BGH: Augsburger Puppenkiste

a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestandteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste).

b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Bestandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographischen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls herkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlichkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen.

c) Der Bestandteil „Puppenkiste“ ist in dem Unternehmenskennzeichen „Augsburger Puppenkiste“ zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.

BGH, Urteil vom 18.12.2008 – I ZR 200/06Augsburger Puppenkiste (OLG Stuttgart)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 wird verworfen, soweit mit ihr die Klageanträge im Hinblick auf das Bewerben und den Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden. Im Übrigen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. November 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger betreiben unter der Bezeichnung „Augsburger Puppenkiste“ ein Marionettentheater in Augsburg. Die Marionettenspiele waren Gegenstand zahlreicher Fernsehproduktionen, die in den 80er und 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts bundesweit ausgestrahlt wurden. Dem Marionettentheater angegliedert ist das Geschäft „Die Kiste Shop“, Inhaberin Frau Linda M., dessen Angebote unter dem Domainnamen „shop.puppenkiste.com“ abrufbar sind.

2
Die Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 8. Dezember 1990 für „Marionetten; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen“ eingetragenen Wortmarken Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ und Nr. 2 000 540 „Puppenkiste“. Sie sind weiterhin Inhaber der für „Produktionen, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen“ eingetragenen Wort-/Bildmarken Nr. 1 006 581 (Priorität: 10. Mai 1980) und Nr. 39 713 177.1 (Anmeldetag: 24. März 1997):

WBM Augsburger Puppenkiste

3
Die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 ist auch eingetragen für „Spielzeug, Puppen, Marionetten“.

4
Die Beklagte betreibt in Leipzig unter der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ ein Geschäft, in dem sie Puppen, Puppenhäuser und dazugehörige Einrichtungen anbietet. Das Angebot ist im Internet unter dem Domainnamen „leipzigerpuppenkiste.de“ abrufbar. Die Beklagte ist Inhaberin der für „Spielwaren, nämlich Puppenhäuser und dazugehörige Miniaturen überwiegend im Maßstab 1:12“ eingetragenen Wortmarke „Leipziger Puppenkiste“ (Anmeldetag: 8. Januar 2005).

5
Die Kläger haben geltend gemacht, ihre bekannten Marken und ihr bekanntes Unternehmenskennzeichen würden durch die Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ der Beklagten verletzt.

6
Die Kläger haben zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung „Puppenkiste“, insbesondere in der Form „Leipziger Puppenkiste“ und/oder in Gestalt der Internet-Domain-Form „leipzigerpuppenkiste.de“ im geschäftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von Marionetten, Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen (sei es als geschäftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung von Waren) zu unterlassen;

2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern allen Schaden zu ersetzen hat, der diesen aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1 bisher entstanden ist und noch entstehen wird.

7
Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke Nr. 2 000 540 „Puppenkiste“ insgesamt und der Klagemarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ für „Marionetten“ und der weiteren Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 „Augsburger Puppenkiste“ für „Marionetten, Spielzeug, Puppen“ bestritten.

8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ und/oder des Domainnamens „leipzigerpuppen-kiste.de“ für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen zu unterlassen. Es hat außerdem die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz für die vom Unterlassungsgebot umfassten bisherigen Handlungen festgestellt. Im Übrigen ist die Berufung der Kläger ohne Erfolg geblieben.

9
Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Kläger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung. Sie tritt im Übrigen der Re-vision der Klägerin, diese der Anschlussrevision der Beklagten entgegen.

Entscheidungsgründe:

10
A. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche nur im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen wegen der Verletzung der bekannten Wortmarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens der Kläger nach § 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

11
Ein auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ in Alleinstellung gerichteter Anspruch der Kläger sei mangels Begehungsgefahr nicht gegeben. Die Beklagte habe den Begriff weder in Alleinstellung noch mit anderen als den angegriffenen Zusätzen benutzt. Umstände, aus denen sich eine Erstbegehungsgefahr ergebe, hätten die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen nicht zum Bewerben und zum Vertrieb von Marionetten verwandt. Auch insoweit fehle die für ein Verbot erforderliche Begehungsgefahr. In diesem Umfang seien danach auch keine Schadensersatzansprüche gegeben.

