BGH: Archivfotos

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 – I ZR 34/04 – OLG München

Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.

Die Parteien standen seit 1971 in Geschäftsverbindung. Der Kläger übersandte den Redaktionen der Beklagten bis in die 90er Jahre Schwarz/Weiß-Abzüge seiner Fotografien. Die Abzüge waren auf der Rückseite in jedenfalls nahezu allen Fällen mit dem Namen und der Adresse des Klägers versehen und wiesen in den meisten Fällen auch den Stempelaufdruck „Foto nur leihweise“ auf. In den den Sendungen der Fotos beigefügten Lieferscheinen fand sich regelmäßig der Vermerk „zur Archivaus-wahl“, zum Teil auch der Hinweis „leihweise zur Auswahl“. Ab dem Jahr 1975 waren auf der Rückseite der Lieferscheine des Klägers seine AGB abgedruckt, die u.a. die Klausel enthielten, dass die Zusendung des Bildmaterials leihweise erfolge.

Seit 1975 berechnete der Kläger der Beklagten für einbehaltene Abzüge eine Archivgebühr, die zunächst 10 DM und später 15 DM betrug.
Seit Ende der 90er Jahre entwickelte sich ein Sammlermarkt für Pressefotografien. Inzwischen werden für zeitnah nach den Aufnahmen vom Fotografen selbst hergestellte Abzüge (sog. „Vintage Prints“) auf Auktionen und bei Verkäufen nicht unerhebliche Preise erzielt. Nunmehr verlangte der Kläger seine Fotos von der Beklagten zurück. 63 Abzüge sendete die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück. Die Rücksendung weiterer Fotos machte die Beklagte von der Zahlung eines Stundensatzes in Höhe von 300 DM zzgl. MwSt. für das Heraussuchen aus dem Archiv abhängig.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Fotos habe er der Beklagten nur leihweise überlassen. Die Archivgebühr habe nicht einmal die Materialkosten für die Barytabzüge gedeckt. Es seien ca. 437 weiter Fotos im Besitz der Beklagten.

Eine Entscheidung, welche sich mit den Grundzügen des Sachenrechts wie auch mit dem Zweckübertragungsgedanken des Urheberrechts auseinandersetzt. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass entgegen dem eindeutigen Aufdruck „Leihe“ auf den Fotos nur eine Übereignung den beiderseitigen Interessen gerecht werden konnte und entsprechend eine Übereignung im Wissen der Aufnahme der Fotos in ein Archiv bejaht. Der BGH jedoch kehrt zu den Grundsätzden des Sachenrechts und dem Zweckübertragungsgedanken zurück. Ein Angebot zum Abschluss eines Kufvertrags in Verbindung mit der sachenrechtlichen Übereignung könne nicht in der Überlassung in ein Archiv bestehen auch wenn eine Archivgebühr vereinbart wird. Insbesondere vor dem Hintergrund dass der Kläger auf dem Foto bzw. in seinen AGB auf die Leihe hinwies, konnte auch keinen gutgläubigen Erwerb der Fotos durch die Beklagte rechtfertigen. Insofern hat die Beklagte konsequenterweise die Fotos gem. § 985 BGB herauszugeben selbst wenn dies mit einem hohen Aufwand verbunden ist.

Volltext hier

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.