366, 375 = WRP 2005, 83, 85).

3. Die Befugnis der Klägerin aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F.), wettbewerbsrechtliche Ansprüche auch gegen ihre Kammerangehörigen geltend zu machen, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW berechtigt ist, die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufswidriger Zustände zu treffen und hierzu auch belastende Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. dazu BVerwG DVBl. 2003, 729, 730). Die Möglichkeit, im Zivilrechtsweg gegen berufswidrige Werbung von Kammerangehörigen vorzugehen, steht grundsätzlich neben den Befugnissen, die der Klägerin als Kammer gegenüber ihren Kammerangehörigen zustehen. Ein durchgreifender Grund, warum sich die Klägerin grundsätzlich vorrangig für den einen oder den anderen Weg entscheiden müsste, besteht nicht. Die Klägerin kann schon deshalb nicht ohne weiteres auf das Ergreifen berufsrechtlicher Maßnahmen verwiesen werden, weil ihr mit der Zuerkennung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche, die kein Verschulden voraussetzen, ein vergleichsweise einfacher und schneller Weg zur Unterbindung berufswidrigen Verhaltens zur Verfügung gestellt ist. Vor ihrer Entscheidung hat die Klägerin allerdings abzuwägen, ob das Vorgehen im Zivilrechtsweg angemessen erscheint und nicht unverhältnismäßig in die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Kammerangehörigen eingreift (vgl. BVerfGE 111, 366, 377 = WRP 2005, 83, 86; BGH, Urt. v. 25. 10. 2001 – I ZR 29/ 99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP 2002, 679 – Vertretung der Anwalts-GmbH).

4. Die Ausübung der Klagebefugnis einer Kammer freier Berufe aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn sie darauf abzielt, eine nach Ansicht der Kammer unlautere Werbung eines Kammerangehörigen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 111, 366, 378 = WRP 2005, 83, 86 f.).

Dies gilt in besonderer Weise bei irreführenden Werbeangaben, da diese geeignet sind, den lauteren Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher zu beeinträchtigen (§§ 3, 5 UWG) und das Ansehen der Berufsgruppe zu schädigen, und deshalb möglichst rasch und wirksam unterbunden werden müssen. Nur unter besonderen Umständen könnte ein Vorgehen im Zivilrechtsweg wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes als unverhältnismäßig zu beurteilen und dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein.

II. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Das Berufungsgericht hat der Sache nach ein Prozessurteil erlassen, weil es die Klagebefugnis der Klägerin und das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint hat. Die zur Begründetheit der Klage gemachten Ausführungen gelten deshalb als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten (vgl. BGHZ 11, 222, 223 f.; 46, 281, 284 f.; BGH, Urt. v. 29. 9. 1993 – VIII ZR 107/ 93, WM 1994, 76, 77; Zöller/ Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 563 Rdn. 11, jeweils m. w. N.).

C. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

(Unterschriften)

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