12
Der gegen die Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ gerichtete Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG. Er könne allerdings nicht auf die Wortmarke „Puppenkiste“ gestützt werden, weil die Kläger eine ernsthafte Benutzung dieser Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Klageerhebung nicht bewiesen hätten (§ 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG). Eine rechtserhaltende Benutzung folge nicht aus der Verwendung des Zeichens „Augsburger Puppenkiste“, weil der Bestandteil „Augsburger“ eine eigene kennzeichenmäßige Wirkung habe.

13
Eine rechtserhaltende Benutzung der übrigen Marken sei auch nicht für die Waren „Marionetten, Spielzeug, Puppen“ erfolgt.

14
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG lägen jedoch im Hinblick auf die für „bespielte Ton und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen“ geschützte Klagemarke „Augsburger Puppenkiste“ und die angegriffene Bezeichnung vor. Das Unternehmenskennzeichen „Leipziger Puppenkiste“ der Beklagten verletze die Klagemarke. Die Anmeldung der mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten gleichlautenden Wortmarke begründe zudem eine Erstbegehungsgefahr. Zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe geringe Ähnlichkeit, da sie sich zumindest an die gleichen Abnehmerkreise richteten. Die Klagemarke sei von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Kennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung zum Kollisionszeitpunkt sehr hoch gewesen und nicht durch Drittzeichen geschwächt worden. Die Zeichenähnlichkeit sei durchschnittlich. Daraus ergebe sich zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, wohl aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wegen der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen.

15
Die Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ auch die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke „Augsburger Puppenkiste“ der Kläger ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).

16
Der gegen die Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ gerichtete Unterlassungsanspruch folge auch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmenskennzeichen der Kläger. Die Voraussetzungen des Schutzes eines bekannten Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG seien ebenfalls gegeben.

17
Der Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 bis 4 MarkenG auch begründet, soweit er gegen die Verwendung des Domainnamens „leipzigerpuppenkiste.de“ gerichtet sei. Zwischen der Klagemarke „Augsburger Puppenkiste“ und dem von der Beklagten verwandten Domainnamen bestehe zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.

18
Schadensersatz könnten die Kläger nur hinsichtlich bereits begangener, nicht dagegen hinsichtlich zukünftiger Verletzungshandlungen verlangen.

19
B. Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg.

20
I. Revision der Kläger

21
1. Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr die Klageanträge auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Benutzung der angegriffenen Zeichen in der Werbung und beim Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden (§ 552 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht gemäß § 551 Abs. 1 und 3 Nr. 2 ZPO begründet worden.

22
a) Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revision das gesamte Urteil in Frage stellen. Daraus folgt, dass mit dem Rechtsmittel hinsichtlich jeden selbständigen prozessualen Anspruchs oder jeden quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstands, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, ein konkreter Angriff oder eine alle Ansprüche umfassende Rüge erhoben werden muss (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. 22.1.1998 – I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 f. = WRP 1998, 512 – Bilanz-analyse Pro 7; Urt. v. 11.11.1999 – III ZR 98/99, NJW 2000, 947).

23
Die Kläger haben die Revision uneingeschränkt eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Sie haben sich in ihrer Revisionsbegründung jedoch nicht gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Beurteilung des Berufungsgerichts gewandt, die auf Unterlassung gerichtete Klage sei wegen der Benutzung der angegriffenen Zeichen für die Werbung und den Vertrieb von Marionetten aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr abzuweisen (§ 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG). Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Zeichen für Marionetten mangels Verletzungshandlungen der Beklagten verneint hat. Der jeweils abgrenzbare Teil der Streitgegenstände, der sich auf die Benutzung der Zeichen der Beklagten für Marionetten bezieht, ist danach nicht angegriffen.

