BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2009

Bild ./. taz Verhandlungstermin: 1. Oktober 2009
I ZR 134/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 7. April 2006 – 408 O 97/06
OLG Hamburg – Entscheidung vom 11. Juli 2007 – 5 U 108/06

Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung. Die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (taz). Im Jahr 2005 warb sie bundesweit für die taz in Werbespots, die zumindest in ironischer Weise auf die BILD- Zeitung der Klägerin und ihre Kundenstruktur Bezug nehmen. In einem Werbespot fand folgender Dialog zwischen einem mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleideten Kunden und einem Kioskverkäufer statt: „Kalle, gib mal Zeitung“ – „Is aus“ – „Wie aus?“ – (Angebot einer taz) – „Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du“ – (Angebot einer BILD- Zeitung, Gelächter). Der andere Werbespot begann mit der Forderung „Kalle, gib mal taz“, gefolgt von Gelächter. Beide Werbespots endeten mit der Aussage „taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.“ Die Klägerin meint, die Werbung zeichne ein vernichtendes Bild von den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten sowie der trostlosen Sozialstruktur eines BILD- Zeitung- Lesers und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht (veröffentlicht in: AfP 2008, 387) haben der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Werbespots beinhalteten eine unzulässig herabsetzende Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Die Beklagte versuche ihr Produkt herauszustellen, indem sie das Produkt der Klägerin unangemessen abqualifiziere. Der Kunde der Klägerin werde als nicht sehr gepflegter Mensch aus einfachsten sozialen Verhältnissen charakterisiert, der mit rudimentären Sprachfetzen auf unterstem Ausdrucksniveau kommuniziere. Die Werbebotschaft liege letztlich darin, dass der Interessent der BILD- Zeitung intellektuell nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle taz zu lesen und zu verstehen. Diese herabsetzenden Äußerungen über die Konkurrenz seien von der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit nicht umfasst. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

ROSE Verkündungstermin: 7. Oktober 2009
(Verhandlungstermin: 10. Juni 2009)
I ZR 109/06
LG Köln – 31 O 8/05 – Entscheidung vom 6. Oktober 2005
OLG Köln – 6 U 200/05 – Entscheidung vom 24. Mai 2006

Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke „ROSE“, eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag „rose“ verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes „rose“ als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.

Boris Becker Verhandlungstermin: 29. Oktober 2009
I ZR 65/07
LG München I – Entscheidung vom 22. Februar 2006 – 21 O 17367/03
OLG München – Entscheidung vom 6. März 2007 – 18 U 3961/06

Der Kläger ist der bekannte ehemalige Tennisspieler Boris Becker. Er begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für eine Werbung mit seinem Bildnis. Die Beklagte warb 2001/2002 für die in Planung befindliche Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung mit der Abbildung eines zusammengerollten Testexemplars, auf dem das Bildnis des Klägers mit der Überschrift „Der strauchelnde Liebling“ und dem Untertitel „Boris Beckers mühsame Versuche, nicht aus der Erfolgsspur geworfen zu werden Seite 17“ erkennbar war. Der im Untertitel angekündigte Bericht erschien nicht.

Das Landgericht hat dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 1,2 Mio € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gegeben erachtet (veröffentlicht in: AfP 2007, 237). Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers sei gemäß §§ 22, 23 KUG unzulässig. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse nicht gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten zurücktreten. Die Meinungs- und Pressefreiheit verfüge nur über geringes Gewicht, weil der angekündigte Bericht nicht erschienen sei. Die bloße Möglichkeit, dass es den angekündigten Artikel hätte geben können, rechtfertige nicht, den Image- und Werbewert des außerordentlich prominenten Klägers aus rein wirtschaftlichem Interesse des Verlags auszunutzen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und erstrebt eine Klageabweisung.

WM 2010 – Verhandlungstermin: 12. November 2009
I ZR 183/07
LG Hamburg – Entscheidung vom 25. Oktober 2005 – 312 O 353/05
OLG Hamburg – Entscheidung vom 13. September 2007 – 3 U 240/05

Die Klägerin ist der Fußballweltverband (FIFA) und Veranstalterin von Fußballweltmeisterschaften. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken mit einem WM- Bezug. Die Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen der Lebensmittelindustrie und stellt die Produkte Duplo und Hanuta her. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften fügte sie diesen Schokoladenprodukten in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Fußball Bund Sammelbilder mit einem Logo bei, das neben der Jahreszahl und der Abbildung eines Fußballs die Bezeichnung EM oder WM enthielt. Die Verwertungsgesellschaft der Klägerin versuchte erfolglos, die Sammelbild- aktionen zu unterbinden. 2004 und 2005 sind für die Beklagte acht Wort-/ Bildmarken mit Bezug zur Weltmeisterschaft für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eingetragen worden, u. a. „WM 2010“ „WM“ und „2010“. Angemeldet sind drei weitere Marken, u. a. „Südafrika 2010“. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung der eingetragenen Marken und Rücknahme der Markenanmeldungen in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage wegen wettbewerbswidriger Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG stattgegeben (veröffentlicht in: GRUR-RR 2006, 29). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 50). Der geltend gemachte Anspruch folge weder aus den prioritätsälteren Marken der Klägerin noch aus Titelschutzrechten. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch scheide aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Markeneintragungen darauf abzielten, die Klägerin zu behindern. Sie dienten in erster Linie der Absicherung der bisherigen geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten. Die registrierten Waren und Dienstleistungen gingen zwar über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten hinaus, gewisse Ausdehnungstendenzen der werblichen Tätigkeit seien jedoch zulässig. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen diese Beurteilung und verfolgt weiter ihr Begehren auf Markenlöschung und Rücknahme der Anmeldungen.

Quelle: Pressemitteilung 186/09 vom 17.09.2009

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