BGH: Haus und Grund III

BGH, Urteil vom 31.07.2008 – I ZR 21/06Haus & Grund III (OLG Hamm)

ZPO § 51 Abs. 1
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband benutzt wird.

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigen-tümer e.V.“.

2
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Haus- und Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.

3
Mitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“.

4
Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken

… (Haus & Grund Deutschland) … (Haus & Grund)

mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998.

5
Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich „Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handels- register eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund I. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen.

6
Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten.

7
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vorrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorganisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzernorganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusatzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren.

8
Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Landesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralverband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens dienende Prozesse zentral steuern und führen zu können.

9
Weiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.

10
Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgende Bezeichnungen zu benutzen:

(1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft
(2) HAUS & GRUND H.
(3) HAUS & GRUND
(4)
(5) haus-und-grund-h. .de
(6)
hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile
(7) HAUS & GRUND I. GmbH
(8)
(9) Haus & Grund Mitgliederservice
(10) Haus & Grund Rechtsberatung
(11) Haus & Grund Immobilien
(12) Haus & Grund Medien
und/oder
(13) Haus & Grund Service-Center;

2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen:

(1) HAUS & GRUND I. GmbH
(2) HAUS & GRUND
(3) HAUS & GRUND H.
(4)
und/oder
(5) haus-und-grund-h. .de;
3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu verzichten;
4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen;
5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden;
6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden;
7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden;
8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

11
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & Grund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination „Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend gemacht.

12
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands und des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt.

13
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 – 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14
A.
Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprüche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

15
Der Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sinne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ jeweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – stimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon könne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden.

16
Die bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjünger seien.

17
Der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifelhaft, ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Vereinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unterlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.

18
Ansprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“ seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

19
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmierung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt.

20
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

21
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

22
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwendung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.

23
Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholunggefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist.

24
2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus & Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht störten.

25
Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex).

26
3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1.

27
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu.

28
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat.

29
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers („Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.

30
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.

31
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.

32
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).

33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).

34
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.

35
c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 – Mustang).

36
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

37
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der Förderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zentralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschneiden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen.

38
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.

39
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.

40
d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

41
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.

42
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens entsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungshandlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption, reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat.

43
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.

44
Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ erfüllt, da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen unter B II 1 b).

45
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.

46
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – CompuNet/ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.

47
Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

48
e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

49
f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags bestätigt hat.

50
2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.

51
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsnamens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.

52
1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56).

53
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermächtigt, auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen.

54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht, wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Vertriebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).

55
c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Maße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wahrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Firmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen.

56
2. Dem Landesverband N. steht gegen den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Vereinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den Beklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein H. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen.

57
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kennzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchenidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. Die übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Charakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landesverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht.

58
4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein einer Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Verhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gespräche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten gefährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Landesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mitgliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde.

59
5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands allerdings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher insoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2).

60
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten.

61
Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden.

62
Ob die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellungen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B III 1 c verwiesen werden.

63
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landesverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.

64
Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen.

65
V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten.

66
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag „Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, sondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag des Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus & Grund“ ist daher nicht ersichtlich.

67
VI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der Anmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung verwendet, die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist.

68
C.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

(Unterschriften)

Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 – 14 O 35/05
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 – 4 U 93/05

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