24
b) Im Übrigen ist die Revision zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt dies auch, soweit sich die Revision dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen zukünftiger Verletzungshandlungen abgewiesen hat. Diese Abweisung hat das Berufungsgericht damit begründet, dass der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung uneingeschränkt an den Unter-lassungsanspruch anknüpfe und alle Verwendungen der Bezeichnung „Puppenkiste“ erfasse. Eingeschlossen seien somit auch die isolierte Verwendung sowie die Verwendung mit anderen als den angegriffenen Zusätzen. Damit sei-en auch Formen erfasst, die die Beklagte bislang noch nicht verwendet habe.

25
Die Revision hat das Berufungsurteil jedoch angegriffen, soweit der Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ in isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen verneint worden ist. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das Charakteristische der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zeichens „Puppenkiste“. Damit hat die Revision die Annahme des Berufungsgerichts angegriffen, hinsichtlich der Bezeichnung „Puppenkiste“ in isolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen liege keine Wiederholungsgefahr vor. Diese zum Unterlassungsantrag erhobenen Revisionsangriffe erfassen auch die damit in Zusammenhang stehende Versagung des Schadensersatzanspruchs, weil sie – auch ohne gesondert gegen die teilweise Verneinung des Schadensersatzanspruchs bezogene Rügen – auf den Schadensersatzanspruch als Annexanspruch ebenfalls bezogen sind.

26
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag sei unbegründet, soweit er sich gegen die Verwendung der Bezeichnung „Puppenkis-te“ in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen als den im Insbesondere-Teil des Antrags aufgeführten Zusätzen richtet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

27
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Kläger hätten eine Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ in Alleinstellung oder in zusammengesetzter Form mit anderen als den gesondert angegriffenen Zusätzen durch die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte verwende die Bezeichnung „Puppenkiste“ jeweils mit der geographischen Angabe „Leipziger“. Es fehle deshalb die erforderliche Wiederholungsgefahr. Umstände, die eine Erstbegehungsgefahr für die hier in Rede stehende Zeichenbenutzung begründeten, seien ebenfalls nicht gegeben.

28
b) Gegen die Feststellung, dass die Beklagte „Puppenkiste“ nicht in Alleinstellung benutzt hat, wendet sich die Revision nicht. Sie macht vielmehr geltend, der Unterlassungsanspruch umfasse über den konkreten Verletzungstatbestand hinaus auch Verallgemeinerungen, in denen das Typische der Verletzungshandlung zum Ausdruck komme. Das Charakteristische der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zeichens „Puppenkiste“. Der Kern der Verbotsform bleibe unberührt, wenn eine geographische Angabe hinzugefügt werde. Das Publikum neige zudem dazu, Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Dies gelte auch für die angegriffene Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“. Dem kann nicht zugestimmt werden.

29
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (BGHZ 126, 287, 295 – Rotes Kreuz; 166, 233 Tz. 36 – Parfümtestkäufe). Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der verwendeten Kennzeichnung hervorgerufen, ist dennoch die konkrete Verletzungsform in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Grundsätzlich darf das Verbot nicht auf einen Teil des angegriffenen Zeichens erstreckt werden. Das umfassende Verbot der Verwendung eines Zeichenbestandteils des Kollisionszeichens kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn seine zulässige Verwendung – gleichgültig in welcher Kombination – schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 – I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 904 f. = WRP 1997, 1081 – GARONOR; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 78).

30
bb) Das Charakteristische der Verletzungsform liegt weder in der isolierten Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ noch in der Benutzung dieses Zeichens mit anderen als den angegriffenen Zusätzen.

31
Für die hier in Frage stehende Verwendung der Bezeichnung mit anderen als den im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 bezeichneten Zusätzen ist eine Vielzahl unterschiedlicher Zeichengestaltungen denkbar. Ob diese im Kern noch der Verwendung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ entsprechen und ob sie in den Schutzbereich der Klagezeichen eingreifen, lässt sich wegen der großen Zahl denkbarer Kombina-tionen von Zeichenbestandteilen mit der Bezeichnung „Puppenkiste“ nicht feststellen. Die Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ zur Kennzeichnung der Waren „Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen“ ist jedenfalls nicht schlechthin unzulässig. Es sind zulässige Verwendungsformen in Kombination mit anderen kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteilen denkbar, die nicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen.

