BGH: Keine „vorbeugende“ Unterlassungsklage gegen künftige Bildveröffentlichungen

BGH, Urteil vom 13.11.2007 – VI ZR 269/06
BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Leitsätze

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.

Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. November 2006 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2005 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin, eine bekannte frühere Leistungsportlerin, hat die Veröffentlichung von Fotos in zwei von der Beklagten verlegten Zeitschriften beanstandet. Die Fotos wurden während eines Ferienaufenthaltes im Jahr 2005 auf Sardinien heimlich aufgenommen und zeigen die Klägerin und ihren Partner am

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Strand vor ihrem Hotel im Wasser, beim Betreten einer Miet-Yacht und beim Bummel durch den Ferienort. Die mit den Fotos bebilderten Artikel tragen die Überschriften „Diese Liebe gibt ihr die Freude am Leben zurück“ und „Bricht ihr dieser Mann das Herz?“.

2
Die Beklagte hat auf das Unterlassungsbegehren der Klägerin vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die bereits veröffentlichten Fotos erneut zu verbreiten.

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Die Klägerin gab sich hiermit nicht zufrieden, sondern hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe zu unterlassen, Bildnisse aus ihrem privaten Alltag zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wie in den entsprechenden Ausgaben der von der Beklagten verlegten Zeitschriften geschehen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte nach einem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten…, wie in den bezeichneten Ausgaben der Zeitschriften geschehen. Im Übrigen hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

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Entscheidungsgründe:

I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Hauptantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Der Antrag, die Veröffentlichung von Bildnissen „aus dem privaten Alltag“ zu untersagen, gehe deutlich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus. Der Begriff des „privaten Alltags“ sei auch nicht geeignet, das zu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen. Der Klägerin stehe ein derartiger Unterlassungsanspruch auch nicht zu. Es könne nicht generell ausgeschlossen werden, dass Fotos aus ihrem Privatleben veröffentlicht werden dürften. Entscheidend seien vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ein umfassendes Verbot komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin der Öffentlichkeit in nicht unerheblichem Umfang Einblick in ihr Privatleben gewährt habe und noch weiterhin gewähre. Für ein umfassendes Verbot, das alle Bildnisse der Klägerin umfassen solle, die diese in vergleichbaren privaten Situationen zeigten, sei deshalb kein Raum. Die Klage sei dagegen in Gestalt des Hilfsantrages zulässig und begründet. Der Antrag sei hinreichend bestimmt, denn er beschränke sich durch den Zusatz „wie in bestimmten Ausgaben geschehen“ auf eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der konkreten Fotos sowie solcher Fotografien, die im Kern gleichartig seien und knüpfe deshalb an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes an. Insoweit müsse das Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung und Verbreitung der beanstandeten Fotografien hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Interesse an der Achtung ihrer Privatsphäre zurückstehen. Die veröffentlichten Fotos seien während eines Ferienaufenthaltes auf Sardinien heimlich und unter Zuhilfenahme von Teleobjektiven aus großer Entfernung angefertigt worden. Die Klägerin habe berechtigter Weise davon ausgehen dürfen, an diesem Ort nicht den Blicken eines breiten Pub-

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likums ausgesetzt zu sein und habe auch nicht mit der Anwesenheit von Pressefotografen rechnen müssen. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt, denn diese beschränke sich auf die Verbreitung der bereits veröffentlichten konkreten Bildnisse, ohne auch im Kern wesensgleiche Fotografien mit einzubeziehen.

II.
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Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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1. Der Senat ist – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Zulässigkeit des Hilfsantrages zu überprüfen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Revision nur zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich einer etwaigen Weiterverfolgung des abgewiesenen Hauptantrages zulassen wollte. Im Berufungsverfahren ging es nämlich gerade um die Zulässigkeit und Begründetheit des Hilfsantrages, mit dem verhindert werden soll, dass die Beklagte in Zukunft weitere „kerngleiche“ Bilder der Klägerin veröffentlicht.

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2. Der Hilfsantrag ist auch zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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a) Der erkennende Senat kann als Revisionsgericht die Auslegung des Unterlassungsantrages als Prozesserklärung in vollem Umfang selbst überprüfen, wobei auch das Vorbringen herangezogen werden kann, auf das sich die Klage stützt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1998 – I ZR 264/95WRP 1998, 739 – Brennwertkessel; vom 29. Juni 2000 – I ZR 128/98WRP 2000, 1394

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– ad-hoc-Meldung; vom 23. November 2000 – IX ZR 155/00ZIP 2001, 124, 125 und vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99NJW 2001, 3710, 3711 – Jubiläumsschnäppchen, jeweils m.w.N.).

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b) Danach hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99 – Jubiläumsschnäppchen – aaO m.w.N.) zutreffend dahin ausgelegt, dass der Beklagten über die konkret veröffentlichten Bilder hinaus auch untersagt werden soll, zwar nicht identische, aber im Kern gleichartige Bilder der Klägerin zu veröffentlichen. Nach diesem Verständnis ist der Hilfsantrag hinreichend bestimmt.

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3. Die Klage ist im Hilfsantrag jedoch unbegründet, weil der Klägerin ein so weitgehender Unterlassungsanspruch aus einer entsprechenden Anwen-dung der §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung von Umgehungen des Verbotsausspruchs entwickelt hat (vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99 – Jubiläumsschnäppchen – aaO m.w.N.), auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen.

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a) Der erkennende Senat hat zu der Frage, ob mit einer Art „vorbeugender Unterlassungsklage“ über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder „kerngleiche“ Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden kann, bislang noch nicht Stellung genommen. Er hat jedoch in seinem Urteil vom 9. März 2004 – VI ZR 217/03NJW 2004, 1795, 1796 bereits entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines bestimmten Bildes nicht generell verboten werden kann, weil die Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als zulässig erweisen könnte.

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b) An dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise hat sich durch die neuere Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06VersR 2007, 697 und – VI ZR 51/06VersR 2007, 957; vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06VersR 2007, 1135 und vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06VersR 2007, 1283) nichts geändert. Mit ihnen hat der Senat vielmehr den in der Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647) geäußerten Bedenken Rechnung getragen und zugleich klargestellt, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.

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c) Eine solche Interessenabwägung kann jedoch nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 – VI ZR 217/03 – aaO). Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer „vorbeugenden“ Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf „kerngleiche“ Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.

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4. Da im Hinblick auf die vorgerichtlich abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Bildveröffentlichungen nicht mehr im Streit ist, war die Klage auf die Revision der Beklagten insgesamt abzuweisen.

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III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

(Unterschriften)

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