32
Die Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ in Alleinstellung ist ebenfalls keine Benutzung, in der das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Die Verkürzung der zusammengesetzten Kollisionszeichen auf „Puppenkiste“ ist eine Abwandlung, die – ungeachtet der Bedeutung des Zusatzes „Leipziger“ in den angegriffenen Verletzungsformen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ – für den Gesamteindruck dieser Zeichen nicht mehr im Kern gleichartig mit den Verletzungshandlungen ist. Denn auch Bestandteile, die das zusammengesetzte Zeichen nicht allein prägen oder selbständig schutzunfähige sind, können zum Gesamteindruck eines zusammengesetzten Zeichens beitragen (vgl. BGHZ 131, 122, 125 f. – Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Zeichen nicht allein durch das Markenwort „Puppenkiste“ geprägt werden, sondern dass auch der weitere Wortbestandteil „Leipziger“ den Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. B II 1 b bb (4)). Dann bringt die Verkürzung der angegriffenen Zeichen auf die Bezeichnung „Puppenkiste“ das Charakteristische der Verletzungsform schon deshalb nicht mehr zum Ausdruck, weil sie die Zeichenähnlichkeit und damit die Verwechslungsgefahr erhöht.

33
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob die Klagemarken durch den Bestandteil „Puppenkiste“ geprägt werden. Die Prägung des Gesamteindrucks der Klagemarke sagt grundsätzlich nichts darüber aus, worin das Charakteristische der Verletzungsform liegt. Für einen Ausnahmetatbestand ist vorliegend nichts ersichtlich.

34
3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung richtet. Diese erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Beklagte die Kennzeichen der Kläger nicht verletzt hat (dazu nachstehend B II).

35
II. Anschlussrevision der Beklagten

36
Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil.

37
1. Den Klägern steht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus den Klagemarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Beklagte wegen der Verwendung der Bezeichnungen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ für Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen zu.

38
a) Die Kläger können den Unterlassungsanspruch nicht auf die Wortmar-ke Nr. 2 000 540 „Puppenkiste“ stützen. Sie haben auf die Einrede mangelnder Benutzung dieser Klagemarke nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG nicht nachgewiesen, dass sie diese Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage, also im Zeitraum vom 3. März 2000 bis 3. März 2005, rechtserhaltend benutzt haben.

39
aa) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 – I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 – OTTO). Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 – I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP 2005, 620 – FERROSIL).

40
bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend angenommen, dass die Kläger eine isolierte Verwendung der Bezeichnung „Puppenkiste“ nicht dargelegt haben und die Benutzung des Domainnamens „shop.puppenkiste.de“ und der Wortmarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „Puppenkiste“ darstellt, weil die zusätzlichen Bestandteile „shop“ und „Augsburger“ eine eigene kennzeichnende Wirkung und die mit diesen Bestandteilen zusammengesetzten Zeichen daher einen anderen kennzeichnenden Charakter als die Klagemarke „Puppenkiste“ haben.

41
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten das Zeichen „Puppenkiste“ isoliert nicht benutzt und die zusammengesetzte Bezeichnung „shop.puppenkiste“ weise gegenüber der Wortmarke „Puppenkiste“ einen anderen kennzeichnenden Charakter auf, haben die Kläger im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des Beru-fungsgerichts auch nicht zu beanstanden.

42
Die Kläger haben sich – allerdings in anderem Zusammenhang – gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewandt, die Wortmarke „Puppenkiste“ werde nicht rechtserhaltend durch die Verwendung der Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ benutzt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe bleiben ohne Erfolg.

43
(1) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Ergebnis bereits daraus folgt, dass das Zeichen „Augsburger Puppenkiste“ ebenfalls als Marke eingetragen ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG, dass § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG auch dann anzuwenden ist, wenn die Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. Der Umstand, dass das Zeichen „Augsburger Puppenkiste“, auf dessen Verwendung die Kläger die rechtserhaltende Benutzung der Marke „Puppenkiste“ stützen, ebenfalls registriert ist, ist nach der einschlägigen Bestimmung des deutschen Markengesetzes danach ohne Bedeutung. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch in der Entscheidung „BAINBRIDGE“ zu der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a GMV, die im Wesentlichen identisch mit Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a MarkenRL ist, ausgeführt, dass die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke nicht dadurch erfolgen kann, dass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird (EuGH, Urt. v. 13.9.2007 – C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Tz. 86 = WRP 2007, 1322 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Mit diesen Erwägungen des Gerichtshofs zu Art. 15 GMV steht die Bestimmung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht ohne weiteres in Einklang. Welche Fol-gerungen sich hieraus für die Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ergeben (vgl. dazu Lange, WRP 2008, 693, 695 ff.), braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden.

44
(2) Auch bei Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist die Wortmarke „Puppenkiste“ durch die Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ nicht rechtserhaltend benutzt, weil der kennzeichnende Charakter durch Hinzufügung des Zeichenbestandteils „Augsburger“ zu dem Zeichen „Puppenkiste“ verändert wird. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Beurteilung, ob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form ihr kennzeichnender Charakter verändert wird, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 – I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, 1320 – Bit/Bud).

45
Wird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt, bleibt der kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unverändert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, etwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 – I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 – Holtkamp). Davon kann im Streitfall für den Begriff „Augsburger“ in der Marke „Augsburger Puppenkiste“ nicht ausgegangen werden (dazu B II 1 b bb (4)). Für ihre gegenteilige Meinung hat sich die Anschlussrevisionserwiderung darauf berufen, bereits die isolierte Bezeichnung „Puppenkiste“ genüge zur kennzeichenrechtlichen Zuordnung zu den Klägern, zumal der Verkehr zur Verkürzung der Marke „Augsburger Puppenkiste“ auf „Puppenkiste“ neige. Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zusammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft verfügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zusammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch welche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (BGH, Beschl. v. 6.5.1999 – I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 996 f. = WRP 1999, 936 – HONKA; BGH GRUR 2005, 515, 516 – FERROSIL).

46
b) Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ zu.

47
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ bejaht.

48
Ob die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens auch eine markenmäßige Benutzung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urt. v. 16.11.2004 – C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 60 und 64 – Anheuser Busch; Urt. v. 11.9.2007 – C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 – Céline). Dagegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens – etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internet-Auftritts – der Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (EuGH GRUR 2007, 971 Tz. 16 und 23 – Céline; BGH, Urt. v. 13.9.2007 – I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 f. = WRP 2008, 236 – THE HOME STORE; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht Rdn. 1850; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 120).

49
Das Berufungsgericht hat – wenn auch in anderem Zusammenhang – festgestellt, dass die Beklagte die Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ im Rahmen des Produktabsatzes für die Waren „Puppen, Puppenhäuser und Puppenhauszubehör“ benutzt hat. Das reicht für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung aus.

50
bb) Zwischen der Klagemarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ und den angegriffenen Bezeichnungen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipziger-puppenkiste.de“ besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

51
(1) Die Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 – I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 – INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 – C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Tz. 35 – Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 – I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Tz. 23 = WRP 2008, 1434 – Schuhpark). Da das jüngere Zeichen seinerseits Kennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungs-gefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

52
(2) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen bei der Wortmarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ zu Recht nur auf die Waren und Dienstleistungen „Bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung von Fernsehprogrammen“ und nicht auch auf die Ware „Marionetten“ abgestellt. Für „Marionetten“ ist die Marke nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtserhaltend i.S. von § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG benutzt worden.

53
Die Kläger haben sich zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung auf das Angebot im Online-Shop der Frau Linda M. bezogen, für die die Marke mit Zustimmung der Kläger verwendet wird. Dort werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Plüsch-Puppen zum Kauf angeboten. Im Streitfall kann offenbleiben, ob „Marionetten“ überhaupt unter die Waren „Puppen“ fallen und eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für Puppen auch Marionetten umfasst. Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 – I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 – OTTO; Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802 – AKZENTA). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Waren oder Dienstleistungen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Puppen in dem Online-Shop ausschließlich mit Marken anderer Hersteller gekennzeichnet. Soweit die Bezeichnung „Augsburger Puppenkiste“ Verwendung findet, wird sie im Zusammenhang mit dem Online-Shop nur als Firmen- oder Geschäftsbezeichnung und nicht als Produktkennzeichen verstanden.

54
Es stehen sich danach gegenüber die Waren und Dienstleistungen „Bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen, auch zum Zweck der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehprogrammen“, für die die in Rede stehende Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ eingetragen und rechtserhaltend benutzt worden ist, und die Waren „Puppen, Puppenhäuser und Puppenhauszubehör“, für die die angegriffene Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ verwandt worden ist. Für diese Waren und Dienstleistungen ist das Berufungsgericht nur von geringer Ähnlichkeit ausgegangen. Diese hat es daraus abgeleitet, dass die Waren und Dienstleis-tungen der Klagemarke mit Puppen in einem weitesten Sinn zu tun haben und die Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen auch an Kinder und damit identische Abnehmerkreise gerichtet sind. Diese tatrichterliche Beurteilung, die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen wird, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

55
(3) Das Berufungsgericht ist von einer sehr hohen Kennzeichnungskraft der Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ im Kollisionszeitpunkt ausgegangen. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie wird auch von der Anschlussrevision nicht angegriffen.

56
(4) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ mit den Zeichen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ hat das Berufungsgericht als durchschnittlich angesehen und angenommen, es bestehe bei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer zu hohen Zeichenähnlichkeit ausgegangen und hat deshalb eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn zu Unrecht bejaht.

57
Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 – C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 – THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 – I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 – coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 – THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 – Mustang). Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31 – THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 – Kinderzeit).

58
Das Berufungsgericht ist von durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwischen der Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ und den angegriffenen Bezeichnungen ausgegangen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ durch den mit der angegriffenen Marke übereinstimmenden Bestandteil „Puppenkiste“ geprägt werde und der geographische Zusatz „Augsburger“ völlig in den Hintergrund trete. Erst die Verbindung der Wortbestandteile der Klagemarke ergebe den eindeutigen Herkunftshinweis. Dem Bestandteil „Puppenkiste“ komme in dem zusammengesetzten Zeichen aber ein stärkeres Gewicht zu. Dies zeige sich daran, dass der Verkehr nach den von den Klägern vorgelegten Presseberichten dazu neige, das bekannte Kennzeichen der Kläger auf den Bestandteil „Puppenkiste“ zu verkürzen. Wegen der unterschiedlichen geographischen Zusätze bestünde zwar keine Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die kollidierenden Zeichen unmittelbar verwechselten. Es bestünde jedoch bei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, weil ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise auf den Gedanken verfalle, die Beklagte sei mit den Klägern organisatorisch oder lizenzrechtlich verbunden. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Bestandteil „Puppenkiste“ den Gesamteindruck der Klagemarke und der angegriffenen kollidierenden Bezeichnungen nicht prägt und der Bestandteil „Augsburger“ deshalb nicht in den Hintergrund tritt.

59
Zwar kann Ortsbezeichnungen die Kennzeichnungskraft fehlen, wenn sie beschreibend aufgefasst werden oder freihaltebedürftig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.1999 – C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 31 f. = WRP 1999, 629 – Chiemsee; EuG GRUR 2004, 148 Tz. 30 f. und 34 – Oldenburger). Als Bestandteil von Kombinationszeichen werden sie regelmäßig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstel-lerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel keine prägende Bedeutung zu (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 – Bit/Bud; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird eine geographische Herkunftsbezeichnung von beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als bloß beschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, verfügt sie über Kennzeichnungskraft (vgl. BGHZ 139, 59, 65 – Fläminger; BGH GRUR 2002, 167, 170 – Bit/Bud). Besteht das Gesamtzeichen aus kennzeichnungsschwachen Bestandteilen, kann auch eine für sich genommen beschreibende Angabe herkunftshinweisende Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht zu vernachlässigen ist oder diesen sogar dominieren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 – I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 – Kronenthaler; Ullmann, GRUR 1999, 666, 673).

60
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Bestandteil „Augsburger“ im Rahmen des Gesamteindrucks nicht völlig in den Hintergrund tritt und der Verkehr erst in der Verbindung der Wortbestandteile „Augsburger“ und „Puppenkiste“ den Herkunftshinweis sieht. Die geographische Bezeichnung „Augsburger“ trägt damit zum Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke bei. Hierfür spricht auch, dass der Begriff „Puppenkiste“ für die bei der Klagemarke in Rede stehenden Dienstleistungen wegen der Anlehnung an eine beschreibende Angabe seinerseits von Hause aus kennzeichnungsschwach ist.

61
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klagemarke um ein bekanntes Zeichen handelt. Die Bekanntheit besteht für die Klagemarke nur als zusammengesetztes Zeichen. Dass sich der Bestandteil „Puppenkiste“ für sich genommen im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger durchgesetzt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist zwar davon ausgegangen, dass viele Verkehrsteilnehmer mit dem Begriff „Puppenkiste“ einen Hinweis auf die Kläger und ihre Produkte verbinden. Im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Puppenkiste“ auch durch andere Gewerbetreibende hat das Berufungsgericht aber auch angenommen, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Klägern erst durch den Zusatz „Augsburger“ erfolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Zeichen „Puppenkiste“ und „Augsburger Puppenkiste“ nicht gleichzusetzen, wenn der Verkehr erst die eindeutige Zuordnung zu den Klägern in dem zusammengesetzten Zeichen sieht.

62
Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus Zeitungsberichten, in denen in der Überschrift jeweils das zusammengesetzte Zeichen „Augsburger Puppenkiste“ auf „Puppenkiste“ verkürzt worden ist. Allein aus der Verkürzung in Überschriften von Presseberichten, in deren nachfolgenden Text jeweils die vollständige Bezeichnung genannt worden ist, ergibt sich nicht, dass bereits der isolierte Begriff „Puppenkiste“ vom Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger aufgefasst wird.

63
Den Klägern verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, wonach bei Eingabe des Suchworts „Puppenkiste“ in eine Internet-Suchmaschine fast ausnahmslos Treffer erscheinen, die auf die Kläger und ihr Angebot hinweisen. Die Trefferliste führt fast ausnahmslos den Gesamtbegriff „Augsburger Puppenkiste“ auf. Dass die Treffer bereits bei der Eingabe des Bestandteils „Puppenkiste“ ausgelöst werden, deutet nicht auf eine Verkürzungstendenz des Verkehrs hin, sondern hat seinen Grund in der Arbeitsweise der Internet-Suchmaschine.

64
Sind die Bestandteile „Augsburger“ und „Puppenkiste“ von Hause aus kennzeichnungsschwach und wird die bekannte Klagemarke nur für das zu-sammengesetzte Zeichen mit der notwendigen Eindeutigkeit als Herkunftshinweis für die Kläger aufgefasst, wird sich der Verkehr an dem Gesamtbegriff unter Einschluss der geographischen Angabe „Augsburger“ orientieren und nicht zu einer Verkürzung der Klagemarke auf den Bestandteil „Puppenkiste“ neigen.

65
Für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung „Leipziger Puppenkiste“ gelten die vorstehenden Ausführungen – vom Bekanntheitsschutz abgesehen – entsprechend. Die geographische Angabe „Leipziger“ tritt nicht vollständig in den Hintergrund, weil die Bezeichnung „Puppenkiste“ auf dem in Frage stehenden Warengebiet „Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen“ beschreibenden Angaben angelehnt und deshalb ihrerseits kennzeichnungsschwach ist. Die angegriffenen Bezeichnungen werden deshalb auch durch die geographische Angabe „Leipziger“ mitgeprägt.

66
Stehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“ und die angegriffenen Zeichen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ gegenüber, ist von nur geringer Zeichenähnlichkeit auszugehen.

67
In Anbetracht der nur geringen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ungeachtet der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen.

68
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht im Streitfall aber auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.

69
Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 – I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 = WRP 2004, 1046 – Zwilling/Zweibrüder; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 – I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP 2008, 1342 – SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen, bestehen im Streitfall aber nicht. Bei dem geringen Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und der ebenfalls nur geringen Zeichenähnlichkeit hat der Verkehr keinen Anlass, auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Unternehmen zu schließen.

70
Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ergibt sich im Streitfall auch nicht aus einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „Puppenkiste“ in den angegriffenen Zeichen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung übernommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung zu prägen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die Klagemarke in identisch oder ähnlicher Form in das jüngere Zeichen übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 903 Tz. 33 f. – SIERRA ANTIGUO).

71
2. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der bekannten Klagewortmarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG gestützt. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zum Beurteilungszeitpunkt war die Marke nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums bekannt, so dass sie den Schutz einer bekannten Marke erlangt hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt aber weiter voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Es genügt nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 – Zwilling/Zweibrüder). Da die Zeichenähnlichkeit – anders als vom Berufungsgericht angenommen – nur gering ist, kann nicht angenommen werden, dass die angegriffenen Bezeichnungen in relevantem Umfang mit der Marke „Augsburger Puppenkiste“ gedanklich in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund kann nicht von einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemarke ausgegangen werden.

72
3. Den Klägern steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wort-/Bild-marken Nr. 39 713 177.1 und Nr. 1 006 581 „Augsburger Puppenkiste“ zu. Aus diesen Marken können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die angegriffenen Zeichen ableiten als aus der Wortmarke „Augsburger Puppenkiste“, weil die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Zeichenähnlichkeit jedenfalls nicht größer sind als bei der Wortmarke.

73
Dies gilt auch für die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1, die gegenüber der Wortmarke zusätzlich für „Spielzeug, Puppen“ eingetragen ist. Die Kläger haben die Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Insoweit gelten die Gründe entsprechend, die für die Verneinung der rechtserhaltenden Benutzung der Wortmarke Nr. 2 003 367 „Augsburger Puppenkiste“ für Marionetten maßgeblich waren (dazu B II 1 b bb (2)).

74
4. Die Kläger können auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen „Augsburger Puppenkiste“ nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen „Leipziger Puppenkiste“ und „leipzigerpuppenkiste.de“ verlangen. Auch insoweit fehlt es an der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der geringen Branchennähe reicht die ebenfalls nur geringe Zeichenähnlichkeit trotz gesteigerter Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Kläger nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Insoweit gilt nichts anderes als für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (B II 1 b bb (4)).

75
Entgegen der Auffassung der Kläger kann der Anspruch auch nicht auf den Bestandteil „Puppenkiste“ als Firmenschlagwort gestützt werden. Zwar ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmenschutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig sind. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um einen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 14.2.2008 – I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Tz. 19 = WRP 2008, 1192 – HEITEC). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1991 – I ZR 148/89, GRUR 1991, 556, 557 = WRP 1991, 482 – Leasing Partner). Die Bezeichnung „Puppenkiste“ erscheint jedoch nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen. Der Begriff ist in Alleinstellung für den Tätigkeitsbereich der Kläger kennzeichnungsschwach. Erst die Kombination mit der Ortsangabe „Augsburger“ verleiht der Geschäftsbezeichnung durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch umfangreiche Benutzung erheblich gesteigert wurde. Insoweit gilt nichts anderes als für die gleichlautenden Klagemarken.

76
5. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens „Augsburger Puppenkiste“ nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ausführungen zur bekannten Klagemarke „Augsburger Puppenkiste“ gelten entsprechend (dazu B II 2).

77
6. Da die Beklagte die Kennzeichenrechte der Kläger nicht verletzt hat, steht den Klägern auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG zu.

78
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Unterschriften

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 – 41 O 34/05 KfH –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 – 2 U 222/05

BGH Volltext

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